Revision gegen Freispruch wegen Totschlags: Rechtsirrtum und Vorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 16/50
- Datum
- 12.12.1950
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein außerstrafrechtlicher Rechtsirrtum über die Rechtmäßigkeit einer Anordnung kann dem Sachverhaltsirrtum gleichstehen und den Vorsatz gemäß § 59 RStGB entfallen lassen.
Bei der Beurteilung, ob ein Rechtsirrtum den Vorsatz ausschließt, ist maßgeblich, ob der Täter nach seinen persönlichen Verhältnissen die Unrechtmäßigkeit erkennen konnte und musste.
Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes (z. B. die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsanordnung) braucht nicht materiell geklärt zu werden, wenn aufgrund der Tatsachenfeststellungen feststeht, dass der Täter an die Rechtmäßigkeit glaubte.
Angriffe der Revision, die in Wahrheit ausschließlich die tatsächlichen Feststellungen des Urteils beanstanden, sind unzulässig nach § 337 StPO.
Vorinstanzen
Schwurgericht Flensburg, 13. März 1950
Rubrum
Beglaubigte Abschrift
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen den Kriminalobersekretär O. Wilhelm Oskar Moritz in █████ ███████████ ██, geboren am ███ 1894 in ████, wegen Totschlags,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Dezember 1950, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Krauss, als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Flensburg vom 13. März 1950 wird verworfen. Die Staatskasse des Landes Schleswig-Holstein hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen!
Gründe
Die Anklage legt dem Angeklagten zur Last, am 10. Oktober 1944 als damaliger Postenführer des mit Aufgaben der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) betrauten Grenzpolizeipostens N. (Südtondern) innerhalb seines Dienstbezirks den Kriegsgefangenen polnischer Staatsangehörigkeit Jan K. vorsätzlich getötet zu haben, ohne Mörder zu sein. Von dieser Beschuldigung (§ 212 RStGB) hat das Schwurgericht in H. mit dem angefochtenen Urteil den Angeklagten freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die neben einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 245 Abs. 1 StPO) und des § 251 StPO insbesondere rügt, kann keinen Erfolg haben.
Nach dem festgestellten Sachverhalt, der insoweit von keiner Seite angegriffen ist, hat der Angeklagte bei der Tötung des Polen ███ mitgewirkt, indem er auf Anordnung seiner vorgesetzten Gestapo-Dienststelle die Vorbereitungen für die Hinrichtung traf und an der Hinrichtungsstätte selbst dem Polen die Schlinge um den Hals legte, worauf das ihm unterstellte Exekutionskommando die Todesstrafe durch Erhängen vollstreckte.
Die Freisprechung des Angeklagten beruht ausschließlich auf der Verneinung einer Schuld des Angeklagten im Sinne des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit. Die Frage, ob dem Angeklagten für seine Tat sachlich-rechtlich ein Rechtfertigungsgrund zur Seite stand, insbesondere ob die Anordnung des Reichssicherheitshauptamts, den Polen hinzurichten, sachlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften zugrunde lag, hat das Schwurgericht dahingestellt gelassen. Die angefochtene Entscheidung beruht daher nicht auf einer irrigen Beurteilung dieser Frage. Der Revisionsangriff ist insoweit unbegründet.
Das Schwurgericht ist zur Schuldfrage der Meinung, neben dem Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstände gehöre zum Vorsatz i. S. des § 59 RStGB das Bewusstsein der Unrechtmäßigkeit der Tat oder der Möglichkeit dieses Bewusstseins. Damit schließt sich das Schwurgericht der im Schrifttum vielfach und neuerdings auch von einzelnen Oberlandesgerichten vertretenen Meinung an. Es setzt sich in Widerspruch zum Reichsgericht, das in ständiger Rechtsprechung bis in die letzte Zeit seiner Wirksamkeit daran festgehalten hat, dass das Unrechtsbewusstsein nicht zum Vorsatz gehört.
Auf eine Entscheidung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage kommt es nicht an, wenn das fehlende Bewusstsein der Unrechtmäßigkeit auf Sachverhaltsirrtum oder auf außerstrafrechtlichem Rechtsirrtum beruht, da das Reichsgericht den außerstrafrechtlichen Rechtsirrtum dem Sachverhaltsirrtum gleich behandelt, also den Vorsatz auch dann verneint, wenn festgestellt wird, dass der Täter infolge eines außerstrafrechtlichen Irrtums sich des in seiner Handlung liegenden Unrechts nicht bewusst war. Dies trifft hier zu, wie das Schwurgericht auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhalts in zutreffender rechtlicher Würdigung festgestellt hat.
Dem Angeklagten war zur Zeit der Tat bekannt, dass Strafen gegen Staatsangehörige der Ostvölker von Gestapostellen verhängt und auch vollstreckt wurden. Er nahm zur Tatzeit auch an, dass ein solches auf Todesstrafe lautendes Urteil gegen K. vorliege.
Der Angeklagte hatte, wie das Schwurgericht ausdrücklich feststellt, „keinen Zweifel, dass ans vorgesetzter Stelle von einer hierfür zuständigen Stelle nach ordnungsmäßig durchgeführtem Verfahren erlassen und rechtskräftig sei“.
Diese Überzeugung des Angeklagten beruhte auf dem Inhalt des Fernschreibens, das ihm Anfang Oktober 1944 von der ihm vorgesetzten Gaugestapostelle X. zugegangen und von dem Leiter dieser Dienststelle, einem Regierungsrat, unterzeichnet war. In dem Fernschreiben stand ungefähr, der Pole K. sei wegen eines Verbrechens gegen die „Rechtswahrer-Schutzverordnung“ zum Tode verurteilt und das Reichssicherheitshauptamt habe die Hinrichtung im Bezirk des Tatorts angeordnet. Eine solche bezeichnete Verordnung hat es zwar nicht gegeben; das ist aber unerheblich. Entscheidend ist, dass der Angeklagte nach der Beweisaufnahme des angefochtenen Urteils an eine irgendwie geartete, auf gesetzlicher Bestimmung beruhende „Verurteilung“ (wenn auch nicht durch ordentliche Gerichte) geglaubt hat. Er wusste weiter, dass bei der höheren Gestapodienststelle Volljuristen beschäftigt waren. Bei einer vorausgegangenen Dienstbesprechung in der Gaugestapostelle X. war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Aburteilung der Ausländer bei der Gestapo durch Volljuristen in einer Art von Richterkollegien erfolge.
Diese tatsächlichen Feststellungen über die Vorstellung, die der Angeklagte über das Vorliegen eines Urteils und die Art des vorausgegangenen Verfahrens in tatsächlicher Beziehung sowie über die Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens und des Schuld- und Strafausspruchs gegen K. hatte, tragen die rechtliche Würdigung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat von der Rechtmäßigkeit des ihm von der Gestapostelle als seiner nächsten vorgesetzten Stelle erteilten Vollstreckungsauftrags und damit vom Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes für seine eigene Handlung überzeugt war. Das Schwurgericht hat daher, auch wenn man die strengere Auffassung des Reichsgerichts zugrunde legt, mit Recht den Angeklagten wegen des fehlenden Bewusstseins von der etwaigen Unrechtmäßigkeit der Wertung der Tat von der Beschuldigung vorsätzlicher Tötung freigesprochen. Die Revision ist insoweit unbegründet.
Der Hauptangriff der Revision geht gegen die Feststellung des Schwurgerichts, es falle dem Angeklagten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine Fahrlässigkeit zur Last, seiner Annahme, es liege eine rechtmäßige Verurteilung des Polen vor, und der ihm erteilte Vollstreckungsauftrag sei rechtmäßig.
Auch dieser Revisionsangriff ist unbegründet.
Die erste Frage, ob die während des Krieges vom Hitler-Staat erlassenen Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen über die Aburteilung von Kriegsgefangenen Polen außerhalb des ordentlichen Gerichtsverfahrens durch Gestapostellen rechtsgültig waren, braucht nicht entschieden zu werden. Diese Rechtsfrage ist eine völkerrechtliche. Sie war zum mindesten zur Zeit der Tat keineswegs so klar zu verneinen, wie dies die Revision meint. Diese Frage ist noch nach dem Kriege in dem Urteil des Militärgerichtshofs N. gegen den früheren Generalfeldmarschall Wilhelm v. ███ u. Gen., wie das Schwurgericht zutreffend hervorhebt, als zweifelhaft bezeichnet worden.
Es kommt allein darauf an, ob der Angeklagte die etwaige Rechtsungültigkeit solcher Vorschriften nach seinen persönlichen Verhältnissen hätte erkennen können und sollen. Dies hat das Schwurgericht, nachdem es die Rechtswidrigkeit unterstellt hat, ohne Rechtsirrtum verneint mit der Feststellung, es habe sich zur Zeit der Tat von dem Angeklagten nach dessen persönlichen Verhältnissen nicht erwarten lassen, dass er die etwaige Völkerrechtswidrigkeit und die dadurch bedingte Ungültigkeit des ihm zur Vollstreckung gegebenen Todesurteils der Gestapo erkannte, vollends da der Angeklagte nach den ihm vorgelegten Niederschriften über die polizeiliche Vernehmung des K. überzeugt war und überzeugt sein durfte, der Pole habe den Polizeimeister ███ angegriffen und am Halse gepackt und damit ein mit Todesstrafe bedrohtes Verbrechen begangen.
Mag der Angeklagte auch innerhalb der Gruppe der Kriminalsekretäre, der er bis zur Tat bereits 24 Jahre lang angehört hatte, ein besonders kenntnisreicher und erfahrener Beamter gewesen sein, so fehlte ihm doch nach der rechtlich bedenkenfreien Beweisaufnahme des Schwurgerichts das zur Beurteilung dieser staats- und völkerrechtlichen Fragen erforderliche Erkenntnisvermögen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat Grund gehabt hätte, dem akademisch gebildeten Leiter der Gaugestapostelle zu misstrauen. Der Angeklagte hatte überdies vor der Tat aus der Praxis erfahren, dass die Strafrechtspflege gegen Polen aus der Hand der Justiz in diejenige der Gestapo übergegangen war und dass die Staatsanwaltschaften und die ordentlichen Gerichte nach seinen Beobachtungen im Allgemeinen hiergegen keinen Widerstand geleistet hatten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es auch Gerichte und Anklagebehörden gegeben hat, die ausnahmsweise Widerstand leisteten, so lange der Nachweis nicht erbracht ist, dass der Angeklagte von solchen Ausnahmen Kenntnis hatte. Die in dieser Richtung gehenden Verfahrensrügen sind wegen innerer Unbegründetheit der etwa noch aufklärungsbedürftigen Tatumstände unbegründet.
Wenn es in dem Urteil des Schwurgerichts heißt, der Angeklagte habe sich „keine Gedanken“ über die Unrechtmäßigkeit seines Handelns gemacht, so sollte damit, wie der übrige Inhalt der Gründe zeigt, nur gesagt werden, dass er hinsichtlich der Rechtmäßigkeit keine Zweifel hatte. Es liegt also insoweit kein Widerspruch in den Urteilsfeststellungen vor.
Der Angeklagte hatte auch nach den damaligen Kriegsgesetzen und nach der politischen Lage, in der sich damals das besonders kriegswichtige Land Schleswig-Holstein befand, keinen Anlass zu Zweifeln über die sachliche Rechtmäßigkeit des Todesurteils gegen einen Kriegsgefangenen Polen, der einen Polizeimeister tatsächlich angegriffen hatte.
Die im Übrigen geltend gemachten verfahrensrechtlichen Rügen bekämpfen in Wahrheit nur die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und sind daher unzulässig (§ 337 StPO). Sonstige Verstöße gegen das sachliche oder Verfahrensrecht zuungunsten des Angeklagten sind nicht ersichtlich.
Die Revision war daher in Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
gez. Dr. Kirchner gez. Dr. Geier gez. Werner gez. Dr. Sauer gez. Krauss
Beglaubigt [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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