Treffer
BGH Beschluss

Revision: Widerspruch zwischen Embryoalter und richterlicher Feststellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 162/77
Datum
05.08.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt; der BGH hob das Urteil auf. Ursache war ein unaufgelöster Widerspruch zwischen der richterlichen Annahme des Empfängniszeitraums und ärztlichen Angaben zum Embryonalalter/Größe. Das Gericht betont die Unterscheidung zwischen abgerechneter Schwangerschaftsdauer und tatsächlichem Embryonalalter sowie die Notwendigkeit, abweichende medizinische Befunde zu klären. Deshalb erfolgte Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beweiswürdigung ist zwischen der rechnerischen Schwangerschaftsdauer (ab dem ersten Tag der letzten Menstruation) und dem tatsächlichen Alter der Frucht zu unterscheiden; letztes bemisst sich nach dem Zeitpunkt des Eisprungs und der Entwicklung der Embryogröße.

2

Ärztliche Feststellungen über Embryonalalter und Größe sind ernsthaft zu berücksichtigen; weichen diese erheblich von den richterlichen Feststellungen zum Empfängniszeitraum ab, kann das Urteil keinen Bestand haben.

3

Weichen die Feststellungen einer Strafkammer und die eines medizinischen Sachverständigen in einem entscheidungserheblichen Punkt voneinander, hat das Gericht die Differenz aufzuklären und zu begründen; gelingt dies nicht, ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Bei der Beurteilung von Zeugenaussagen zur Empfängniszeit sind mögliche Zyklusstörungen und deren Auswirkungen auf den Zeitpunkt des Eisprungs zu berücksichtigen, da sie die Beziehung zwischen Regelbeginn und tatsächlicher Empfängnis verschieben können.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 25. August 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Gärtner Horst N ██ aus ██ ██████, geboren am █ 1938 in ███/Schleswig-Holstein, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. August 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 25. August 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Auf die Verfahrensbeschwerden braucht nicht eingegangen zu werden, da das Urteil jedenfalls wegen eines Sachmangels aufgehoben werden muss.

Das Landgericht hat den Angeklagten auf Grund der Aussage des Kindes, der zur Tatzeit 13-jährigen Zeugin Ursula ███████, für überführt angesehen. In der eingehenden Beweiswürdigung, die fast ausschließlich die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben dieser Zeugin zum Gegenstand hat, wird unter anderem erörtert, ob deren Bekundung, der Angeklagte habe in der Zeit vom 26. August bis 8. September 1974 mindestens zweimal mit ihr verkehrt, und seitdem sei sie schwanger gewesen, zutreffend ist.

Die Zeugin hatte damals ihre letzte Periode Anfang August 1974 gehabt. Am 12. Oktober 1974 wurde ihre Schwangerschaft durch Dr. █████ unterbrochen. Dieser hat, wie sich aus S. 19 UA ergibt, bekundet, die Empfängnis müsse, wenn der 1. August 1974 der erste Tag der letzten Periode gewesen sei, um den 14. August 1974 eingetreten sein; der Embryo habe im Zeitpunkt der Schwangerschaftsunterbrechung die Größe einer in der zehnten Schwangerschaftswoche befindlichen Frucht gehabt. Das Landgericht ist der Meinung, diese Angaben sprächen nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin, da es durchaus möglich sei, dass sich der Eisprung bei ihr in den mit dem 26. August 1974 beginnenden Zeitraum verschoben habe; auch dann habe sie sich am 12. Oktober 1974 in der zehnten Schwangerschaftswoche befunden.

Die Strafkammer hat hier verkannt, dass Schwangerschaftsdauer und Alter des Embryos nicht identisch sind. Jene wird üblicherweise vom ersten Tag der letzten Regel an gerechnet. Demgegenüber hängt das wirkliche – nicht nach diesem Zeitpunkt berechnete – Alter der Frucht und damit auch deren jeweilige Größe davon ab, wann der Eisprung stattgefunden hat. Dieser bei einem stabilen 28-tägigen Zyklus durchschnittlich am 13. Zyklustag (vgl. Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin, 3. Aufl., S. 510) eintretende Vorgang kann sich infolge einer Zyklusstörung zeitlich verschieben. Eine solche Störung hat die Strafkammer bei der Zeugin angenommen und ist von einer Verlängerung des Zyklus um mindestens 13 Tage ausgegangen. In einem solchen Fall gibt die übliche, auf den Zeitpunkt des Beginns der letzten Menstruation abstellende Berechnung den wirklichen Wachstumsgrad der Leibesfrucht nicht wieder.

Im Gegensatz zum Landgericht hat Dr. █████ seiner Berechnung die normale Zyklusdauer zugrunde gelegt. Unter diesen Umständen weichen die Feststellungen der Strafkammer und die von Dr. █████ gemachten Angaben entgegen der Ansicht des Landgerichts voneinander ab. Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.

SchumacherKirchhofMeyer
BaungartenBuddenberg
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