Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich – Rückfallqualifikation bei Betrug aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 16/53
Datum
20.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betruges verurteilt; er hatte durch Vorspiegelung erfundener Tatsachen einen Vertrag über eine angebliche Maschine erwirkt. Der BGH bestätigt den Betrug durch Eingehung des Vertrages, erläutert die Kriterien für Vermögensschaden, Kausalität und Vorsatz. Die Feststellungen reichen jedoch nicht zur Begründung eines Rückfalls; dieser Teil des Strafausspruchs wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Eingehungsbetrug ist der Vermögensschaden durch Vergleich von Leistung und Gegenleistung zu bestimmen; die bloß spätere ungünstige Geschäfts entwicklung begründet keinen Schaden.

2

Persönlichkeitsmängel oder fehlende Sachkunde des Täuschenden, die dazu führen, dass der Getäuschte eine minderwertigere Gegenleistung erwirbt, können einen Vermögensschaden begründen.

3

Die Täuschung ist kausal für die schädigende Vermögensverfügung, wenn ohne die unwahren Angaben der Vertragsschluss entfiele; bei Verträgen, die auf Vertrauenswürdigkeit und Sachkunde gründen, ist dieser Zusammenhang regelmäßig gegeben.

4

Vorsatz und die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, liegen vor, wenn der Täter weiß, dass seine Zusicherungen falsch sind, und sich dadurch einen Vorteil verschaffen will, auf den er keinen Anspruch hat.

5

Die Qualifikation als Rückfallbetrug setzt voraus, dass das tatrichterliche Urteil die zeitlichen Voraussetzungen (frühere Verurteilung, Verwirklichung und teilweiser Verbüßung der Strafe, anschließende weitere Tat) konkret feststellt, damit die Voraussetzungen beim Revisionsgericht überprüfbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 21. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Paul Herbert ██████ aus ██████, geboren am █████ ██ 1912 in ██████, z. Zt. in Untersuchungshaft ██, wegen fortgesetzten Betruges i. R.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Sauer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 21. Oktober 1952 im Strafausspruch mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der jetzt 40 Jahre alte, mehrfach vorbestrafte Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus, Geldstrafe und Ehrverlust verurteilt. Die Strafkammer hat dabei folgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der Angeklagte bot Ende 1949 den Mühlenbauern Gebrüder ████ die Herstellung eines von ihm erfundenen „Motors aus eigener Kraft“ bei Gewinnbeteiligung an. Die Maschine sollte nach einer durch die Hand bewirkten Federspannung ohne weitere Energie (perpetuum mobile) beliebig lange laufen. Der Wahrheit zuwider behauptete der Angeklagte, er habe eine solche Maschine schon in der Ostzone fertiggestellt und ein Fabrikdirektor █████ habe ihm bereits 60.000 DM geboten. Die Gebrüder ████ schlossen daraufhin mit ihm einen Vertrag über die gemeinsame Auswertung der Erfindung und zahlten gemäß diesem Vertrag dem Angeklagten 3.500 DM und für mindestens sechs Monate eine monatliche Vergütung von je 200 DM bei freier Unterkunft und Verpflegung. Der Angeklagte übte irgend eine weitere Tätigkeit nicht mehr aus. Im Mai 1950 wollten die Gebrüder ████ sich vom Vertrag lösen, doch ließen sie den Vertrag noch weiterlaufen, nachdem der Angeklagte der Wahrheit zuwider erklärte, der Finanzminister stelle ihm über den Zeugen ██████ 250.000 DM zur Verfügung. Später beruhigte der Angeklagte die Gebrüder ████ durch die falsche Erklärung, die Militärregierung habe bereits einen Auftrag zur Herstellung der Maschine erteilt. Im Juli 1950 verschwand der Angeklagte.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nur teilweise begründet.

Der Schuldspruch wegen Betruges ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer läßt allerdings dahingestellt, ob der Angeklagte von der Durchführbarkeit seiner Idee überzeugt war. Es ist also zu seinen Gunsten davon auszugehen, daß er das Abkommen mit den Gebrüdern ████ für gültig hielt und der Meinung war, er habe auf die Leistungen einen vertraglichen Anspruch. Der Betrug war nach den Feststellungen der Strafkammer aber schon vorher durch Eingehung des Vertrages begangen, selbst wenn außer Betracht bleibt, daß die Erfindung unausführbar und der ganze Vertrag nach § 306 BGB wegen Unmöglichkeit der Leistung nichtig war.

Der Angeklagte hat auch sonst falsche Tatsachen vorgespiegelt, nämlich die unwahre Behauptung über die bereits erfolgte Ausführung der Erfindung und über die geplante Verwertung oder Förderung durch ██████ und die Militärregierung. Die Strafkammer stellt weiter fest, daß sich der Angeklagte gleichzeitig als ein Erfinder dargestellt hat, der ernsthafte Kenntnis und Vorbildung auf dem Gebiet des Maschinenbaus besitze und die Maschine in kürzester Zeit herstellen könne. Das alles war nach den Feststellungen der Strafkammer unrichtig. Durch diese Vorspiegelung ist bei den Gebrüdern ████ ein Irrtum über diese für den Abschluß des Vertrages wesentlichen Umstände bewirkt worden. Infolge dieses Irrtums haben die Gebrüder ████ eine Vermögensverfügung vorgenommen, nämlich den Vertrag geschlossen. Dadurch haben sie einen Schaden erlitten, weil sie nicht die erwartete, sondern eine minderwertigere Gegenleistung erhielten.

Bei einem Betrug durch Eingehung eines Vertrages (Eingehungsbetrug) ist die Frage des Schadens danach zu entscheiden, ob bei einem Vergleich von Leistung und Gegenleistung, also bei einem Vergleich der beiderseitigen Verpflichtungen, das Vermögen des Getäuschten infolge des Vertragsschlusses einen geringeren Wert als vorher hatte. Nicht etwa kann die spätere ungünstige Entwicklung des Geschäfts als der Schaden betrachtet werden (RGSt 74, 130), zumal da es sich hier um ein Risikogeschäft handelte, wo die bloße Möglichkeit der Verwertung Vertragsgegenstand war. Selbst wenn man für die den Gebrüdern ████ überlassenen Verwertungsmöglichkeiten einen erheblichen Betrag einsetzt, bleibt ein Schaden der Gebrüder ████ deshalb, weil sie nach der Feststellung der Strafkammer infolge der Persönlichkeitsmängel des Angeklagten nur eine minderwertige Verpflichtung als Gegenleistung erwarben, weil der Angeklagte keine ernsthaften Kenntnisse oder Vorbildungen für seine versprochene Leistung besaß. Schon diese Persönlichkeitsmängel des Vertragsgegners würden zur Annahme eines Schadens ausreichen, wie das Reichsgericht in einem Fall bejaht hat, wo ein Mann ohne genügende Kenntnisse versprochen hatte, Menschen und Häuser gegen schädliche Erdstrahlen abzuschirmen (RG JW 1938 S. 503). Hier war ausserdem nach den Feststellungen der Strafkammer auch der Sachwert der Erfindung wesentlich geringer, als der Angeklagte den Erwerbern vorspiegelte, weil die Idee entgegen seiner Zusage praktisch noch niemals erprobt und nicht alsbald durchführbar war.

Der von der Revision beanstandete ursächliche Zusammenhang zwischen der Täuschung und dem schädigenden Vertragsschluß ergibt sich schon aus der Feststellung, daß die Gebrüder ████ im Vertrauen auf die Richtigkeit der unwahren Angaben des Angeklagten zum Vertragsschluß veranlaßt worden sind. Bei der Art des Vertrages kam es auf die Vertrauenswürdigkeit und die Sachkunde des Vertragsgegners wesentlich an. Die Täuschung kann also nicht hinweggedacht werden, ohne daß der Vertragsschluß entfällt.

Die innere Tatseite des Betruges unterliegt, selbst wenn der Angeklagte die Erfindung für ausführbar und den Vertrag für gültig hielt, ebenfalls keinen Bedenken. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß der Angeklagte wußte, daß schon die erwähnten Zusicherungen falsch waren; denn er hatte den Zeugen █████ nie gesehen, der Zeuge █████ hatte ihm nie verbindliche Zusagen gemacht und nie Geld von der Landesregierung in Aussicht gestellt. Der Angeklagte wußte auch, daß er keine ernsthaften technischen Kenntnisse besaß, daß die Erfindung noch nicht erprobt und nicht alsbald verwertbar war. Er wußte damit auch, daß die Gebrüder ████ durch den Vertragsschluß einen Schaden erlitten, weil sie erhebliche Verpflichtungen für eine völlig minderwertige Leistung eingingen. Der Angeklagte hat dann auch in der Absicht gehandelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Rechtswidrig ist ein Vermögensvorteil schon dann, wenn der Empfänger auf ihn keinen Anspruch hat. Für den Angeklagten lag schon in dem Vertrag ein Vermögensvorteil, auf den er, wie er wußte, keinen Anspruch hatte. Er hat deshalb in der Absicht gehandelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Auch die Bestimmung der Gebrüder ████, die falsche Erklärung über die Zusage des Finanzministeriums, den Vertrag fortzusetzen, obwohl sie ihn wegen des aufgetretenen Verdachts auflösen wollten, ist mit Recht als Betrug gewertet. Die Fortgewährung der Leistungen ist zunächst nur ein weiterer Schaden, der durch die bei Eingehung des Vertrages vorgenommenen Täuschungen entstanden ist. Bei genauer Kenntnis der Sach- und Rechtslage hätten die Gebrüder ████ nunmehr die Nichtigkeit des Vertrages erkennen und weitere Leistungen einstellen können. Durch die erneute Täuschung wurden sie zu weiteren Leistungen veranlaßt, zu denen sie nicht verpflichtet waren und auf die der Angeklagte keinen Anspruch hatte.

Fehlerhaft ist dagegen die Verurteilung wegen Rückfallbetruges. Wegen Betruges im Rückfall kann nach §§ 264, 245 StGB nur bestraft werden, wer nach Verbüßung einer Betrugsstrafe einen weiteren Betrug begeht, wegen dieses Betruges bestraft wird, die Strafe mindestens teilweise verbüßt und dann einen dritten Betrug verübt. Die Strafkammer hat zwar die Vorstrafen und ihre Verbüßung wiedergegeben, aber nicht festgestellt, ob die zweite Tat nach Verbüßung der Vorstrafe begangen war. Der Umstand, daß der Angeklagte bereits früher wegen Rückfallbetruges bestraft ist, kann diese Feststellung nicht ersetzen. Das Revisionsgericht muß in der Lage sein, an Hand der im angefochtenen Urteil enthaltenen tatrichterlichen Feststellungen alle Rechtsfragen und damit auch die Voraussetzungen des Rückfalls selbst prüfen zu können.

Insoweit ist das Urteil aufzuheben, im Übrigen die Revision zu verwerfen.

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Arndt

Dr. Sauer ist in Urlaub und daher an der Unterschrift verhindert.

Revision teilweise erfolgreich – Rückfallqualifikation bei Betrug aufgehoben — Themis