Revision verworfen: Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher; Einzelstrafe für Unterschlagung ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 162/65
- Datum
- 12.05.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nochmalige Verurteilung wegen einer Tat, die bereits Gegenstand einer früheren Verurteilung war, ist nicht per se verfassungswidrig; verfassungsrechtliche Bedenken sind nach der einschlägigen Rechtsprechung zu prüfen.
Tateinheit ist nicht allein dadurch gegeben, dass ein in einer Tat erlangtes Beweismittel oder Schriftstück in einer weiteren Tat verwendet wird; maßgeblich ist vielmehr, ob ein einheitlicher Tat- und Schuldentschluss vorliegt.
Die Annahme eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers (§ 20a Abs. 1, 3 StGB) darf auf einer Gesamtwürdigung von Persönlichkeit, Lebensführung und der Häufigkeit einschlägiger Straftaten beruhen; wiederholte Straftaten trotz Freiheitsstrafen können die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Gefährdung begründen.
Unterbleibt die Festsetzung einer Einzelstrafe für eine verurteilte Tat, kann das Revisionsgericht diese Lücke selbst schließen und eine Einzelstrafe festsetzen; die nachträgliche Festsetzung einer Mindeststrafe berührt die Gesamtstrafe nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29. September 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 162/65 in der Strafsache gegen den Vertreter Rolf Helmut L., geb. ████████ 1928 in █████████████████, z. Zt. in Untersuchungshaft in █████, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. wegen versuchten
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Mai 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dotterweich, Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ████████ als Verteidiger,
Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 29. September 1964 wird verworfen mit der Maßgabe, dass wegen der Unterschlagung im Falle II Nr. 3 auf eine Einzelstrafe von einem Jahr Zuchthaus erkannt wird.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Unterschlagung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, wegen Betruges im Rückfall und wegen Hehlerei im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 100 DM, ersatzweise einen Tag Zuchthaus für je 10 DM, verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Außerdem hat sie die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von fünf Jahren seit Rechtskraft des Urteils keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Revision des Angeklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1.) Die von der Revision erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die nochmalige Verurteilung des Angeklagten wegen der unter II Nr. 5 erörterten Tat, die bereits Gegenstand der Verurteilung durch das Gericht in Wetzlar gewesen war, entbehren nach der bereits von der Strafkammer angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1961 (BVerfGE 12, 62 = NJW 1961, 867) jeder Grundlage.
2.) Zu Recht nimmt die Strafkammer an, dass die abgeurteilten Taten zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen. Besonderer Erörterung hierzu bedurfte es nach der Sachlage nicht. Das gilt auch für das Verhältnis der Unterschlagung des Kraftwagens der Firma █████ & Co. (UA II Nr. 3) zu dem Betrug gegenüber der Finanzierungsfirma (UA II Nr. 4). Die Unterschlagung war vollendet, als der Angeklagte und Ro. beschlossen, den Kraftwagen nicht mehr zurückzugeben und sich ihn rechtswidrig zueigneten. Der gegenüber der Finanzierungsfirma begangene Betrug ist demgegenüber eine selbständige Tat gewesen. Dass der Angeklagte hierbei den in seinen Besitz gelangten Kraftfahrzeugbrief des unterschlagenen Kraftwagens benutzte, kann Tateinheit nicht begründen. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe die Unterschlagung begangen, um den Betrug durchzuführen, widerspricht den Feststellungen. Im Übrigen wäre auch dann keine Tateinheit gegeben.
3.) Die Strafkammer hat den Angeklagten gemäß § 20a Abs. 1 und 3 StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt.
Sie hat in eingehender Würdigung des Lebenslaufs, der Lebensführung des Angeklagten, seiner seit dem Jahre 1946 in rascher, fast nur durch Strafverbüßungen unterbrochenen Aufeinanderfolge begangenen Straftaten die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte neige auf Grund eines inneren Hanges bedenkenlos zu Eigentums- und Vermögensdelikten und sei nicht gewillt, seinen Lebensunterhalt in geregelter Arbeit zu suchen. Da ihn auch längere Freiheitsstrafen nicht zu beeindrucken vermochten, besteht nach ihrer Ansicht die bestimmte Wahrscheinlichkeit, dass er auch in Zukunft Straftaten begehen und damit den Rechtsfrieden erheblich gefährden werde.
Diese Erwägungen beruhen ersichtlich auf einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten; sie geben rechtlich nichts zu beanstanden und rechtfertigen die Annahme, er sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher.
Die Meinung der Revision, die Strafkammer habe sich nur mit den Vorstrafen des Angeklagten befasst, trifft somit nicht zu. Fehl geht auch das Vorbringen, die Straftaten seien nicht als Gewohnheits-, sondern als Gelegenheitstaten zu werten. Dies ist schon nicht vereinbar mit der Vielzahl der Straftaten. Im Übrigen mag es zwar sein, dass der Angeklagte wegen seiner Vorstrafen Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche hatte. Er hat aber auch in den Fällen, in denen er eine Arbeitsstelle erhalten hatte, alsbald die dadurch gegebene Gelegenheit zu strafbaren Handlungen ausgenutzt. Im Übrigen zeigen seine Lebensführung und auch seine Äußerung anlässlich der Geschäfte in Andorra, dass ihm an Arbeit nicht viel gelegen ist. Dass er wegen einer schweren, wenn auch inaktiven, Tbc zu geregelter Arbeit nicht imstande war, stellt das Urteil nicht fest.
Die Strafkammer hat somit, da auch die formalen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 und 3 StGB gegeben sind, zu Recht auf Zuchthausstrafe erkannt. Die für die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe maßgeblichen Gesichtspunkte sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat es jedoch unterlassen, für die Unterschlagung im Fall II Nr. 3 eine Einzelstrafe festzusetzen. Der Senat hält hierfür in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts die Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus für ausreichend. Er kann daher diese Strafe selbst festsetzen; die Gesamtstrafe wird dadurch nicht berührt (BGHSt 4, 345).
4.) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist rechtlich bedenkenfrei. Die Strafkammer hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass der Angeklagte bei seinem immer wieder zutage tretenden Hang wahrscheinlich auch nach Verbüßung der nun erkannten Freiheitsstrafe weiterhin Straftaten gleicher Art begehen werde und dass andere Maßnahmen ihn ersichtlich hiervon nicht abhalten werden. Die Ansicht der Revision, eine schwere Zuchthausstrafe werde den Angeklagten nun bessern, geht daher fehl. Dass auch Polizeiaufsicht nicht genügt, hat die Strafkammer ebenfalls zutreffend dargetan.
5.) Die Entziehung der Fahrerlaubnis gibt zu Beanstandungen keinen Anlass.
| Baldus | Scharpenseel | Henning | |||
| Dotterweich | Meyer |