Revision verworfen: Unzucht mit einem Kinde – Verfahrensrügen erfolglos
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 162/71
- Datum
- 21.07.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung eines Beweisantrags auf Hinzuziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen ist nicht zu beanstanden, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass der Wortlaut einzelner Explorationsäußerungen für die gutachterliche Beurteilung entscheidungserheblich wäre.
Die Aufklärungspflicht des Gerichts erstreckt sich nicht generell auf die Beiziehung von Explorationsprotokollen; eine solche ist nur anzunehmen, wenn konkrete Umstände ihre Notwendigkeit nahelegen.
Eine Verurteilung kann auf den überzeugenden Bekundungen des Opfers und übereinstimmenden Angaben des Angeklagten beruhen; die bloße Auffassung des Angeklagten, die Beweislage sei zweifelhaft, bewirkt keinen Verstoß gegen den Grundsatz in dubio pro reo.
Nicht jede zu den Akten gelangte Urkunde ist zwingend nach § 249 StPO als Urkundenbeweis zu verwerten; das Gericht entscheidet im Rahmen der Beweiswürdigung, ob eine Urkunde als Beweismittel zu verwenden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt (Main), 12. Oktober 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 162/71
in der Strafsache gegen den Heizungsmonteur Richard Anton ██████ aus ████, dort geboren am ███ ██ 1930, wegen Unzucht mit einem Kinde
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juli 1971, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Meise als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███████ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ██████ aus ██ als Verteidiger,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 12. Oktober 1970 wird verworfen. Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte war wegen Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Auf seine Revision hatte der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
1. Die Ablehnung des Beweisantrages auf Anhörung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen zur Begutachtung der Zeugeneigenschaft und Glaubwürdigkeit der Cornelia ███ ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für die Frage der Sachkunde eines Sachverständigen ist es in der Regel ohne Bedeutung, ob er die psychiatrische und die psychologische Exploration wörtlich oder inhaltlich in seinem Gutachten wiedergibt und ob er bei inhaltlicher Wiedergabe die Explorationsprotokolle beifügt oder nicht. Anders könnte es dann sein, wenn es auf den Wortlaut einzelner Erklärungen gerade für die gutachtliche Stellungnahme ankommt. Hierfür aber hat der Beschwerdeführer nichts dargetan.
Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang auch ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt. Es sind keine Umstände dargetan oder sonst ersichtlich, die sie zur Beiziehung der Explorationsprotokolle gedrängt haben könnten.
2. Ohne Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass die Strafkammer seine Behauptung über das Verschlossensein der Wohnung im O. Stock des Hauses RC)- C__)-Allee ██ während der Vermietung an einen Bauingenieur in der Zeit vom Ende des Jahres 1966 bis Januar 1967 als wahr unterstellt und einen entsprechenden Beweisantrag abgelehnt hat, im Urteil jedoch nur davon ausgegangen ist, dass die Wohnung "in der Regel" verschlossen gewesen sei.
Es kann dahinstehen, ob darin ein Widerspruch zu der Wahrunterstellung liegt. Denn die Feststellungen über den möglichen Zeitpunkt der Tatbegehung in jener Wohnung, in der das Kind "lediglich eine Couch und einen Kühlschrank bemerkte", beziehen sich auf einen längeren Zeitraum, nämlich auf die Zeit vom November 1966 bis März 1967, sodass die Tat auch zu einem Zeitpunkt außerhalb der Mietzeit jenes Bauingenieurs begangen sein kann. Schon deshalb ist auszuschließen, dass das Urteil auf der angeblichen Nichtbeachtung der Wahrunterstellung beruhen könnte.
3. Soweit der Beschwerdeführer das Verfahren in Punkten beanstandet, die für die von der Strafkammer angenommene Glaubwürdigkeit der Zeugin ██████ bedeutsam sein könnten, sind die Rügen schon deshalb unbegründet, weil das Urteil nicht auf der Aussage der Zeugin ██████ beruht. In den Urteilsgründen wird ausdrücklich hervorgehoben, dass die Strafkammer den Angeklagten bereits auf Grund der Bekundungen des Opfers als überführt ansieht. Den Aussagen der übrigen Zeugen hat es nur untergeordnete, bestätigende Bedeutung für das Rahmengeschehen beigemessen (UA S. 15, 19, 25), das der Angeklagte selbst im Wesentlichen so geschildert hat, wie das Landgericht es feststellt.
4. Dass die Strafkammer ein an das Landgericht gerichtetes und zu den Akten gelangtes Schreiben des Leonard █████████, des Stiefvaters der Zeugin ███████, vom 29. September 1970 weder zu Beweiszwecken verwertet noch dem Angeklagten und dem Verteidiger mitgeteilt hat, ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision bezeichnet keine Umstände, die die Strafkammer zum einen oder anderen hätten drängen müssen. Ihre Meinung, jede zu den Akten gelangte Urkunde müsse im Wege des Urkundenbeweises nach § 249 StPO verwertet werden, ist abwegig.
II. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere ist auch der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht verletzt. Ob der Angeklagte oder sein Verteidiger die Beweislage für zweifelhaft halten, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist, ob das Urteil einen Zweifel der Strafkammer erkennen lässt. Dies ist nicht der Fall. Es liegt auch kein Widerspruch in der Feststellung, dass der Angeklagte in die Wohnung im O. Stock des Hauses RC______)-Allee ███ gelangt ist, obwohl er keinen für die "regelmäßig verschlossene" Wohnung bestimmten Schlüssel erhalten hatte.
Baumgarten zugleich für den beurlaubten Willms und deshalb am Unterschreiben verhinderten Bundesrichter
| Müller | Dr. Meyer | ||
| Dr. Meise |