Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Betrug und Untreue – Fortsetzungszusammenhang und Gesamtstrafenbildung abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 164/56
Datum
15.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte (Rechtsanwalt) legte Revision gegen ein LG-Urteil wegen Betrugs und zweifacher Untreue ein. Streitpunkt war, ob die neuen Untreuehandlungen Teil einer fortgesetzten Untreue aus einem früheren Urteil sind und ob frühere Strafen bei der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen waren. Der BGH verwirft die Revision: Es fehlt an Identität des Gesamtvorsatzes und an Gleichartigkeit der Taten, weshalb kein Verfahrenshindernis besteht; nicht rechtskräftige Gesamtstrafen durften nicht einbezogen werden. Zudem ist die Strafzumessung (Geldstrafen) unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine rechtskräftige Verurteilung hindert nicht die Verfolgung späterer strafbarer Handlungen, wenn diese nicht denselben Gesamtvorsatz betreffen und sich im tatbestandsmäßigen Verhalten als nicht gleichartig erweisen.

2

Zur Bildung oder Anrechnung einer Gesamtstrafe dürfen nur solche früheren Strafen herangezogen werden, die in ihrer Gesamtstrafe rechtskräftig sind; fehlt die Rechtskraft der Gesamtstrafe, ist eine Einbeziehung unzulässig.

3

Nach Abschluss aller einschlägigen Verfahren sind Einzelstrafen nach den gesetzlichen Vorschriften zusammenzurechnen; daraus folgende Auswirkungen auf die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung richten sich nach der sich ergebenden Gesamtstrafe.

4

Bei der Bemessung einer Geldstrafe kann der Richter den Betrag unterhalb des durch die Tat erzielten Gewinns ansetzen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters berücksichtigt worden sind; ein niedrigerer Betrag indiziert nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Geldstrafe.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 10. November 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Ernst █████████ (aus BC), geboren am █ 1907 in ██, wegen Betruges hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Detterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 10. November 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in einem Falle und wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis und zu zwei Geldstrafen von je 500 DM verurteilt.

Seine Revision ist unbegründet.

Die Revision meint, die Untreue, die der Angeklagte nach der Annahme der Strafkammer gegenüber der Gewerkschaft ██████ und den Basaltwerken GmbH als deren Prozessbevollmächtigter durch den Verbrauch der an ihn von der Schuldnerin gezahlten Vergleichssumme von 1.100 DM begangen hat, sei ein Teil der fortgesetzten Untreue, derentwegen er vom Landgericht in Bonn am 19. Januar 1954 verurteilt worden ist. Das trifft nicht zu. Dieses Urteil hat die Veruntreuung von 31.000 DM zum Gegenstande, die der Angeklagte in den Jahren 1950 bis 1952 als Geschäftsführer neben seinem Gehalt aus der Kasse der ███████ GmbH entnommen hatte.

Der in diesem Urteil festgestellte Gesamtvorsatz des Angeklagten umfasst nicht die Veruntreuung der Vergleichssumme, die er als Prozessbevollmächtigter entgegennahm. Außerdem fehlt es auch an der Gleichartigkeit des tatbestandsmäßigen Verhaltens des Angeklagten. Ein Verfahrenshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache besteht also nicht.

Die Revision vermisst die Prüfung, ob zwischen der im Urteil des Landgerichts vom 19. Januar 1954 abgeurteilten Untreue des Angeklagten gegenüber ███████ und den beiden Fällen der Untreue im gegenwärtigen Verfahren Fortsetzungszusammenhang gegeben sei. Ein solcher Zusammenhang ist rechtlich ausgeschlossen, weil das rechtskräftige Urteil vom 19. Januar 1954 den Angeklagten nicht wegen einer fortgesetzten Untreue gegenüber ███████ verurteilt hat.

§ 79 StGB ist nicht verletzt. Der Angeklagte hat zwar die drei Straftaten, die Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens sind, vor dem rechtskräftigen Urteil vom 19. Januar 1954 begangen. Das Landgericht hat jedoch die im Urteil vom 19. Januar 1954 abgeurteilten Straftaten bei der Bildung einer Gesamtstrafe im Urteil vom 16. Juli 1955 mit Recht schon berücksichtigt. Dieses Urteil war bei Erlass des angefochtenen Urteils noch nicht rechtskräftig. Die Strafkammer durfte es deshalb nicht zur Bildung einer Gesamtstrafe heranziehen, weil es hierfür die Rechtskraft der Gesamtstrafe des Urteils vom 16. Juli 1955 ankam, nicht aber auf die Rechtskraft ihr zugrunde liegender Einzelstrafen.

Inzwischen hat der Senat auch die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 16. Juli 1955 verworfen. Nunmehr ist mit allen drei Urteilen nach § 460 StPO zu verfahren. Da die Gesamtstrafe nach § 74 StGB zehn Monate Gefängnis übersteigen muss – der Angeklagte hat für jede der beiden Straftaten im Urteil vom 19. Januar 1954 zehn Monate Gefängnis erhalten –, kommt eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB nicht in Betracht.

Die Revision behauptet, § 27 StGB sei verletzt.

Nach § 27c Abs. 2 StGB soll die Geldstrafe den Gewinn, den der Täter aus der Tat gezogen hat, übersteigen. Der Angeklagte hat 4.000 und 100 DM veruntreut. Da die Strafkammer dennoch nur Geldstrafen von je 500 DM ausgesprochen hat, ist es ausgeschlossen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten hierbei nicht berücksichtigt worden sind.

Dr. Detterweich Werner Baldus Dr. Schalscha Hoepner

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