Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterbliebener Prüfung eines minder schweren Falls und möglicher Strafbeeinflussung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 164/82
- Datum
- 06.05.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Anklage wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung ist die Strafkammer verpflichtet, zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines minder schweren Falls nach §§ 255, 250 Abs. 2 StGB vorliegen, sobald die Feststellungen hierfür naheliegen.
Unterlässt die Kammer eine derartige Prüfung trotz hierzu drängender Feststellungen, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor, der den Strafausspruch aufheben kann.
Ist nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, dass die Höhe einer wegen eines anderen Delikts verhängten Geldstrafe die Strafzumessung beeinflusst hat, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung.
Bei mehreren im zeitlichen Zusammenhang stehenden Verurteilungen ist zu prüfen, ob eine Bildung einer Gesamtstrafe vorzunehmen ist; diese Prüfung gehört zur vollständigen Strafzumessung und kann Gegenstand der neuerlichen Entscheidung sein.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 15. Dezember 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 164/82 in der Strafsache gegen den Kellner Rosario ███ aus ██████, geboren am █████ in ████ wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1982 gemäß **§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 15. Dezember 1981 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
1. Soweit der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist, hat die Strafkammer nach den Urteilsgründen nicht geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne der §§ 255, 250 Abs. 2 StGB anzunehmen ist. Darin liegt hier, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. März 1982 im Einzelnen zutreffend ausführt, ein sachlich-rechtlicher Mangel, weil die Feststellungen zu einer solchen Prüfung drängten. Besonderer Anlass hierzu bestand wegen des der Tat vorausgegangenen Verhaltens des später Geschädigten, der in der Diskothek mehrere Gäste zum Teil handgreiflich belästigt hatte, dabei auch in den dann zum Glasschaden führenden Streit mit █████ geraten war, und dadurch letztlich das Vorgehen des noch dazu unter leichtem Alkoholeinfluss stehenden Angeklagten provoziert hatte.
2. Die für das Vergehen nach § 113 StGB verhängte Geldstrafe ist an sich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Senat kann indessen, insbesondere mit Rücksicht auf den engen zeitlichen Zusammenhang der beiden dem Angeklagten zur Last liegenden Taten, nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass die Höhe dieser Strafe durch die wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verhängte Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist. Er hat aus diesem Grund den Strafausspruch insgesamt aufgehoben.
3. Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer auch zu prüfen haben, ob mit der vom Amtsgericht Lörrach am 23. Februar 1981 verhängten Geldstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden ist.
| Meyer | Meßl | Maier | |||
| Miller | Theune |