Treffer
BGH Urteil

Arzt wegen Abtreibungen verurteilt – Zulässigkeit nach §14 ErbGesG und ärztliche Kunst

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 163/51
Datum
05.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der praktische Arzt wurde wegen 17 vollendeter und einer versuchten Abtreibung verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Streitpunkt war, ob die Eingriffe nach § 14 ErbGesG bzw. als übergesetzlicher Notstand gerechtfertigt waren. Der BGH stellt klar, dass in Gebieten mit § 14 die Zulässigkeit ausschließlich nach dieser Vorschrift zu prüfen ist. Die Verurteilung beruht auf groben Verstößen gegen die ärztliche Kunst und unterlassener Nachsorge.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wo § 14 ErbGesG gilt, ist die Zulässigkeit einer vom Arzt vorgenommenen Schwangerschaftsunterbrechung ausschließlich nach den Voraussetzungen dieser Vorschrift zu beurteilen.

2

Eine nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommene Schwangerschaftsunterbrechung umfasst nicht nur die Tötung der Frucht, sondern die gesamte zur Erhaltung von Leben und Gesundheit der Schwangeren erforderliche sachgemäße ärztliche Betreuung.

3

Der übergesetzliche Notstand kann eine von Dritten vorgenommene Schwangerschaftsunterbrechung nur rechtfertigen, wenn sie das einzige Mittel zur Abwendung einer gegenwärtigen Lebens- oder schweren Gesundheitsgefahr ist und der Täter nach pflichtgemäßer, sachkundiger Prüfung diese Gefahr erkannt hat; wo § 14 gilt, steht aber die Prüfung nach § 14 im Vordergrund.

4

Grobe Verstöße gegen die ärztliche Kunst bei Durchführung oder unzureichender Nachbehandlung der Schwangerschaftsunterbrechung schließen einen Rechtfertigungsgrund aus und begründen strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arztes.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 28. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den praktischen Arzt Dr. med. Georg Paul Otto ███ aus ████ (LC ████████), geboren am ███ 1909 in █████████, wegen Abtreibung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. September 1951 in der Sitzung vom 5. Oktober 1951 unter Mitwirkung von

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter bei der Verhandlung,

Leitsatz

Gesetz: StGB § 218; ErbgesG § 14.

Wo § 14 des ErbgesG gilt, ist die Zulässigkeit der Schwangerschaftsunterbrechung durch einen Arzt nur nach dieser Bestimmung zu beurteilen.

Schwangerschaftsunterbrechung nach den Regeln der „ärztlichen Kunst“ ist nicht bloß die Tötung der Leibesfrucht, sondern die gesamte zur Erhaltung des Lebens und der Gesundheit der Schwangeren erforderliche sachgemäße ärztliche Betreuung.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 28. November 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist praktischer Arzt. Er ist in 17 Fällen wegen vollendeter und in einem Fall wegen versuchter Abtreibung zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des Strafrechts. Sie ist unbegründet.

Der Angeklagte hat sich in jedem Fall gegen den Vorwurf der Abtreibung darauf berufen, dass sein Eingriff zulässig gewesen sei. Die Strafkammer kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass in keinem Fall die Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, die § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses für die Zulässigkeit einer Schwangerschaftsunterbrechung verlange.

1.) In 4 Fällen der Verurteilung wegen vollendeter Abtreibung stellt das Landgericht fest, dass keine der Frauen sich in einer ernsten Gefahr für Leben oder Gesundheit befand, als der Angeklagte ihre Schwangerschaft unterbrach, und dass er dies erkannt hat. Gegen diese Feststellungen wendet sich die Revision fast nur mit Ausführungen, die einen davon abweichenden Sachverhalt behaupten. Insoweit ist sie daher unzulässig. Das Urteil aber kann nicht mit dem Hinweis angefochten werden, es habe in den Jahren nach 1945 kein Mensch von den geringen Nahrungsmittelmengen leben können, die ihm auf seine Lebensmittelkarten zustanden, und es habe daher auch für die vom Angeklagten behandelten Schwangeren die Gefahr mindestens eines schweren Gesundheitsschadens bestanden. Denn selbst wenn jener Hinweis richtig sein sollte, so ergibt das Urteil doch deutlich, dass, wie der Angeklagte wusste, keine der 4 Frauen an einem solchen Nahrungsmangel litt, dass ihre Gesundheit ernstlich gefährdet war. Deshalb brauchte die Strafkammer entgegen der Meinung der Revision nicht zu berücksichtigen, ob die Ernährungslage der Frauen etwa dann lebens- oder gesundheitsgefährdend gewesen sein könnte, wenn sie nur von den amtlichen Lebensmittelzuteilungen gelebt hätten.

2.) In den übrigen Fällen hält die Strafkammer es nicht für ausgeschlossen, dass das Leben oder die Gesundheit der Frauen ernstlich gefährdet war, oder, dass der Angeklagte dies wenigstens aufgrund tatsächlichen Irrtums glaubte. Es kann unentschieden bleiben, ob das Landgericht zu diesem Ergebnis aufgrund einer zu weiten und deshalb rechtlich bedenklichen Auslegung des Begriffs der ernsten Gefahr für Leben oder Gesundheit kommt, wie sie § 14 Abs. 1 des ErbgesG voraussetzt. Denn jedenfalls rechtfertigen ihre Feststellungen die Annahme, dass der Angeklagte die Schwangerschaften in einer Weise unterbrochen hat, die grob gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstieß. Deswegen lehnt sie es auch ab, ihm den Rechtfertigungsgrund des übergesetzlichen Notstandes zugute zu halten. Sie meint freilich, dieser komme „wegen der Bestimmung des § 14 des ErbgesG, dessen Voraussetzungen innegehalten werden müssen, für einen Arzt nicht in Frage“, und beruft sich hierfür auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 3. Juni 1950 (OGHSt 3, 83).

Die Ausführung der Revision hiergegen, es müsse dem Arzt noch wie vor der übergesetzliche Notstand im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts, wenn seine tatsächlichen Voraussetzungen vorlägen, zugestanden werden, weil der Arzt sonst „schlechter gestellt“ wäre, als eine sonstige Person, geht fehl. Nach den vom Reichsgericht in Bd. 61, 242 (255); 62, 138 ff. dargelegten und seitdem allgemein in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannten Grundsätzen über den übergesetzlichen Notstand fällt eine Schwangerschaftsunterbrechung durch einen Dritten dann nicht unter § 218 StGB, wenn sie das einzige Mittel ist, um die Schwangere aus einer gegenwärtigen Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung zu befreien, und wenn der Täter nach gewissenhafter, pflichtgemäßer und sachkundiger Prüfung eine solche Gefahr erkannt hat. Diese Prüfung ist naturgemäß nur auf Grund der Erkenntnisse und Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft und deshalb regelmäßig nur einem Arzt möglich.

Demnach steht, wie die Revision verkennt, einer Person, die nicht Arzt ist, jener Rechtfertigungsgrund kaum je zur Seite (vgl. RGSt 72, 59 (61)). Für den Arzt aber hat § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 529) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 773), der nur einem Arzt unter näher bestimmten Voraussetzungen eine Schwangerschaftsunterbrechung gestattet, keine strengeren Anforderungen für ihre Zulässigkeit aufgestellt, als sie die Grundsätze der Rechtsprechung zum übergesetzlichen Notstand enthalten. Deshalb brauchen die deutschen Gerichte, die über Anklagen gegen Ärzte wegen Verletzung des § 218 abzuurteilen haben, dort, wo § 14 Abs. 1 noch in Geltung geblieben ist, wie etwa am Ort der Begehung der Taten des Angeklagten, nur zu prüfen, ob der Arzt den Erfordernissen dieser Bestimmung genügt hat.

Es bestehen also in Gebieten ihres Geltungsbereichs keine Bedenken gegen die von der Strafkammer in Übereinstimmung mit mehreren ärztlichen Sachverständigen geteilte Auffassung des OGH BrZ, dass die durch einen Arzt vorgenommene Schwangerschaftsunterbrechung aus medizinischen Gründen geboten und gerechtfertigt ist, nur nach § 14 Abs. 1 ErbgesG zu beurteilen ist.

Auch daran hat § 14 Abs. 1 ErbgesG festgehalten, dass nur eine nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommene Schwangerschaftsunterbrechung, wenn die übrigen Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit vorliegen, gerechtfertigt ist. Denn der die Tötung der Frucht rechtfertigende Grund ist nach dem Willen des Gesetzes gerade die Beseitigung einer der Gesundheit oder dem Leben der Schwangeren unmittelbar drohenden Gefahr. Dem von der Rechtsordnung gegenüber dem Leben der Leibesfrucht höher bewerteten Leben der Schwangeren und ihrer Gesundheit kann daher nur dann Rechnung getragen werden, wenn der unvermeidliche, in jedem Fall aber schwerwiegende Eingriff in ihren Körper so geschieht, dass er mit einem für die ärztliche Kunst überhaupt erreichbaren Mindestmaß an körperlicher Schädigung der Frau verbunden ist. Dies kann nach den Erfahrungen der ärztlichen Praxis und den anerkannten Lehren der medizinischen Wissenschaft, die nach den Feststellungen der Strafkammer auch dem Angeklagten bekannt gewesen sind, überhaupt nur dann erreicht werden, wenn die Frucht und die Nachgeburt durch eine möglichst kurze operative Behandlung in einer Krankenanstalt beseitigt wird.

Der Angeklagte ging dagegen so zu Werk, dass er außerhalb einer Klinik durch einen instrumentellen Eingriff, und zwar bei jüngeren Schwangeren durch Anreißen des unteren Eipols in der Gebärmutter, bei älteren durch Sprengung der Fruchtblase den Abgang der Frucht einleitete und die Patientinnen zu Fuß in ihre Wohnung entließ, ohne ihnen Bettruhe anzuordnen. Erst nach Tagen, manchmal gar nach Wochen, kam es zur Ausstoßung der Frucht. Diese Verzögerung war mit erheblicher Gefahr von Infektionen und starkem Blutverlust für die Schwangeren verbunden. Er gab ihnen allerdings die Weisung, sich kurz vor oder sofort nach Fruchtabgang zur vollständigen Ausräumung in klinische Behandlung zu begeben, es aber seinen Eingriff zu verschweigen, kümmerte sich jedoch nicht um die weitere Entwicklung. So kam es, dass oft die rechtzeitige Ausräumung der Nachgeburtsreste unterblieb und schwere, wenn auch nicht dauernde Schädigungen bei den Frauen eintraten.

Zutreffend nimmt die Strafkammer in Übereinstimmung mit mehreren ärztlichen Sachverständigen an, dass diese Behandlungsart grob gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstieß. Eine kunstgerechte Schwangerschaftsunterbrechung ist nicht schon dann ausgeführt, wenn die Frucht selbst, sei es auch durch einen einfacher operativen Eingriff, getötet ist, sondern erst dann, wenn die Behandlung der Schwangeren auch nach Entfernung der Frucht kunstgerecht fortgesetzt und beendet wird. Denn die Schwangerschaftsunterbrechung ist nicht bloß die Tötung der Frucht, sondern die gesamte im Interesse der Erhaltung des Lebens und der Gesundheit der Schwangeren erforderliche sachgemäße ärztliche Betreuung.

Die Revision kann die Behandlungsmethode des Angeklagten auch nicht mit dem Hinweis darauf rechtfertigen, dass selbst bei Vornahme von Schwangerschaftsunterbrechungen in Krankenanstalten nicht selten Todesfälle oder schwere körperliche Schäden bei den Frauen eintreten. Denn wenn sich solche Folgen schon bei klinischer Pflege nicht immer vermeiden lassen, dann beweist das, dass jede andere weniger sichere und gewissenhafte Behandlung, wie sie gerade der Angeklagte geübt hat, kunstwidrig ist.

Es mag der Revision zwar zuzugeben sein, dass der Angeklagte, nachdem er sich entschlossen hatte, dem Wunsch der Schwangeren nach Beseitigung der Frucht zu entsprechen, und darauf bedacht war, womöglich unentdeckt zu bleiben, die ärztlichen Gutachterstellen übergehen musste und kaum anders, als er es tat, vorgehen konnte, um eine Lösung der Frucht zu erreichen. Seine Pflicht wäre es aber gewesen, den Wunsch der Frauen von Anfang an abzulehnen, da er erkannte, dass die Zulässigkeit der Schwangerschaftsunterbrechungen von den Gutachterstellen verneint werden würde.

Daraus folgt auch, dass der Schluss der Strafkammer, er habe sich nicht in einem strafrechtlich beachtlichen Irrtum über die Zulässigkeit seiner Abtreibung befunden, keinen rechtlichen Bedenken unterliegt.

Dr. MoerickeDr. DotterweichDr. Sauer
Dr. KirchnerWerner
Arzt wegen Abtreibungen verurteilt – Zulässigkeit nach §14 ErbGesG und ärztliche Kunst — Themis