Revision verworfen: Herbergsvater als Aufsichtsperson nach §174 Nr.1 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 164/57
- Datum
- 08.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Dem Jugendherbergsvater sind die in die Jugendherberge einkehrenden jugendlichen Gäste im Hinblick auf Sinn und Zweck des Jugendherbergswerks in der Regel zur Aufsicht und zur Betreuung anvertraut.
Mehrere Aufsichts- und Betreuungsverhältnisse können gegenüber demselben Jugendlichen nebeneinander bestehen; die gleichzeitige Obhut Dritter schließt die Aufsichtspflicht des Herbergsvaters nicht aus.
Der Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB ist erfüllt, wenn die Stellung und die daraus folgenden Pflichten des Täters ihn verpflichten, während des Aufenthalts für das körperliche, geistige und sittliche Wohl der Jugendlichen Sorge zu tragen.
Unzüchtige Handlungen können bereits durch eindringliches Umfassen und Küsse als vollendet anzusehen sein, auch wenn die Jugendliche sich zeitweise zu entziehen versucht.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, ohne entsprechenden Beweisantrag des Angeklagten Personalakten Dritter nach § 244 Abs. 2 StPO zu erheben oder besondere Nachforschungen anzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15. Januar 1957
Leitsatz
Dem Jugendherbergsvater sind die in die Jugendherberge einkehrenden jugendlichen Gäste im Hinblick auf Sinn und Zweck des Jugendherbergswerks in der Regel zur Aufsicht und zur Betreuung anvertraut.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. Januar 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 16. Januar 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der jetzt 32 Jahre alte verheiratete und bisher nicht bestrafte Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen in sieben Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Verführung einer Jugendlichen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sechs Jahren verurteilt worden.
Der Angeklagte war Jugendherbergsvater. Er hat in den Jahren 1954, 1955 und 1956 sich an jugendlichen weiblichen Herbergsgästen, die im Alter von 15–16 Jahren standen, sittlich vergangen. Mit mehreren der Mädchen übte er den Geschlechtsverkehr aus. Soweit die Mädchen noch keine 14 Jahre alt waren, konnte die Einlassung des Angeklagten, er habe sie für mindestens 14 Jahre alt gehalten, nicht widerlegt werden.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Zur näheren Begründung führt er aus, die Minderjährigen seien ihm nicht zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut gewesen, zwischen ihm und den Mädchen, an denen er sich verging, habe insbesondere kein Aufsichtsverhältnis bestanden; denn die erste Gruppe der Kinder, die aus einem städtischen Waisenhaus kam, habe unter der Leitung und Betreuung von drei Ordensschwestern gestanden; bei den anderen hätten ein Sportlehrer und dessen Ehefrau die Gruppe geleitet; deshalb seien die Mädchen diesen Aufsichtspersonen im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB anvertraut gewesen, nicht aber ihm, dem Angeklagten.
Die Revision macht weiter geltend, die Strafkammer habe pflichtwidrig unterlassen, an Hand der Personalakten der aus dem Waisenhaus kommenden Mädchen aufzuklären, welche Schwierigkeiten in der Erziehung auf sexuellem Gebiet früher schon die Mädchen bereitet hatten, weil diese Frage für die Art und die Höhe der gegen den Angeklagten zu erkennenden Strafe von Bedeutung gewesen wäre.
Das Urteil stellt fest, dass die Mädchen unter der Aufsicht des Angeklagten als Jugendherbergsvater standen; er hatte sowohl für die äußere Ordnung in der Jugendherberge als auch für die Aufrechterhaltung von Zucht und Sitte im Verkehr der Herbergsgäste untereinander Sorge zu tragen; die Herbergsgäste waren insoweit auch seinen Anordnungen unterworfen. Die Erörterung mit dem Angeklagten über seine Stellung als Herbergsvater hat nach dem Urteil ergeben, dass sein Aufsichtsverhältnis über die Mädchen ihm zur Pflicht machte, während der Dauer des Aufenthalts der Mädchen nicht nur für das körperliche, sondern auch für das geistige und sittliche Wohlergehen der Mädchen Sorge zu tragen, und zwar gerade hierfür in ganz besonderem Maße; er selbst hat anerkannt, dass die verletzten Mädchen in allen Fällen seiner Aufsicht unterstanden.
Das Aufsichtsverhältnis des Angeklagten gegenüber den Mädchen ergibt sich nach Ansicht der Strafkammer schon aus seiner Stellung, die er im Rahmen der Herbergsgemeinschaft innehatte, sowie aus der Wertung dieser Stellung in den am Jugendherbergswesen interessierten Kreisen, nämlich der Eltern- und Lehrerschaft, den Jugendorganisationen und -behörden und der wandernden Jugend selbst. Als Herbergsvater hatte der Angeklagte nicht allein für die äußere Ordnung beim Ablauf des Herbergsbetriebes, etwa wie ein Hausmeister, Sorge zu tragen; ihm oblag auch die Sorge für das seelische und körperliche Wohl der in seinem Haus untergebrachten jugendlichen Herbergsgäste. Diese Aufgabe spiegle sich nach der Auffassung des Gerichts am treffendsten in der Bezeichnung „Herbergsvater“ wider.
Die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB ist nach diesen Feststellungen rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch die Entscheidung des OLG Hamburg in HESt 1, 56). Es bestand danach nicht nur ein Aufsichtsverhältnis; die Mädchen waren dem Angeklagten auch zur Betreuung anvertraut (vgl. dazu Koeniger in NJW 1957, 761, 162). Rechtlich zutreffend nimmt die Strafkammer auch an, dass mehrere Unterordnungsverhältnisse im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB für denselben Jugendlichen nebeneinander bestehen können. Dies ist schon immer dann der Fall, wenn mehrere Lehrer mit der Erziehung und Ausbildung desselben Jugendlichen befasst sind. Bei der „Aufsicht“ und „Betreuung“ ist es nicht anders. Die Pflichten des Angeklagten zur Beaufsichtigung und Betreuung der in der Jugendherberge untergebrachten Mädchen entfielen also nicht deshalb, weil diese zugleich in der Obhut der sie begleitenden Ordensschwestern standen oder von einem Sportlehrer und dessen Ehefrau beaufsichtigt und betreut wurden.
Soweit die Revision für Einzelfälle der Handlungen des Angeklagten die Vollendung der Tat bestreitet und lediglich Versuch für gegeben erachtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Denn bei Ruth M. hatte der Angeklagte in beiden Fällen wegen der Gegenwehr des Mädchens keinen weiteren Erfolg, wie das Urteil feststellt; Irmtraud K. entwand sich seiner Umarmung und lief weg. Das „Umfassen der Mädchen in eindringlicher Weise“, um diese zu küssen, und die Küsse des Angeklagten selbst waren unter den gegebenen Umständen vollendete unzüchtige Handlungen. Dies kann nicht zweifelhaft sein.
Nähere Feststellungen über die bisherige Führung der verletzten Mädchen an Hand der Personalakten des Waisenhauses waren für das Gericht durch § 244 Abs. 2 StPO nicht geboten. Der Angeklagte oder sein Verteidiger haben auch in der Hauptverhandlung keinen Beweisantrag in dieser Hinsicht gestellt.
Da sich bei Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge auch sonst kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, ist seine Revision zu verwerfen.
| Baldus | Busch | Menges | |||
| Dotterweich | Dr. Schalscha |