Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; Haftbefehle aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 163/99
- Datum
- 07.05.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist geboten, wenn die verhängte Gesamtstrafe nicht mehr dem Gesamtgewicht des Unrechts- und Schuldgehalts des Tatgeschehens entspricht.
Behält das Revisionsgericht die Auffassung, die Gesamtstrafe sei unangemessen, hat die Vorinstanz diese Erwägung bei der Entscheidung zu berücksichtigen; unterlässt sie dies, ist der entsprechende Ausspruch aufzuheben.
Untersuchungshaft ist aufzuheben, wenn ihre Fortdauer zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht (§§ 126 Abs. 3, 120 Abs. 1 StPO).
Bei teilweiser Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die zuständige Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 17. Dezember 1998
Rubrum
in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Bestechlichkeit
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Mai 1999 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 126 Abs. 3 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Dezember 1998 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mainz zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Haftbefehle des Amtsgerichts Trier – 4 Gs 2152/96 – vom 11. Dezember 1996 und des Amtsgerichts Koblenz – 30 Gs 4855/96 – in der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichts Koblenz vom 14. Mai 1997 werden aufgehoben.
Gründe
1. Der Senat hat bereits in seinem Aufhebungsbeschluss vom 29. Juli 1998 u. a. ausgeführt: „Die Gesamtfreiheitsstrafe entspricht nicht mehr dem Gesamtgewicht des Unrechts- und Schuldgehalts des zu beurteilenden Tatgeschehens.“
2. Hieran hat sich das Landgericht nicht gehalten.
3. Die gegen den Angeklagten bestehenden Haftbefehle werden aufgehoben, weil die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis stehen würde (§§ 126 Abs. 3, 120 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte befindet sich in der vorliegenden Sache bereits seit dem 11. Dezember 1996 ununterbrochen in Untersuchungshaft.
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