Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Verstoßes gegen §49 BZRG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 164/85
- Datum
- 24.04.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine frühere Verurteilung tilgungsreif und im Register als beseitigt erklärt, fällt sie unter das Verwertungsverbot des §49 Abs. 1 BZRG und darf im Strafverfahren nicht verwertet werden.
Verwendet das Tatgericht trotz Tilgungsreife frühere Taten in der Bewertung von Schuldfähigkeit oder Strafzumessung, kann das Urteil insoweit nicht auf dieser Grundlage stehen und der Strafausspruch aufzuheben sein.
Wenn die Verwertung der getilgten Einträge geeignet ist, die Entscheidung über verminderten Schuldfähigkeit oder das Strafmaß zu beeinflussen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Die Aufhebung des Strafausspruchs berührt nicht notwendigerweise Nebenfolgenentscheidungen, die auf einer anderen, nicht von der Tilgung betroffenen rechtlichen Grundlage beruhen (z.B. Einziehungsanordnung).
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 4. Dezember 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 164/85 in der Strafsache gegen den Gaststättenangestellten Wolfgang [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1955 in [REDACTED], wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Dezember 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und auf Einziehung eines Schreckschussrevolvers erkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch und der Einziehungsanordnung gilt, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Strafkammer stellte zum Vorleben des bis dahin strafrechtlich nicht vorbelasteten Angeklagten unter anderem fest, dass er am 17. Oktober und am 23. November 1973 zwei Raubüberfälle auf die Kundenkreditbank in ███████ begangen hatte, bei welchen er nach Einsatz einer Schreckschusspistole als Druckmittel Geldbeträge in Höhe von 13.745 DM und 17.490 DM erbeutet hatte.
„Am 30. Mai 1974 verurteilte ihn das Jugendschöffengericht Heidelberg (2 Ls 33/74) wegen räuberischer Erpressung in 2 Fällen zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, die später (6.4.1976) vom Vollstreckungsleiter beim Amtsgericht Adelsheim auf 3 Jahre festgesetzt wurde. Am 20. April 1976 kam der Angeklagte wieder auf freien Fuß. Die Reststrafe von 227 Tagen wurde auf 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Zugleich wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 27. 8. 1979 der Strafmakel für beseitigt erklärt“ (UA S. 4). In der Folgezeit wurde der Angeklagte erstmals wieder im März 1980 wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe verurteilt.
Mit der Erklärung, dass der Strafmakel beseitigt ist, trat für die Verurteilung vom 30. Mai 1974 gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 e, § 45 i.V.m. § 34 Satz 1, § 45 Abs. 3 Satz 1 BZRG Tilgungsreife ein, weil seit dem Urteil mehr als fünf Jahre verstrichen waren und weitere Eintragungen im Bundeszentralregister der Tilgung nicht entgegenstanden. Die Verurteilung unterliegt daher ebenso wie die seinerzeit abgeurteilten Taten seit dem 27. August 1979 dem Verwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG, wie das Landgericht auch erkannt und ausgesprochen hat (UA S. 5).
Nach den Feststellungen stand der Angeklagte zur Tatzeit bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,0 ‰ nicht unerheblich unter Alkoholeinfluss. Die Strafkammer verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB und führte zur Begründung unter anderem aus: „Im vorliegenden Falle kommt jedoch hinzu, dass der Angeklagte planmäßig gehandelt hat. Zur Überzeugung des Gerichts hat sich der Angeklagte spätestens während seines Stadtbummels durch Rüsselsheim an seine erfolgreichen Raubüberfälle im Herbst 1973 erinnert, bei welchen ihm einmal fast 14.000,-- DM und im anderen Falle sogar über 17.000,-- DM in die Hände gefallen waren. In der Erinnerung an diese erfolgreichen Unternehmungen hat sich der Angeklagte dann irgendwann – spätestens gegen 17.30 Uhr – dazu durchgerungen, es noch einmal zu versuchen und seiner finanziellen Misere durch einen Überfall auf die günstig gelegene kleine Filiale der [REDACTED]-Bank ein Ende zu bereiten“ (UA S. 20).
Bei der Strafzumessung lehnte die Strafkammer die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB ab. Dabei befasste sie sich auch mit der Frage, welchen Geldbetrag sich der Angeklagte erhoffte und führte dazu aus: „Sich an die beiden 1973 begangenen Banküberfälle erinnernd, bei welchen ihm 13.745,-- DM bzw. 17.490,-- DM in die Hände gefallen waren, rechnete der Angeklagte auch im vorliegenden Falle mit einer Beute in dieser Größenordnung“ (UA S. 24).
Die Strafkammer hat daher im Zusammenhang mit der Straffrage unter Verstoß gegen § 49 Abs. 1 BZRG die Taten, die zur Verurteilung vom 30. Mai 1974 geführt hatten, wiederholt zum Nachteil des Angeklagten verwertet. Auf diesem sachlich rechtlichen Mangel (BGHSt 25, 100, 101) kann das Urteil beruhen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht zur Frage der verminderten Schuldfähigkeit eine andere Entscheidung getroffen und eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn es die früheren Taten des Angeklagten nicht in seine Bewertungen einbezogen hätte.
Die sonach gebotene Aufhebung des Strafausspruchs lässt die Entscheidung über die Einziehung der Tatwaffe unberührt.
Méßl
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