Revision verworfen: Beihilfe zum Mord – tatrichterliche Beweiswürdigung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 163/57
- Datum
- 08.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, soweit sie allein die Beweiswürdigung und die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen durch eigene ersetzen will; bloße Meinungsverschiedenheiten über die Würdigung begründen keinen Revisionsgrund.
Die Würdigung belastender Angaben des Angeklagten durch den Tatrichter ist rechtsfehlerfrei, wenn dieser widersprüchliche frühere Angaben ausschließt, die in der Hauptverhandlung gemachten Aussagen auf ihren Wahrheitsgehalt prüft und nachvollziehbare Gründe für die Annahme der Wahrheit der verwerteten Teile darlegt.
Handlungen, die die Herrschaft des Täterkommandos stärken und dadurch die Tatausführung erleichtern (z.B. Laden von Waffen, vorspiegelndes Mitwirken), können fördernde Beihilfe zum Mord begründen, auch wenn der Gehilfe selbst keine Tötungshandlung vornimmt.
Ein rechtfertigender Notstand kommt nicht in Betracht, wenn der Beschuldigte nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben oder Leib handelte; bloße Angst vor Entdeckung, Gehorsamspflicht oder sonstige Schutzmotive begründen keinen Notstand.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 10. Januar 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen den Autoschlosser Edward L. aus F. C., geboren am 2. September 1921 in W. C. >Polen, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zum Mord hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 10. Januar 1957 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Strafe wird die seit dem 11. Januar 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Jugendkammer des Landgerichts in Gießen hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von vier Jahren unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
Die Jugendkammer stellt folgendes fest: Der am 2. September 1921 geborene Angeklagte beteiligte sich im Sommer 1942, jedoch vor dem 2. September 1942, in drei Fällen an Erschießungen von jüdischen Männern, Frauen und Kindern in der Nähe von Czortkow und Borszczów, möglicherweise auch Kopczyńce. In dem ersten Fall lud er zur Erschießung benutzte Waffen, in den beiden weiteren Fällen schoss er im Auftrag seines Chefs mit einer Maschinenpistole mit anderen SS-Männern auf die Juden, zielte seiner nicht widerlegten Behauptung nach jedoch bewusst vorbei. Bei den einzelnen Erschießungen wurden jeweils mindestens 100 Menschen getötet. Der Angeklagte beteiligte sich sohin bei der Tötung von mindestens 300 Menschen. Er war sich bewusst und bei der Mitwirkung des Unrechts seines Tuns einer drohenden Gefahr bewusst, handelte nicht, um sich oder Angehörige vor Gefahr für Leib oder Leben zu retten.
Die Revision meint, diese Feststellungen beruhten auf Irrtümern, seien allein auf Grund der unzuverlässigen und unglaubwürdigen Angaben des Angeklagten willkürlich getroffen und verstießen gegen die Denkgesetze. Sie hält deshalb § 261 StPO für verletzt. Dies trifft jedoch nicht zu, da die Revision nicht behauptet, das Gericht habe seine Feststellungen auf Umstände gegründet, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Sie wendet sich vielmehr in Wahrheit gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung des Gerichts, da sie diese als widersprüchlich und unzureichend erachtet, und damit gegen die Anwendung des sachlichen Rechts. Dies ist unbegründet.
Die Jugendkammer stützt ihre Feststellungen in der Hauptsache auf die eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Sie ist sich dabei bewusst, dass gegen seine Glaubwürdigkeit große Bedenken bestehen, da er im Laufe des Verfahrens nicht nur wechselnde, sondern aus Sucht zur Großsprecherei auch übertriebene, ja sogar unsinnige Angaben gemacht hat. Sie ist jedoch überzeugt, dass die getroffenen Feststellungen, die die Grundlage der Verurteilung bilden, den Mindestsachverhalt darstellen. Sie scheidet die früheren Angaben des Angeklagten aus und legt nur seine in Kenntnis des Ernstes seiner Lage gemachte Aussage in der Hauptverhandlung zugrunde. Sie prüft diese auf ihren Wahrheitsgehalt und zieht daraus, dass der Angeklagte nicht nur genaue Ortsangaben gemacht, sondern auch über die Art der Durchführung Einzelheiten geschildert hat, die Folgerung, er habe die Vorgänge miterlebt und nicht erfunden. In dieser Auffassung wird die Jugendkammer noch dadurch bestärkt, dass der Angeklagte sogar kleine an sich unbedeutende Geschehnisse am Rande der Vorgänge erzählt hat, die für ein eigenes Erlebnis sprechen. Die Möglichkeit, dass seine Schilderung auf Erzählungen oder Niederschriften Dritter beruhen, schaltet sie aus. Sie prüft weiter, ob der Angeklagte einen vernünftigen oder auch nur denkbaren Grund für eine Selbstbelastung habe, und kann keinen solchen finden. Sie würdigt weiter eingehend mit Hilfe eines Sachverständigen die Persönlichkeit des Angeklagten und zieht auch sein späteres Verhalten und seine Äußerungen Dritten gegenüber, die auf eine belastende Mitwirkung bei der Erschießung von Juden hindeuten, heran. Unter Würdigung aller dieser Umstände kommt die Jugendkammer zur Überzeugung, dass die Angaben des Angeklagten in dem von ihr festgestellten Umfang der Wahrheit entsprechen.
Diese Beweiswürdigung des Gerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Seine Folgerungen sind möglich; zwingend müssen sie nicht sein. Sie verstoßen gegen keine Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze.
Das Gericht verletzt auch nicht den Grundsatz „im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten“. Soweit es Feststellungen über die Tatzeit und darüber, ob der Angeklagte selbst Personen getötet hat, trifft, hat es die für den Angeklagten günstigere Möglichkeit angenommen. Soweit es von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist, ist für die Anwendung des Grundsatzes kein Raum.
Die Angriffe der Revision können daher keinen Erfolg haben. Sie gehen im Wesentlichen auch nur dahin, dass sie die Folgerungen des Gerichts durch ihre eigenen ersetzen will. Dies ist nicht möglich. Die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist unzulässig, da die Revision nicht angibt, welche weiteren Beweismittel das Gericht hätte benutzen müssen.
Die Jugendkammer ist überzeugt, dass die Erschießungen in der Nähe der Orte Czortkow, Borszczów oder Kopczyńce vor dem 2. September 1942 stattfanden. Die Menge der Opfer findet sie in rechtlich nicht zu beanstandender Beweisführung aus den Angaben des Angeklagten über die Größe der Gruben, über Transport-, Absperrkommando, Zahl der schießenden SS-Leute und Ladekommando. Auch die Art der Mitwirkung des Angeklagten ist klar dargetan.
Die rechtliche Würdigung ist bedenkenfrei. Der Angeklagte hat an den Erschießungen mitgewirkt, indem er im ersten Falle Schusswaffen geladen und in den beiden anderen Fällen mit anderen SS-Leuten den Opfern gegenüberstehend geschossen und den Anschein erweckt hat, er wolle wie die übrigen mitwirkenden SS-Leute töten. Er hat dadurch in diesen Fällen die Herrschaft des SS-Kommandos gestärkt und so mit dazu beigetragen, dass die Opfer keinen Widerstand leisteten; er war sich dessen auch bewusst. Zu Recht nimmt daher die Jugendkammer an, der Angeklagte habe die Tötungen, so wie sie befohlen waren und durchgeführt wurden, tätig gefördert und auch fördern wollen; dass er selbst keines der Opfer erschossen hat, steht dieser Annahme nicht entgegen.
Die Jugendkammer beurteilt die Tötung der Juden ohne Rechtsfehler als Mord (BGHSt 3, 180, 264). Der Angeklagte sah die Umstände, unter welchen die Tötung geschah, und nahm trotzdem daran teil. Die Annahme einer Beihilfe zum Mord ist daher gerechtfertigt (BGHSt 2, 251, 255). Die Jugendkammer hat auch geprüft, ob nicht eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nach § 47 MilStGB entfällt, da der Angeklagte Angehöriger der Sicherheitspolizei war (BGHSt 5, 239). Der Angeklagte hat jedoch selbst angegeben, ihm sei das Unrecht der Handlungen klar gewesen, das „hätte jedes Kind erkennen können“. Hieraus folgert die Jugendkammer zu Recht, dass er das Verbrecherische der Erschießungen erkannt hat. Dass er sie wohl als sittlich verwerflich, den Befehl hierzu jedoch für rechtmäßig und für nicht verbrecherisch gehalten hat, ist entgegen der Meinung der Revision dem Urteil nicht zu entnehmen.
Auch die Ablehnung eines Notstandes ist rechtlich einwandfrei. Die Jugendkammer kommt auch hier in einer nicht zu beanstandenden Beweisführung zu der Überzeugung, dass der Angeklagte sich selbst nicht im Notstand gesehen, also an den Erschießungen nicht deshalb mitgewirkt hat, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben von sich und seinen Angehörigen abzuwenden. Soweit sie ausspricht, der Angeklagte sei ein Mensch, der keine „echten Gewissensbisse“ habe, setzt sie sich nicht, wie die Revision meint, in Widerspruch mit den Feststellungen, dass er später nachts nicht geschlafen hat; hierzu führt sie aus, dass der Grund keine echte Reue und Gewissensnot, sondern die Angst vor Entdeckung gewesen ist. Die Rüge, die Jugendkammer habe hier § 267 StPO verletzt, geht fehl. Das Urteil muss nur die erwiesenen Tatsachen enthalten, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden wurden, jedoch nicht die Beweismittel, auf denen die Feststellungen beruhen.
Soweit die Revision sich gegen die Ausführungen der Jugendkammer über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wendet, greift sie nur unzulässigerweise die Feststellungen des Tatrichters an. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig.
Die Annahme dreier Verbrechen ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
| Justizangestellter | Busch | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Baldus | Dr. Schalscha |