Revision verworfen: Einstellung wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit im Untreueverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 164/88
- Datum
- 07.12.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Dauernde Verhandlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ärztliche Befunde und im Hauptverfahren beobachtete Verhaltensstörungen dauerhaft die Fähigkeit ausschließen, dem Verfahren zu folgen und sich sachgerecht zu verteidigen.
Das Revisionsgericht kann im Wege des Freibeweises ärztliche Kurzgutachten, fachpsychiatrische und internistische Gutachten sowie Verhaltensbeobachtungen aus der Hauptverhandlung zur Überzeugungsbildung verwerten.
Bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Vortäuschung, ist die Möglichkeit der Simulation nicht hinreichend, um ärztliche Diagnosen und beobachtete Ausfälle zu verwerfen.
Ergeben sich aus Störungen von Konzentration, Gedächtnis und Auffassung erhebliche Verteidigungsnachteile bei komplexen rechtlichen Sachverhalten, rechtfertigt dies die Einstellung des Verfahrens als Verfahrenshindernis.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 31. August 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Regierungsdirektor a.D. Reinhold ███, dort geboren am ██ ██ 1930, wegen Untreue
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 7. Dezember 1988 in der Sitzung vom 9. Dezember 1988, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. Dr. Meyer, Theune, Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ ███ der Verhandlung, Richter am Landgericht ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. August 1987 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten wegen dessen dauernder Verhandlungsunfähigkeit eingestellt. Die Staatsanwaltschaft begehrt mit ihrer – vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen – Revision die Aufhebung des Urteils. Sie vertritt die Auffassung, ein solches Verfahrenshindernis bestehe hier in Wirklichkeit nicht.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Senat ist im Wege des Freibeweises (BGH NStZ 1984, 181 m.w.N.) ebenfalls zum Ergebnis der dauernden Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten gelangt.
Als Erkenntnisquellen hat er bei seiner Prüfung verwertet: a) das ärztliche Kurzgutachten vom 9. Dezember 1985, b) die ärztliche Bescheinigung vom 13. August 1987 des den Angeklagten behandelnden Psychiaters Dr. med. ████████ (med. UT), c) das internistische Gutachten des Privatdozenten Dr. med. ████████ vom 26. März 1987, d) das fachpsychiatrische Gutachten des Prof. Dr. med. ████████ (BC) vom 21. April 1987 sowie e) das angefochtene Urteil.
Das im landgerichtlichen Urteil beschriebene Verhalten des Angeklagten während der Hauptverhandlung, insbesondere seine Reaktionen auf die an ihn gerichteten Fragen, zeigen, dass seine Konzentrations-, Auffassungs-, Merk-, Beurteilungs- und Gedächtnisfähigkeiten erheblich gestört sind. Diese Beeinträchtigungen wirkten sich damals nicht nur bei der Schilderung seines persönlichen Werdegangs, sondern vor allem bei seiner Anhörung zur Sache aus. Er war nicht in der Lage, das Konzept einer Abschreibungsgesellschaft zu erläutern. Mit den Begriffen „Abschreibung“ sowie „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ wusste er nichts anzufangen. Das von ihm früher in einem Vermerk Dargelegte vermochte er nicht mehr in seinem Sinngehalt zu erfassen. Der Versuch, ihn Sätze aus dem Vermerk vorlesen zu lassen, scheiterte. Auf die Frage, ob der Vermerk von ihm stamme, antwortete er: Wenn der Vorsitzende es sage, dann müsse es so sein. Manche Fragen verstand er überhaupt nicht. Wiederholt kam es vor, dass er einen Satz nicht vollenden konnte, weil bei ihm „eine graue Wand herunterfiel“. Einmal gab er zu verstehen, er sei nicht imstande, zu folgen, weder im Allgemeinen noch im Detail. Dass zwischen den beiden Verhandlungstagen eine ganze Woche verstrichen war, wusste er nicht mehr. Selbst über die Art des gegen ihn anhängigen Verfahrens und vor allem die konkreten Vorwürfe befand er sich im Unklaren.
Gedächtnis- und Orientierungsstörungen, erschwerte Auffassung sowie Schwierigkeiten in der Situationsbeurteilung hatte der ihn behandelnde Psychiater Dr. med. █████ bereits 1985 beobachtet und ein „leichtes hirnorganisches Psychosyndrom bei erhöhtem Blutdruck und pathologischem EEG“ festgestellt. Im August 1987 attestierte er, dass sich der Zustand des Angeklagten im letzten Halbjahr deutlich verschlechtert habe. Als Ursache bezeichnete er einen „entgleisten und nicht einstellbaren Diabetes, auch mit zerebralen Funktionsstörungen“. In der Hauptverhandlung erwähnte er, dass der Angeklagte während der Untersuchungen Themen, die er von sich aus angesprochen hatte, z. B. Abschreibungsgesellschaften, nicht verständlich habe erklären können.
Dr. med. █████ bezweifelte in seinem internistischen Gutachten ebenfalls, dass der Angeklagte auf Grund seiner psychischen und intellektuellen Verfassung in der Lage sei, einer komplizierten Prozessführung zu folgen. Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen fielen ferner Prof. Dr. med. ████████ bei der fachpsychiatrischen Untersuchung auf. Nach seiner Meinung ist es wahrscheinlich, dass diese Beeinträchtigungen Ausdruck eines beginnenden zerebralen Abbauprozesses sind, der mittlerweile zu einem (allerdings maßig ausgeprägten) psychoorganischen Syndrom geführt hat. Das gelegentlich dieser Untersuchung abgeleitete EEG zeigte leichte bis mittelschwere Allgemeinveränderungen. Einige der testpsychologischen Befunde sprachen für das Vorliegen einer organischen Hirnschädigung, die vor allem das Kurzzeitgedächtnis beeinflusst. Keine feststellbaren Folgen jener Schädigung ergaben sich bei den testpsychologischen Untersuchungen allerdings im Bereich logischer Denkoperationen und klaren Denkens. Zu dem gleichen Befund kam Prof. Dr. med. ████████ bei der psychiatrischen Exploration.
In seinem Gutachten setzte er sich ausführlich mit der Frage auseinander, ob die Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen etwa vom Angeklagten vorgetäuscht seien. Ihm erschien es jedoch „nicht nur naheliegend, sondern ausgesprochen wahrscheinlich“, dass diese Störungen tatsächlich bestehen. Überrascht war er indes darüber, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst einfachste Zusammenhänge nicht mehr zu erfassen und wiederzugeben vermochte. Dieser Umstand war für ihn unvereinbar mit den bei den psychologischen Tests gezeigten analytischen Fähigkeiten. Er hielt es aber für möglich, dass diese Ausfälle durch die aktuellen Blutzuckerwerte des Angeklagten verursacht wurden. Das Landgericht hat ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür gefunden, dass der Angeklagte die beschriebenen Störungen simuliert haben könnte.
Nach der Überzeugung der Strafkammer fehlt dem Angeklagten zumindest die Fähigkeit, schwierige Sachverhalte zu erfassen.
Der Senat hat auf Grund der vorstehend aufgeführten Beweisanzeichen, vor allem des im angefochtenen Urteil beschriebenen Verhaltens des Angeklagten in der Hauptverhandlung, den gleichen Eindruck gewonnen. Er erachtet die Verneinung der Verhandlungsfähigkeit für zutreffend. Mit dem gegen den Angeklagten erhobenen strafrechtlichen Vorwurf sind sehr komplizierte vertragsrechtliche Konstruktionen und steuerrechtliche Probleme verknüpft, insbesondere angesichts der Unsicherheiten, die zur Tatzeit bei der steuerrechtlichen Behandlung von Abschreibungsgesellschaften bestanden haben. In dieser Situation war der Angeklagte nicht in der Lage, dem Gang der Hauptverhandlung zu folgen und sich sachgemäß zu verteidigen.
Da nach den insoweit übereinstimmenden und auch überzeugenden Gutachten von Dr. med. █████ und Prof. Dr. med. ████████ der Zustand des Angeklagten therapeutisch nicht beeinflussbar ist, er sich in Zukunft vielmehr nur noch verschlechtern kann, besteht eine dauernde Verhandlungsunfähigkeit. Das Landgericht hat somit das Verfahren wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Die Revision der Staatsanwaltschaft muss deshalb verworfen werden.
| Meyer | Herdegen | Theune | |||
| Müller | Gollwitzer |