Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Totschlags bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 164/79
- Datum
- 31.10.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen versuchten Totschlags genügt, dass die Feststellungen ergeben, der Täter habe den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen, auch wenn das Opfer letztlich überlebt.
Die Revision mit Sachrüge ist zurückzuweisen, wenn die richterlichen Feststellungen den Schuldspruch tragen und die vorgebrachten Einwendungen keine durchgreifenden Rechtsfehler aufzeigen.
Die Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit stellt nur dann einen Rechtsfehler dar, wenn hierdurch die Rechtslage des Angeklagten verschlechtert wird; fehlt eine solche Beeinträchtigung, ist der Angeklagte nicht beschwert.
Die Nachprüfung des Strafausspruchs führt zur Verwerfung der Revision, sofern keine Fehler der Rechtsanwendung oder der Strafzumessung ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Mainz, 6. November 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 164/79 in der Strafsache gegen den Lagerarbeiter Raja Mohammad ████ aus ███, geboren am ███████████ in ██████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███ aus ███ als Verteidiger,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Mainz vom 6. November 1978 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat bei einer zunächst mit Worten ausgetragenen Auseinandersetzung zwischen Indern und Pakistanis zunächst den Pakistani ██████ mit einem Eisenrohr geschlagen und verletzt. Dann ließ er von diesem ab und schlug den Pakistani X mehrfach gezielt mit dem Eisenrohr auf den Kopf und andere Körperpartien, bis er sich nicht mehr rührte. Er nahm dabei die Tötung des Opfers billigend in Kauf, das jedoch nach längerer Krankenhausbehandlung überlebte.
Das Landgericht hat ihn deshalb wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Seine Revision, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, bleibt erfolglos.
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Rechtliche Bedenken könnten nur insoweit bestehen, als das Schwurgericht Tateinheit und nicht Tatmehrheit zwischen den beiden Taten angenommen hat (vgl. BGHSt 16, 397). Hierdurch ist jedoch der Angeklagte nicht beschwert.
Auch die Nachprüfung zum Strafausspruch hat keinen Rechtsfehler ergeben.
| Willms | Schumacher | Meyer | |||
| Müller | Theune |