Revision: Fortsetzungszusammenhang bei mehreren Betrugsakten - Teilaufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 163/80
- Datum
- 10.12.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fortgesetzte Handlung liegt vor, wenn der Täter einen Gesamtvorsatz bildet, der sich bis zur Beendigung des letzten Aktes erstreckt; überlappende Tatzeiten und ein im Wesentlichen gleiches Vorgehen sprechen hierfür.
Bei Vorliegen einer fortgesetzten Handlung sind zuvor als selbstständig gewertete Einzelakte zusammenzufassen, was die Zahl der strafbaren Taten und die Strafzumessung beeinflusst.
Die Feststellung des Fortsetzungszusammenhangs kann sachlich-revisionell beanstandet und zu einer Teilaufhebung des Urteils sowie zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung führen.
Revisionsrügen sind unbegründet, soweit das Urteil keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten in den Prüfungsbereichen aufweist und keine entscheidungserhebliche Verfahrensmängel konkret dargelegt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 6. September 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 163/80 Nb-r1 34 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ 1939, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Dezember 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. September 1979 4. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs, ferner in zwei Fällen des Betrugs in Tateinheit mit Untreue, weiter der Erpressung und der Steuerhinterziehung schuldig ist, im Ausspruch über 2. a) die Einzelstrafen in den Fällen III 2 bis 5 sowie III 7 und 8 der Urteilsgründe, b) die Gesamtfreiheitsstrafe sowie c) das Berufsverbot mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in neun Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Untreue, Erpressung und Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und ihm für immer verboten, den Beruf eines Maklers auszuüben.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Seine allgemeine Sachrüge führt zur teilweisen Änderung und Aufhebung des Urteils.
Die Wirtschaftsstrafkammer hat Fortsetzungszusammenhang nur zwischen solchen Einzelakten bejaht, die einund denselben Kunden betrafen, nicht auch zwischen Taten zum Nachteil verschiedener Auftraggeber. Dabei ist von ihr übersehen worden, dass ein Gesamtvorsatz noch bis zur Beendigung des letzten Aktes auf weitere Einzelakte ausgedehnt werden kann (BGHSt 19, 323; 23, 33). Dies traf hier nach den Urteilsfeststellungen auf einen Teil der vom Landgericht als selbständige Taten gewerteten Fälle zu.
Seit 1972 verschlechterten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zunehmend. Er fasste deshalb spätestens Anfang 1972 den allgemeinen Entschluss, unter seinen Kunden immer wieder neue ihm geeignet erscheinende Opfer auszusuchen und die für sie vermittelten Kreditbeträge auf betrügerische Weise an sich zu bringen (S. 185 bis 187 UA). Abgesehen von gelegentlichen Abwandlungen ging er im Wesentlichen nach derselben Methode vor (S. 32 UA). In den meisten Fällen überschneiden sich die Tatzeiten. Das gilt einmal für die Fälle III 2 bis 5, sodann für die Fälle III 7 und 8 der Urteilsgründe. Jede dieser beiden Gruppen erweist sich als eine fortgesetzte Handlung. Demgemäß beschränkt sich die Zahl der vom Angeklagten begangenen selbständigen Betrugsfälle auf drei. Von ihnen stehen zwei in Tateinheit mit Untreue.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und die vom Landgericht für die betroffenen Fälle festgesetzten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe und die Maßregel aufgehoben.
Da die zwei im Fall III 4 (Hallek) bestimmten Einzelstrafen zu ihnen gehören, braucht auf die in der Revisionsbegründung vom 10. Februar 1980 unter I 18 (S. 37 bis 39) vorgebrachte Verfahrensbeschwerde nicht eingegangen zu werden. Die sonstigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Abgesehen von dem erwähnten Sachmangel hat die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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