Revision: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen Berücksichtigung ausgeschiedener Anklage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 164/80
- Datum
- 30.04.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision gegen den Schuldspruch ist nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, wenn das Revisionsgericht keine durchgreifenden Rechtsfehler in der Schuldfeststellung erkennt.
Bei der Strafzumessung dürfen Gerichte keine Umstände berücksichtigen, die durch Beschluss nach § 154 Abs. 2 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden wurden.
Wird eine ausgeschiedene Tatsache bei der Strafzumessung als erschwerend verwertet, ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler den Strafausspruch nicht beeinflusst hat.
Nach Aufhebung des Strafausspruchs hat das Revisionsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ggf. an eine andere Strafkammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 10. Dezember 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 164/80 in der Strafsache gegen den Heizungsbauer Hans Johann Heinrich S c h ███ aus Pe[REDACTED], geboren am ██ 1959 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 10. Dezember 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2. Der Strafausspruch kann indes nicht bestehenbleiben.
Das Landgericht wertet es bei der Strafzumessung erschwerend, dass der Angeklagte, ohne zu überlegen, einen Unschuldigen einer Straftat bezichtigt und auch seine Freunde hierzu angestiftet, sich (somit) leichtfertig über bestehende Gesetze hinweggesetzt hatte (UA S. 13).
Damit berücksichtigt es einen Sachverhalt zu Lasten des Angeklagten, der aufgrund einer weiteren zugelassenen Anklage zunächst Gegenstand des Verfahrens war, den es dann aber auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung durch Beschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO ausgeschieden hatte.
Das ist fehlerhaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1972 – 2 StR 301/72 –; 24. August 1977 – 2 StR 349/77 – und 12. Dezember 1979 – 3 StR 437/79 –).
Der Senat kann nicht völlig ausschließen, dass dieser Fehler den Strafausspruch beeinflusst hat.
| Schumacher | Meyer | Theune | |||
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