Treffer
BGH Beschluss

StA-Beschwerde gegen Kostenentscheidung verworfen – Anwendung von § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 164/88
Datum
09.12.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts ein. Streitpunkt war, ob nach § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse nicht aufzuerlegen sind, wenn er nur wegen eines Verfahrenshindernisses nicht verurteilt wird. Der BGH verwirft die Beschwerde und stellt klar, dass diese Vorschrift nur greift, wenn das Verfahrenshindernis das einzige der Verurteilung entgegenstehende Hindernis ist. Vorliegend ergaben die Akten keine hinreichende Grundlage für die Annahme, der Angeklagte wäre bei vorhandener Verhandlungsfähigkeit verurteilt worden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO kann das Gericht davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeklagte nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

2

Die Anwendbarkeit von § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO setzt voraus, dass das Verfahrenshindernis das einzige der Verurteilung entgegenstehende Hindernis ist.

3

Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO hat das Gericht die Aktenlage dahingehend zu würdigen, ob ohne das Verfahrenshindernis eine Verurteilung zu erwarten wäre; bloße Zweifel an der Verurteilung schließen die Vorschrift aus.

4

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen eine Kostenentscheidung ist zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine rechtsfehlerhafte Anwendung der einschlägigen Vorschriften (§ 467 StPO) feststellt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 164/88 in der Strafsache gegen ███ aus ████, den Regierungsdirektor a. D. Reinhold █████, dort geboren am ████████ 1930, wegen Untreue

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1988

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die im Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. August 1987 getroffene Kostenentscheidung wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Die angefochtene Kostenentscheidung ist nicht zu beanstanden.

Zwar kann das Gericht nach § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Straftat „nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht“. Wie der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt, setzt deren Anwendung voraus, dass das Verfahrenshindernis das einzige der Verurteilung entgegenstehende Hindernis darstellt. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Nach der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte, wenn seine Verhandlungsfähigkeit zu bejahen wäre, wegen der ihm vorgeworfenen Tat verurteilt werden würde.

MüllerMeyerTheune
HerdegenGollwitzer
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