Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Schuldfähigkeitsprüfung (§51 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 164/54
- Datum
- 17.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergeben sich aus der Beweisaufnahme Anhaltspunkte für eine psychische Störung, die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigen kann, hat das Gericht die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit bzw. verminderten Schuldfähigkeit nach §51 Abs.1 und 2 StGB zu prüfen.
Die äußerliche Tatseite der Untreue ist gegeben, wenn ein Vertreter über fremdes Vermögen verfügt und sich dieses unrechtmäßig aneignet; die zivilrechtliche Eigentumslage berührt nicht unmittelbar die Bewertung der inneren Tatseite ohne Prüfung der Schuldfähigkeit.
Eine Täuschung im Sinne des §263 StGB setzt eine Irreführung über Tatsachen voraus; die bloße Unterlassung, den Verwendungszweck anzuzeigen, begründet keine Täuschung, sofern keine Rechtspflicht zur Aufklärung besteht und der Auszahlende aufgrund der Vertretungsmacht nicht selbst über das Vermögen verfügt.
Erteilt ein Vertreter dem Kassierer eine Auszahlungsanordnung, kann die Vermögensverfügung durch den Vertreter selbst bewirkt sein; in solchen Fällen kommt statt Betrug allenfalls Unterschlagung (§246 StGB) oder eine straflose Nachtat zur Prüfung, soweit die Aneignung bereits bei Auszahlung vorlag.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 17. November 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ aus ██, geboren den ██, den Kaufmann Werner ██, geboren am 1903 in ██, wegen fortgesetzter Untreue u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Oktober 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 17. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Tatreue in Tateinheit mit Betrug zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und zu einer Geldstrafe von 2.000 DM verurteilt.
Die Revision erhebt die Verfahrens- und die Sachrüge.
Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt. Sie ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils.
1. Die Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) ist nach der äußeren Tatseite nicht zu beanstanden. Wie die Feststellungen ergeben, konnte der Angeklagte als Prokurist seiner Firma über deren Vermögen verfügen, und mißbrauchte diese Befugnis, indem er Gelder der Firma bis zu einem Betrage von 103.605 DM für sich selbst entnahm.
Die innere Tatseite der Untreue begegnet rechtlichen Bedenken, weil nach dem Sachverhalt die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht feststeht. Wie das Urteil ausführt, litt er bei seiner Entlassung aus sowjetischer Kriegsgefangenschaft im April 1948 an Dystrophie. Seine Untreuehandlungen setzten Ende 1948 ein. Das Landgericht hat angenommen, daß er wegen der Dystrophie möglicherweise in seiner moralischen Festigkeit erschüttert war und dies den Anlaß zu seinen ersten Untreuehandlungen gab. In der Folgezeit habe er dann nicht mehr die nötige Energie aufgebracht, mit seinem Treiben aufzuhören. Also bestanden nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme für den Tatrichter Zweifel, ob der Angeklagte überhaupt fähig war, einsichtsgemäß zu handeln.
Unter diesen Umständen durfte § 51 Abs. 1 und 2 StGB nicht unerörtert bleiben. Es handelt sich um einen sachlich-rechtlichen Mangel. Das Landgericht wird insbesondere zu prüfen haben, ob zur Zeit der Taten auch eine psychische Dystrophie vorlag, die die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB erfüllte. Verneinendenfalls kommt für die Straffrage in Betracht, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB gegeben waren.
2. Die Verurteilung wegen Betruges (§ 263 StGB) wird durch die Feststellungen nicht getragen.
a) Das Landgericht meint, der Angeklagte habe die Kassierer seiner Firma über seine Empfangsberechtigung getäuscht, weil er verschwiegen habe, daß er das Geld nicht für Zwecke der Firma verwenden wollte. Die Feststellungen ergeben jedoch nichts dafür, daß der Angeklagte auch verpflichtet war, den Kassierern vor der Auszahlung den Verwendungszweck mitzuteilen. Die Tatsache, daß der Angeklagte Prokurist der Firma war und wie an anderer Stelle festgestellt (S. 8 UA) – „völlig freie Hand" hatte, spricht dagegen. Außerdem kann die Vermögensverfügung nicht durch Unterlassung einer Rechtspflicht veranlaßt sein. Davon abgesehen, entspricht der im Rahmen des § 266 StGB angenommenen Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, ein unmittelbares Weisungsrecht des Angeklagten als Prokuristen an die Kassierer. Lag dieses Weisungsrecht aber vor, so „verfügte" nicht mehr der Kassierer, sondern der Angeklagte selbst über den Kassenbestand, wenn er die Auszahlung der Gelder anordnete. Dagegen kann nach den bisherigen Feststellungen in dem Verbrauch der vom Kassierer weisungsgemäß an den Angeklagten ausgezahlten Gelder eine Unterschlagung (§ 246 StGB) liegen, soweit dies nicht straflose Nachtat zu der Untreue ist (RG 69, 58 / 637).
b) Auch die Verurteilung wegen Betruges durch Täuschung der Kassierer der ███ Banken wird durch die Feststellungen nicht getragen. Da der Angeklagte allein im Namen der Firma Barschecks zeichnen durfte, war er, wie dem Zusammenhang entnommen werden muß, auch zur Vorlage der Schecks bei den Banken und zum Empfang der Gegenwerte berechtigt. Eine Rechtspflicht, dabei den Verwendungszweck kundzutun, besteht im allgemeinen nicht. Daß sie im vorliegenden Falle etwa auf Grund von Sondervereinbarungen begründet war, ist nicht festgestellt. Die Unterlassung der Mitteilung des Verwendungszwecks kann daher auch in diesem Falle nicht für die Vermögensverfügung der Banken ursächlich geworden sein.
Eine Bestrafung wegen Unterschlagung kommt hier nach den bisherigen Feststellungen nicht in Betracht. Zwar übersieht das Landgericht, daß der Angeklagte „als Vertreter der Firma" die Schecks zur Auszahlung vorlegte und deshalb das Eigentum an dem Geld für seinen Geschäftsherrn erwarb. Sein etwa geheimer Vorbehalt, das tatsächlich Erklärte nicht zu wollen, war grundsätzlich unbeachtlich (§ 116 BGB). Indessen kommt es darauf nicht an. Nach den Feststellungen des Urteils ließ sich der Angeklagte das Geld bereits in Aneignungsabsicht auszahlen. Damit war die Untreuehandlung vollendet, ohne daß es auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse ankam. Die Aneignung des Geldes stellte sich in diesem Falle als straflose Nachtat dar (RG 69, 58 / 637; BGH 5 StR 215/52 vom 12. Juni 1952 und 5 StR 318/52 vom 25. September 1952).
| Dr. Moericke | Werner | Hoepner | |||
| Dr. Arndt | Dr. Menges |