Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 164/63
- Datum
- 19.06.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vernehmung eines Polizeibeamten zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung einer Zeugin ist nur erforderlich, wenn dieser zur Aufklärung entscheidungserheblicher Motivations- oder Umstandsfragen beitragen kann.
Die Unterstellung von Tatsachen zugunsten einer Partei hindert das Gericht nicht, diese Tatsachen im Rahmen der freien Beweiswürdigung unbeachtet zu lassen; eine ausdrückliche Auseinandersetzung im Urteil ist insoweit nicht stets erforderlich.
Betrug liegt vor, wenn durch täuschendes Verhalten eine andere Person zur Übernahme vermögensrelevanter Verpflichtungen veranlasst wird und dadurch ein Vermögensschaden entsteht; objektiv wertlose Deckungszusagen können ausreichend kausal für die Schädigung sein.
Offensichtliche Schreibversehen in den Verfahrensakten können berichtigt werden, soweit aus Anklage, Eröffnungsbeschluss und Registerauszug die richtige Angabe hervorgeht und die Rückfallvoraussetzungen dadurch nachgewiesen werden.
Für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs genügt es, dass die einzelnen Tathandlungen nach ihrer Zielrichtung einheitlich auf denselben Vorsatz der rechtswidrigen Vorteilsbeschaffung gerichtet sind.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 1. Februar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ den Spengler und Blitzableitersetzer Erich ████, geboren am ███████ 1923 in ██████, Kreis ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, ██ als Staatsanwalt Dr. █, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 1. Februar 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus und zu 300 DM Geldstrafe verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer, daß das Landgericht im Hinblick auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin B. nicht den vernehmenden Polizeibeamten gehört habe; er hatte – so meint die Revision – dazu vernommen werden sollen, aus welchen Gründen diese Zeugin das Datum ihrer Verlobung zunächst mit Oktober 1960 angegeben, es später aber auf Juni 1960 verlegt habe. Nichts spricht dafür, daß der Zeuge über die Motive der Zeugin zum Wechsel ihrer Aussage etwas bekunden konnte. Seine Vernehmung drängte sich sonach dem Landgericht nicht auf.
2.) Unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe die Behauptung des Angeklagten, beim Kauf des Kraftwagens vom Verkäufer in bestimmten Punkten hintergangen worden zu sein, zwar als wahr unterstellt, aber im Urteil nicht berücksichtigt. Das Gericht war durch die Wahrunterstellung nicht gehindert, die Tatsachen frei zu würdigen und sie bei der Beurteilung des gesamten Sachverhalts schließlich außer Betracht zu lassen; dabei brauchte es sich im Urteil nicht ausdrücklich damit auseinanderzusetzen. Daß zwischen den Urteilsfeststellungen und den als wahr unterstellten Tatsachen Widersprüche bestünden, ist nicht ersichtlich, von der Revision auch nicht behauptet.
3.) Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; nach dem festgestellten Sachverhalt sind in allen Einzelfällen die äußeren und inneren Betrugsmerkmale verwirklicht.
Was die Revision unter II. bis VII. der Begründung vorträgt, bewegt sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet des Tatsächlichachen und der Beweiswürdigung, entfernt sich auch von den Urteilsfeststellungen und kann nicht berücksichtigt werden.
Die entscheidende Täuschungshandlung gegenüber der Zeugin ██ lag darin, daß der Angeklagte ihren Irrtum über eine Eheschließung fortlaufend unterhielt und ihr vorspiegelte, für alle Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag sowie für die Steuer und Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeugs aufzukommen, während er in Wahrheit weder zahlungsfähig noch zahlungswillig war und es ihm von Anfang an nur um den Besitz des Wagens ging.
Dadurch wurde sie veranlaßt, den Kauf- und Kreditvertrag zu unterzeichnen, dem Angeklagten aber das Fahrzeug, das sie auf ihren Namen zuließ, zur freien Verfügung zu überlassen. Zwar ist über den Inhalt dieser Verträge im einzelnen nichts festgestellt. Indes ist unbedenklich davon auszugehen, daß sie wie üblich gekoppelt waren, der Kaufvertrag also mit der Bewilligung des Darlehens durch die Kundenkreditbank und mit der Übergabe des Kraftwagens voll abgewickelt war. Aus dem Finanzierungsvertrag ergaben sich die Verpflichtungen zur Rückzahlung des Darlehens und die Sicherungsübereignung des Kraftwagens an die Bank.
Die Vermögensschädigung der Zeugin █████████████ lag darin, daß sie die sämtlichen mit dem Wagengeschäft zusammenhängenden Verpflichtungen übernahm, der Angeklagte aber in den Besitz des Wagens gelangte, und seine Deckungszusage ihr gegenüber nicht ernst gemeint und wirtschaftlich wertlos war. Die Höhe dieser Verpflichtungen ist im Urteil wiederum nicht angegeben, entsprach aber mindestens dem festgestellten Betrag von 2.000 DM. Ob und wieviel Raten die Zeugin selbst bezahlte, spielt keine entscheidende Rolle, da es für den Schaden allein auf die Zeit der Eingehung der Verpflichtungen ankam. Aus demselben Grund ist es unerheblich, wieviel Steuerraten und Prämien sie beglich; daß das Landgericht davon ausging, sie habe zweimal Steuer und Prämie bezahlt, aber nur über eine Zahlung im Dezember 1960 näheres feststellt, ist darum im Ergebnis gleichgültig. Das aus der Sicherungsübereignung sich ergebende Anwartschaftsrecht hatte für die Schadensberechnung außer Betracht zu bleiben, da der Angeklagte den Wagen besaß und dieses Recht im maßgebenden Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirtschaftlich ohne Wert war. Daß schließlich der Angeklagte nach dem Vortrag der Revision in dem Finanzierungsvertrag die selbstschuldnerische Bürgschaft übernahm, läßt die Beurteilung und den darauf sich beziehenden Vorsatz unberührt.
Dem Angeklagten kam es darauf an, durch die Verpflichtungserklärungen der Zeugin aller eigenen Zahlungspflichten enthoben zu sein und in den Besitz des Kraftwagens zu gelangen. Darin lag seine Bereicherungsabsicht.
Was die Betrugsfälle zum Nachteil der Eheleute ██████ angeht, so ist im Urteil zwar eine gewisse Unstimmigkeit enthalten, insofern einerseits festgestellt ist, daß sich der Ehemann K. über die Rückzahlungsbereitschaft des Angeklagten irrte, andererseits aber bezüglich des zweiten Darlehens von einem möglichen Verzicht auf Rückzahlung die Rede ist. Danach konnte zweifelhaft sein, ob die Vorstellung über die Rückzahlungsbereitschaft zur Hingabe von 300 DM geführt hat. Indes hat bei beiden Darlehen der vom Angeklagten unterhaltene Irrtum über seine Heiratsabsicht bestimmend mitgewirkt, so daß die Annahme eines Betruges bedenkenfrei ist.
Durch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert. Nach allem ist der Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden.
4.) Auch der Strafausspruch gibt zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlaß.
Allerdings erscheinen die Feststellungen über den 1957 begangenen Betrug, der als zweite Tat für den Rückfall herangezogen wurde, zunächst insofern nicht verständlich, als die Verurteilung am 19. November 1959, die Teilverbüßung der darin ausgesprochenen Gefängnisstrafe aber am 16. August 1959 erfolgt ist. Wie Anklage und Eröffnungsbeschluß in Verbindung mit dem Strafregisterauszug aber eindeutig ergeben, handelt es sich bei der Angabe des Urteilsdatums um ein offensichtliches Schreibversehen (es muß 1957 statt 1959 heißen), so daß die Rückfallvoraussetzungen dargetan sind.
Auch im übrigen lassen die Strafzumessungsgründe einen Rechtsfehler nicht erkennen.
| Baldus | Meyer | Mayr | |||
| Kirchhof | Henning |