Revision: Aufhebung wegen Vereidigung eines als beteiligt verdächtigen Zeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 164/55
- Datum
- 14.09.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 60 Nr. 3 StPO darf ein Zeuge nicht vereidigt werden, wenn durch sein Verhalten der Verdacht begründet ist, er habe sich in strafbarer Weise in derselben Richtung wie der Angeklagte an der zu untersuchenden Tat beteiligt.
Wenn Zeuge und Angeklagter im Zusammenwirken wesentliche Wahrnehmungen verschweigen, begründet dieses Verhalten den Verdacht im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO und schließt die Vereidigung des Zeugen aus.
Die Strafbefreiungsvorschrift des § 158 StGB kommt nur in Betracht, wenn der Beschuldigte die falschen Angaben rechtzeitig und gerade in denjenigen Teilen berichtigt, die für die Verurteilung entscheidungserheblich sind.
Ist die Verleitung zum Meineid nicht gelungen, ist in der Urteilsformel die Tat als »versuchte Anstiftung zum Meineid« und nicht als »Verleitung zum Meineid« zu bezeichnen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 29. Januar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl ███ aus Trier, dort geboren am ████████████ 1915, wegen falscher Aussage u. a. hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. September 1955, an der teilgenommen haben Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 29. Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher Aussage und wegen versuchter Verleitung zum Meineid zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Gegen den Bruder des Angeklagten war Anklage erhoben mit der Beschuldigung, in einem Konkursverfahren erdichtete Forderungen angemeldet und dabei zwei gefälschte Verträge vorgelegt zu haben. In diesem Strafverfahren vernahm das Landgericht in Trier am 22. Juli 1953 den jetzigen Angeklagten und den Kaufmann ████████ als Zeugen. Der Angeklagte sagte dabei in folgenden Punkten falsch aus:
a) Er verschwieg, dass er am 20. Juli 1953 dem Zeugen █████ die Photokopie eines Vertrages vom 15. September 1949 gezeigt hatte.
b) Auf die überraschende Aussage der Zeuginnen ███ und ███ musste der Angeklagte zugeben, dass ███ am Morgen des Termins (22. Juli 1953) bei ihm in der Wohnung gewesen war. Der Wahrheit zuwider gab er an, darauf habe er bei seiner vorausgegangenen Aussage nicht geachtet.
c) Der Angeklagte hatte vor dem Termin den Zeugen ██ ███ in seinem Wagen mitgenommen. █████████████ stieg den Wagen in der Johannisstraße nahe der Olkstraße aus. Der Angeklagte verschwieg bei seiner Vernehmung, dass er zu ██████ beim Aussteigen sagte: "Wir haben uns hier getroffen."
Diese letzte Bemerkung hat die Strafkammer gleichzeitig als versuchte Verleitung zum Meineid des ██████ gewertet.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie ist begründet.
I. Die Verfahrensrügen.
1.) Die Revision meint, das Landgericht hätte den Zeugen Becker nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt vernehmen müssen, weil er der Beteiligung an der Tat des Angeklagten verdächtig sei.
Die Rüge greift durch. Eine Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO liegt vor, wenn der Zeuge in strafbarer Weise an der Tat in derselben Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt hat. Das war hier der Fall. Die Strafkammer sieht die falsche uneidliche Aussage des Angeklagten auch darin, dass er die Abrede mit ██ ██████████ "Wir haben uns hier getroffen" verschwieg. Das Gericht hatte die Zusammenkünfte zwischen dem Angeklagten und Becker eingehend nach der Richtung erörtert, ob der Angeklagte den Zeugen ██████ irgendwie beeinflusst hatte. Nach der Auffassung des Landgerichtes musste der Angeklagte deshalb diese wesentliche Bemerkung auch ungefragt offenbaren, weil sie erkennbar zum Gegenstani seiner Vernehmung gehörte.
Die Urteilsgründe enthalten nichts darüber, dass Becker diese Aufforderung des Angeklagten damals angegeben hat, obwohl er im Laufe der Vernehmung seine Aussage in wesentlichen Punkten nach Vorhaltungen und Gegenüberstellungen berichtigte. Becker hatte zunächst entsprechend der Aufforderung des Angeklagten über den Ort ihres Zusammentreffens vor dem Termin falsche Angaben gemacht, sie aber bis zur Vereidigung insoweit richtiggestellt, insbesondere auch zugegeben, dass er mit ihm zum Gericht gefahren war. Dem Urteil muss daher entnommen werden, dass er die Bemerkung "Wir haben uns hier getroffen" bis zum Schluss verschwiegen und erst im jetzigen Verfahren angegeben hat. Insoweit hat █████ also im Termin am 22. Juli 1953 in gleicher Weise wie der Angeklagte einen wesentlichen Teil seiner Wahrnehmungen verschwiegen, und zwar im Zusammenwirken mit dem Angeklagten. Damit war er einer Beteiligung an der Tat des Angeklagten verdächtig und durfte nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden. Daneben bestand der Verdacht, dass er die Leistung eines Meineids verabredet hatte (§ 49a Abs. 2 StGB); auch das würde für die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO ausreichen.
2.) Die weiteren Verfahrensrügen, die unbegründet sind, bedürfen dann keiner Erörterung.
II. Die Sachrüge.
Bei den bisherigen Feststellungen enthält die Verurteilung keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer wird aber bei der falschen Aussage des Angeklagten, er habe auf das Zusammentreffen mit ███ "nicht geachtet", den inneren Tatbestand genauer festzustellen haben. Möglicherweise war das nur eine Verlegenheitsäußerung, ohne dass der Angeklagte sich darüber klar war, dass auch sie Teil seiner Vernehmung war.
Die Revision meint, der Angeklagte habe seine Aussage rechtzeitig berichtigt, so dass § 158 StGB anwendbar gewesen sei. Das trifft nicht zu. Zwar hat der Angeklagte seine falschen Angaben im Termin am 22. Juli 1953 in mehreren Punkten berichtigt, nicht aber in den Teilen, wegen derer die Strafkammer ihn verurteilt hat.
Das Landgericht hat auch die Anwendung des § 49a Abs. 2 und Abs. 4 StGB ohne Rechtsfehler abgelehnt (§ 10).
Becker hatte bei seiner Vernehmung zunächst angegeben, er habe den Angeklagten kurz vor dem Termin an der Ecke Olk-/Johannisstraße getroffen, wobei er die Johannisstraße fälschlich als Teil der Fleischstraße ansah und bezeichnete. Der Angeklagte bestätigte das zunächst, gab dann aber auf Vorhalt die Zurmaiener Straße als Treffpunkt an. ████ war dabei im Saal, hörte das und bestätigte es auf erneute Befragung. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte mit der Erwähnung der Zurmaiener Straße nicht zu erkennen gab, █████ solle die volle Wahrheit sagen. Denn die Wahrheit war, dass beide zusammen in der Wohnung des Angeklagten zusammengetroffen waren: Die Wohnung des Angeklagten lag zwar damals angeblich in der Zurmaiener Straße, aber es war ein Unterschied, ob sich beide vor oder in der Wohnung getroffen hatten. Diesen Sachverhalt gab ██████████ zu, als sich das überraschend durch die Aussagen der Zeuginnen ███████, ██ und ████████████ bei diesem Sachverhalt ist es nicht fehlerhaft, wenn das Landgericht meint, der Angeklagte habe den Meineid des ███ insoweit weder verhindert noch sich darum bemüht.
Das Landgericht geht davon aus, dass sich ██████ nicht strafbar gemacht hat. Selbst wenn er sich einer Eidesverletzung schuldig gemacht hat, weil er die Abrede "Wir haben uns hier getroffen" unter seinem Eide verschwieg, ob er ihre Bedeutung erkannte, würde das allein noch nicht zur Aufhebung des Urteils gegen den Angeklagten nötigen, weil es diesen nicht beschwert, dass er nur wegen versuchter und nicht wegen vollendeter Anstiftung zum Meineid verurteilt ist.
Die Strafzumessung enthält keinen Widerspruch. Selbst wenn der Angeklagte sich in einem Aussagenotstand befand, konnte er das Gericht "hartnäckig und unverfroren" belügen. Eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB war nicht möglich, weil die dafür vorgesehene Strafgrenze überschritten ist.
Falls die Strafkammer wiederum zu einer Verurteilung nach § 159 StGB kommt, darf es in der Urteilsformel nicht "Verleitung zum Meineid" heißen, wenn die Verleitung nicht geglückt ist; die Verurteilung muss dann richtig wegen "versuchter Anstiftung zum Meineid" erfolgen.
| Dr. Arndt | Glanzmann | Maaß | |||
| Dr. Koeniger | Menges |