Revision: Unzulässige Verwertung früherer Vorstrafe führt zur Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 162/72
- Datum
- 21.07.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes dürfen dort bezeichnete frühere Taten und Verurteilungen dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden.
Bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der Begehung bis zur Aburteilung ist nach § 2 Abs. 2 StGB das mildere Gesetz anzuwenden.
Beruht die Strafzumessung auf der unzulässigen Verwertung einer früheren Verurteilung und ist nicht auszuschließen, dass ohne diese Bewertung eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Ist der Strafausspruch aufgehoben, kann für die Klarstellung in der erneuten Entscheidung geboten sein, den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch im Tenor zu vermerken.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 14. Dezember 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 162/72
in der Strafsache gegen ███, geborene von der ███, die Kauffrau Gerda ████ aus ███, geboren █████████████ 1922 in [REDACTED], wegen Bankrotts
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juli 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 14. Dezember 1971 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hatte die Angeklagte am 8. April 1971 wegen fahrlässigen einfachen Bankrotts nach § 240 Nr. 3 KO in Verbindung mit § 83 GmbHG a.F. zu einer Geldstrafe von 50.000,-- DM verurteilt. Auf die Revision der Angeklagten hat der erkennende Senat dieses Urteil durch Beschluss vom 13. Oktober 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; das weitergehende Rechtsmittel wurde verworfen. Durch Urteil vom 14. Dezember 1971 wurde sodann gegen die Angeklagte eine Geldstrafe von 7.500,-- DM verhängt; zugleich wurden ihr die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu einem Viertel zur Last gelegt. Hiergegen hat die Angeklagte wiederum Revision und, soweit die Kostenentscheidung in Frage steht, sofortige Beschwerde eingelegt. Sie rügt allgemein die Verletzung formellen und sachlichen
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge wiederum Erfolg. Zwar ist das angefochtene Urteil auf der Grundlage des zur Zeit der Entscheidung der Strafkammer geltenden Rechts nicht zu beanstanden. Durch die §§ 60 Abs. 2 Nr. 2, 61, 49 Abs. 1 des am 1. Januar 1972 in Kraft getretenen Bundeszentralregistergesetzes (BGBl. 1971 I S. 243) ist jedoch bestimmt, dass die dort im einzelnen bezeichneten Taten und Verurteilungen dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen. Damit ist die Strafzumessungserwägung auf S. 9/10 UA nicht vereinbar, wonach für die Angeklagte „strafschärfend ins Gewicht fällt“, dass sie erneut straffällig geworden ist, obwohl bereits am 4. März 1959 gegen sie eine Anklage wegen Konkursverbrechens erhoben worden war, die am 11. April 1963 zu ihrer Verurteilung wegen Unterschlagung und Bankrotts zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis mit Bewährung führte (UA S. 8): Damit wird eindeutig die außer acht zu lassende frühere Tat der Angeklagten jetzt zu ihrem Nachteil verwertet.
Da nach § 2 Abs. 2 StGB bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung das mildeste Gesetz anzuwenden und nach den Urteilsgründen nicht auszuschließen ist, dass die Strafkammer ohne Berücksichtigung der Vorstrafe eine niedrigere Strafe verhängt hätte, muss das – nur noch den Strafausspruch betreffende – angefochtene Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden (§ 354a StPO). Damit ist die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil gegenstandslos.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass die Strafkammer das Urteil vom 8. April 1971 nicht mehr „im Strafausspruch ändern“ kann. Das genannte Urteil ist durch den Beschluss des Senats vom 13. Oktober 1971 im Strafausspruch aufgehoben. Über den Strafausspruch muss deshalb völlig neu entschieden werden. Es wird sich empfehlen, zur Klarstellung in den Tenor des neuen Urteils auch den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch aufzunehmen.
| Rechts. | Müller | Schauenburg | |||
| Baumgarten | Schumacher | Meyer |