Verlesung eines Schriftsatzes in Abwesenheit: Aufhebung wegen Verstoßes gegen § 230 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 164/91
- Datum
- 26.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung eines Schriftsatzes oder sonstiger Verhandlungsvorgänge in der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten verstößt gegen § 230 StPO.
Werden Angeklagte gemäß § 247 StPO vorübergehend aus dem Sitzungssaal entfernt, dürfen keine Verfahrenshandlungen vorgenommen werden, die ihr Anwesenheitsrecht in entscheidender Weise beeinträchtigen.
Eine Verletzung des § 230 StPO durch Verlesung in Abwesenheit kann einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO begründen, wenn hierdurch rechtsfehlerhafte Verfahrensentscheidungen möglich werden.
Die Protokollierung und Verwertung eines in der Abwesenheit verlesenen Schriftstücks kann die Beweisaufnahme derart beeinträchtigen, dass das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 27. November 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 164/91
in der Strafsache gegen
1. Gerhard Leonhard, geboren am ██ ██ 1938, zur Zeit in Untersuchungshaft, aus ████,
2. Peter Heinrich, geboren am ██ ██ 1938 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, aus ████,
wegen Anstiftung zum schweren Raub u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. November 1990, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Rüge Erfolg, dass die Beweisaufnahme unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zeitweise in ihrer Abwesenheit stattgefunden hat.
Die Angeklagten wurden während eines Teils der Vernehmung des Mitangeklagten BC gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungssaal entfernt. Während dieser Vernehmung übergab der Verteidiger des Mitangeklagten ██████ dem Gericht ein Schreiben, das zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, verlesen und als Anlage zum Protokoll genommen wurde.
Mit der Verlesung in Abwesenheit der Angeklagten hat das Landgericht § 230 StPO verletzt; der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ist gegeben (vgl. BGHSt 21, 332 ff.; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 6).
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