StA-Beschwerde gegen Kostenentscheidung verworfen – Anwendung von § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 164/88
- Datum
- 09.12.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO kann das Gericht davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeklagte nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
Die Anwendbarkeit von § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO setzt voraus, dass das Verfahrenshindernis das einzige der Verurteilung entgegenstehende Hindernis ist.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO hat das Gericht die Aktenlage dahingehend zu würdigen, ob ohne das Verfahrenshindernis eine Verurteilung zu erwarten wäre; bloße Zweifel an der Verurteilung schließen die Vorschrift aus.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen eine Kostenentscheidung ist zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine rechtsfehlerhafte Anwendung der einschlägigen Vorschriften (§ 467 StPO) feststellt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 164/88 in der Strafsache gegen ███ aus ████, den Regierungsdirektor a. D. Reinhold █████, dort geboren am ████████ 1930, wegen Untreue
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1988
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die im Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. August 1987 getroffene Kostenentscheidung wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Die angefochtene Kostenentscheidung ist nicht zu beanstanden.
Zwar kann das Gericht nach § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Straftat „nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht“. Wie der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt, setzt deren Anwendung voraus, dass das Verfahrenshindernis das einzige der Verurteilung entgegenstehende Hindernis darstellt. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Nach der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte, wenn seine Verhandlungsfähigkeit zu bejahen wäre, wegen der ihm vorgeworfenen Tat verurteilt werden würde.
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