Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts; landgerichtlicher Beschluss aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 162/91
Datum
17.05.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte legte nach zuvor erklärtem und genehmigtem Verzicht später schriftlich Revision ein, die das Landgericht als verspätet verworfen hatte. Der BGH sah das spätere Schreiben als Antrag nach §346 Abs.2 StPO an und hob den landgerichtlichen Verwerfungsbeschluss wegen unwirksamer Zustellung auf. Die Revision blieb jedoch unzulässig, weil der Rechtsmittelverzicht wirksam war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach Verkündung und ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erklärter und vom Gericht genehmigter Rechtsmittelverzicht macht das Rechtsmittel des Erklärenden unzulässig.

2

Nach § 346 Abs. 2 StPO ist ein Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts rechtzeitig, wenn der die Frist auslösende Beschluss dem Verurteilten nicht wirksam zugestellt worden ist.

3

Die Wirksamkeit der Zustellung bestimmt den Beginn der Wochenfrist nach § 346 Abs. 2 StPO; ohne wirksame Zustellung läuft die Frist nicht an.

4

Hebt das Revisionsgericht einen landgerichtlichen Verwerfungsbeschluss wegen unwirksamer Zustellung auf, kann es die Revision dennoch gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verwerfen, wenn ein anderer Unzulässigkeitsgrund (z. B. wirksamer Verzicht) besteht.

5

Eine nachträglich beim Landgericht eingereichte Erklärung des Verurteilten ist als Antrag auf Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO zu werten, wenn aus ihr der Wille zur Inanspruchnahme des Revisionsrechts erkennbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 4. Oktober 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 162/91

in der Strafsache gegen

███ Wilhelm aus ██████, geboren am ████████████ 1924 in ███

wegen Geiselnahme

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 1991 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 4. Dezember 1990 wird aufgehoben.

2. Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Oktober 1990 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten am 4. Oktober 1990 wegen Geiselnahme zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Im Anschluss an die Verkündung des Urteils und nach Rechtsmittelbelehrung haben der Angeklagte und sein Verteidiger auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Diese Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt. Mit Schreiben vom 23. November 1990, beim Landgericht am 27. November 1990 eingegangen, hat der Angeklagte Revision eingelegt, die vom Landgericht durch Beschluss vom 4. Dezember 1990 gemäß § 346 Abs. 1 StPO wegen Versäumung der Einlegungsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen worden ist.

Diese Entscheidung wurde laut Postzustellungsurkunde am 19. Dezember 1990 zugestellt an die ██████████ ████ AT ██ ██ ██████ z. Hd. Herrn Wilhelm ███ ██████████████ ███ ███ ████ und zwar durch Übergabe an den Bediensteten Stefan █████ der Empfängerin. Der Angeklagte wohnt im [REDACTED] Haus und hat die Sendung nach seinen Angaben am 20. Dezember 1990 erhalten. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1990, eingegangen am 28. Dezember 1990, wendet er sich gegen den Verwerfungsbeschluss und beantragt „Revision oder Berufung“ gegen das Urteil des Landgerichts.

Das Schreiben des Verurteilten ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO anzusehen. Der Antrag ist rechtzeitig gestellt worden, da mangels einer wirksamen (vgl. § 37 Abs. 1 StPO i. V. m. § 195 Abs. 2, § 191 Nr. 3 ZPO) Zustellung des Beschlusses vom 4. Dezember 1990 an den Verurteilten die Wochenfrist des § 346 Abs. 2 StPO nicht in Gang gesetzt worden ist.

Der Antrag führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 4. Dezember 1990 und zur Verwerfung der Revision durch den Senat.

Der Verurteilte hat auf Rechtsmittel verzichtet. Anhaltspunkte dafür, dass er sich der Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst war, sind nicht zu erkennen. Seine Revision ist daher wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts unzulässig, nicht aus einem der Gründe, die gemäß § 346 Abs. 1 StPO zur Revisionsverwerfung durch das Landgericht führen.

Der Senat hat dementsprechend unter Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen (vgl. BGH LM Nr. 4 zu § 349 StPO; BGH, Beschl. v. 12. Februar 1982 – 2 StR 31/82).

HerdegenGollwitzerDetter
NiemöllerSchafer
Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts; landgerichtlicher Beschluss aufgehoben — Themis