Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Verurteilungen wegen Meineids und uneidlicher Falschaussage verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 163/56
Datum
18.07.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen zweier wegen Meineids bzw. fortgesetzter uneidlicher Falschaussage Verurteilten. Das Landgericht stützte seine Überzeugung über die Vaterschaft auf übereinstimmende erbbiologische Gutachten und unterstützende Indizien. Der Senat hält die Gesamtbeweiswürdigung und die Ablehnung der Anwendung des §157 Abs.1 StGB für nicht rechtsfehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erbbiologische Gutachten können zur Stützung der richterlichen Überzeugung über die Vaterschaft herangezogen werden, soweit sie nicht als alleiniges Beweismittel dienen.

2

Die Verwertung von Sachverständigengutachten ist zulässig, wenn das Gericht sie durch erhebliche unterstützende Tatsachen und Indizien ergänzt und andere Erklärungsalternativen ausschließt.

3

Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters, insbesondere die Gewichtung von Gutachten und Zeugenaussagen, ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar und nur bei willkürlicher Würdigung zu beanstanden.

4

Bei der Prüfung der Anwendbarkeit strafrechtlicher Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe ist aus den Urteilsgründen ersichtlich darzulegen, ob und warum bei der Vernehmung die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung bestand.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 30. Januar 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen ██ aus ███, ███ ██████████████ ████ BF ██ 19, geboren am 20. ███ ████████, Emma ███, geboren am ███ 1916 in ███, wegen Meineids u. a. hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Busch, Bundesrichter Dr. Werner, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen beider Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 30. Januar 1956 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ██████████ ist wegen Meineids und die Angeklagte ██████ wegen fortgesetzter uneidlicher Falschaussage vor Gericht zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden.

Die Angeklagte ██████ gebar am 5. November 1948 ein uneheliches Kind. Nach den Urteilsfeststellungen hatte sie in der gesetzlichen Empfängniszeit sowohl mit einem gewissen ███████████ als auch mit dem Angeklagten ██████████, ihrem Schwager, Geschlechtsverkehr. In dem Rechtsstreit des unehelichen Kindes wegen Unterhalts gegen seinen angeblichen Erzeuger █████████ bekundete die Angeklagte ██████ der Wahrheit zuwider, dass sie in der gesetzlichen Empfängniszeit lediglich mit ███████████ Geschlechtsverkehr gehabt habe. Sie erklärte auf die Frage des Richters ausdrücklich, dass sie innerhalb der Empfängniszeit nicht mit ihrem Schwager ██████████, dem jetzigen Angeklagten, geschlechtlich verkehrt habe, und dass dieser auch nicht um Weihnachten, Januar oder Februar 1948 – die gesetzliche Empfängniszeit begann am 8. Januar 1948 – bei ihr zu Besuch gewesen sei. Diese Aussage hielt sie in der Berufungsinstanz in allen wesentlichen Punkten aufrecht, und zwar in mehreren Terminen; sie wurde jedesmal uneidlich vernommen.

Der Angeklagte ██████████ wurde in dem Rechtsstreit gegen ███████████ gleichfalls als Zeuge im Wege der Rechtshilfe vernommen. Er bekundete der Wahrheit zuwider, dass er im Frühjahr 1947 zum letzten Mal mit seiner Schwägerin, der Angeklagten ██████, zusammengetroffen sei, und innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit keinen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe. Nach Belehrung erklärte er sich bereit, seine Aussage zu beeidigen, was dann geschah.

In dem Strafverfahren gegen beide Angeklagten wegen vorsätzlicher Falschaussage bzw. Meineids haben sie zugegeben, um die Zeit der Währungsreform, d. i. nach Ablauf der gesetzlichen Empfängniszeit, einmal zusammengetroffen zu sein. Sie haben jedoch auch jetzt wieder behauptet, dass es zwischen ihnen niemals zum Geschlechtsverkehr gekommen sei.

Die Strafkammer hält für erwiesen, dass die Angeklagten nicht nur ihr Zusammentreffen um die Zeit der Währungsreform bewusst verschwiegen, sondern auch Geschlechtsverkehr in der Empfängniszeit wahrheitswidrig in Abrede gestellt haben.

Sie gründet diese Überzeugung unter anderem auf zwei übereinstimmende erbbiologische Gutachten verschiedener Sachverständiger, nach denen es sehr wahrscheinlich ist, dass der Angeklagte ██████████ der Vater des von der Angeklagten ██████ geborenen Kindes ist, während die Vaterschaft des als Erzeuger in Anspruch genommenen ███████████ sehr unwahrscheinlich ist. Die Strafkammer hatte keine Bedenken, den beiden in ihrem Ergebnis übereinstimmenden erbbiologischen Gutachten zu folgen, da, wie sie sagt, die den Gutachten zugrunde liegende Lehre in den maßgeblichen █████████ Kreisen allgemein anerkannt ist. Für ihre Überzeugung von der Schuld der Angeklagten kam aber entscheidend hinzu, dass ██████ der Überprüfung des Gerichts ein anderer Mann aus der ████████ Freundschaft des Angeklagten ██████████ als Erzeuger des Kindes nicht in Betracht kommen kann, und dass eine Zeugin bekundet hat, die Angeklagte ██████ habe ihr während der Schwangerschaft unter Tränen gestanden, das zu erwartende Kind sei nicht von ███████████, sondern von dem jetzigen Angeklagten ██████████.

Daher stellt das Gericht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest, dass der Angeklagte ██████████ Vater des Kindes ist und dieser demnach auch innerhalb der Empfängniszeit der Kindesmutter beigewohnt hat. Daraus ergibt sich die Folgerung, dass die Aussagen beider Angeklagten falsch gewesen sind und der Angeklagte ██████████ eines Verbrechens des Meineids (§ 154 StGB) sowie die Angeklagte ██████ eines Vergehens der fortgesetzten uneidlichen Falschaussage vor Gericht (§ 153 StGB) schuldig geworden sind.

Die Revisionen beider Angeklagten rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Verfahrensrechtlich machen die Revisionen geltend, erbbiologische Gutachten seien nicht geeignet, die Tatsache der Vaterschaft eines bestimmten Mannes derart zu erhärten, dass auf sie eine zur Verurteilung ausreichende richterliche Überzeugung gestützt werden könne; den erbbiologischen Erkenntnissen seien enge Grenzen gesteckt, über die das Gericht nicht mit der Begründung hinweggehen dürfe, dass die den Gutachten zugrunde liegende Lehre in den maßgebenden Fachkreisen allgemein anerkannt sei; nur seine eigene Überzeugung hätte für das Gericht die Stütze des Urteils sein können, nicht die bloße Ansicht wissenschaftlicher Fachkreise.

Diese Rüge der Revisionen, die sich gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 5, 34 wendet, kann keinen Erfolg haben. Ob erbbiologische Gutachten für sich allein geeignet sind, die richterliche Überzeugung von der Abstammung eines Kindes zu begründen, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Strafkammer hat die Gutachten nicht als alleiniges Beweismittel benutzt, sondern erhebliche unterstützende Tatsachen herangezogen. Eine solche Beweiswürdigung ist rechtlich nicht angreifbar.

Auch sonst lässt der Schuldspruch des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler erkennen. Die Beanstandung der Revision, die Strafkammer hätte Veranlassung nehmen müssen, die näheren Motive zu klären, von denen die Belastungszeugin bei ihrer Aussage geleitet wurde, richtet sich in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die mit dem Rechtsmittel der Revision nicht anfechtbar ist.

Bei der Strafzumessung verneint die Strafkammer für beide Angeklagten die Anwendbarkeit des § 157 Abs. 1 StGB. Sie bemerkt dazu, dass die Ehe der Angeklagten am 1. Juli 1949 rechtskräftig geschieden worden ist und der Angeklagte ██████████ in dem Scheidungsurteil nicht als Ehebrecher bezeichnet wird; daher hätten weder die Angeklagte ██████ noch der Angeklagte ██████████ bei einer zeitlich viel späteren Vernehmung eine Bestrafung wegen Ehebruchs zu befürchten gehabt, womit die Anwendbarkeit des § 157 Abs. 1 StGB für beide entfalle. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe kommt damit die Auffassung der Strafkammer zum Ausdruck, dass keines der beiden Angeklagten bei seinen gerichtlichen Aussagen die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung befürchtet hat und daher auch nicht zu der wahrheitswidrigen Aussage gekommen sein kann, um diese Gefahr abzuwenden. Damit ist der Strafausspruch auch in dieser Hinsicht fehlerfrei.

Beide Revisionen sind daher zu verwerfen.

BuschWernerMaaß
BaldusMenges
Revisionen gegen Verurteilungen wegen Meineids und uneidlicher Falschaussage verworfen — Themis