Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unzucht mit Kindern (§176 Nr.3) und Erregung öffentlichen Ärgernisses (§183 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 162/51
Datum
08.05.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte zeigte in einem öffentlichen Badebetrieb wiederholt seinen Geschlechtsteil gegenüber Mädchen unter 14 Jahren und berührte in zwei Fällen deren Geschlechtsteile. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§183) und Unzucht mit Kindern (§176 Nr.3) zu 1 Jahr und 3 Monaten Haft. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Feststellungen und die Rechtsanwendung. Auch die Strafzumessung hält der BGH für nicht rechtsfehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Zurschaustellen des Geschlechtsteils ohne billigenswerten Grund ist eine unzüchtige Handlung i.S.v. § 183 StGB; für den inneren Tatbestand genügt das Bewusstsein der Schamlosigkeit, wobei bedingter Vorsatz ausreicht.

2

Eine Tat ist öffentlich i.S.v. § 183 StGB auch dann, wenn nach den örtlichen Verhältnissen eine unbestimmte Vielheit von Personen zur Tatzeit zwar nicht anwesend, aber jederzeit vorhanden oder aufmerksam werden könnte.

3

Der Tatbestand des § 176 Ziff. 3 StGB ist erfüllt, wenn der Täter zur Befriedigung seiner Geschlechtslust unzüchtige Handlungen an Kindern unter 14 Jahren vornimmt; anhaltendes Berühren der Geschlechtsteile verwirklicht das Verbrechen vollendet.

4

Bei der Strafzumessung dürfen neben dem Sühnegedanken auch Schutz- und Abschreckungsinteressen berücksichtigt werden; dies ist nur unzulässig, wenn das Maß der Strafe in offenem Missverhältnis zur persönlichen Schuld steht.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 12. Januar 1951

Rubrum

in Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Autoschlosser Wilhelm August Clemens P █████, geboren am █████████████ in ████, wohnhaft in ████████ ████ ██, wegen Unzucht mit Kindern, hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der ███████████████████, Justizsekretär als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 12. Januar 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte setzte sich im Sommer 1950 in der öffentlichen Badeanstalt in █████████ █████ angetan mit einer gestrickten, weiten Badehose, wiederholt Mädchen unter 14 Jahren mit hochgezogenen und auseinander gespreizten Beinen gegenüber, so dass diese seinen zum Vorschein gekommenen Geschlechtsteil sehen konnten. Die Mädchen wandten sich daraufhin von ihm ab. In zwei Fällen berührte er außerdem Mädchen unter 14 Jahren wollüstig an ihren Geschlechtsteilen. Das Landgericht in Osnabrück hat ihn deshalb wegen fortgesetzter Erregung öffentlichen Ärgernisses und wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verstöße gegen das Verfahrensrecht sowie die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Ihr ist der Erfolg zu versagen.

Verfahrensrüge

Die Verfahrensrüge erschöpft sich darin, die in sich eindeutigen und widerspruchsfreien Feststellungen des Urteils und die von keinen Fehlern beeinflusste Beweiswürdigung anzugreifen. Sie ist daher unzulässig.

Sachliches Recht:

1) Zu § 183 StGB

Auch die sachlichrechtliche Rüge der Revision geht fehl. Das Zurschaustellen des Geschlechtsteils ohne billigenswerten Grund ist eine unzüchtige Handlung, da es in geschlechtlicher Hinsicht das Schamgefühl des gesund empfindenden Menschen verletzt. Der innere Tatbestand des § 183 StGB ist erfüllt, wenn sich der Täter der geschlechtlichen Beziehung seiner Schamlosigkeit bewusst ist, wobei sogar bedingter Vorsatz ausreicht. Es ist aber – im Gegensatz zu § 174 und § 176 Ziff. 3 StGB – nicht erforderlich, dass der Täter mit dem Willen handelt, die eigene oder fremde Geschlechtslust zu erregen (RGSt 53, 133; 70, 169). Diese Rechtssätze hat das Landgericht zutreffend auf den festgestellten Sachverhalt angewandt.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht auch dafür erwiesen erachtet, dass sich der Angeklagte öffentlich den Kindern zur Schau gestellt hat. Zwar ergibt sich aus dem Urteil nicht, ob außer den betroffenen Kindern zur Tatzeit auch andere Personen in dem öffentlichen Bad anwesend waren. Darauf kann es aber nicht ankommen. Den Begriff der Öffentlichkeit im Sinne des § 183 StGB hat das Reichsgericht stets begrifflich so umschrieben, dass unbestimmt welche und wie viele Personen die Tat wahrnehmen oder sie wenigstens wahrnehmen können. Umstritten war lange Zeit nur die Frage, ob die Öffentlichkeit der Tat auch dann zu bejahen sei, wenn außer den betroffenen Personen bei der Tat niemand zugegen war, das heißt, ob die betroffenen Personen den unbestimmt vielen Personen zuzuzählen seien. In seinem Urteil vom 31. Januar 1939 (RGSt 73, 90) hat das Reichsgericht diese Frage dahin entschieden, dass eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 183 StGB auch dann öffentlich begangen sein kann, wenn eine unbestimmte Vielheit von Personen zwar nicht zur Stelle ist, aber nach den örtlichen Verhältnissen jederzeit zur Stelle sein könnte. Dieser Auffassung, die den Interessen der Allgemeinheit und dem Zwecke der Strafdrohung entspricht, schließt sich der erkennende Senat an. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass die in einem öffentlichen Bad zur üblichen Besuchszeit begangene Tat des Angeklagten öffentlich ausgeführt worden ist.

Das Landgericht hat schließlich zutreffend festgestellt, dass das Verhalten des Angeklagten ein Ärgernis gegeben hat. Diese Annahme ist schon aus der Tatsache gerechtfertigt, dass sich die Kinder deshalb von dem Angeklagten entfernten, weil sie sein Benehmen anstößig fanden. Mehr kann von Kindern nicht erwartet werden, die mangels geistiger und körperlicher Reife die Bedeutung des Geschlechtlichen nicht in der vollen Tragweite zu erfassen und zu beurteilen vermögen. Es muss daher genügen, wenn sie die Schamlosigkeit des Verhaltens als solche empfinden und sich deshalb abwenden.

Zu Unrecht rügt die Revision, es sei durch die Feststellung des angefochtenen Urteils kein Beweis für die innere Tatseite im Sinne des § 183 StGB erbracht. Zum Vorsatz gehören in diesem Falle das Bewusstsein der Schamlosigkeit des Tuns, das Bewusstsein der Öffentlichkeit der Tat und die Vorstellung, dass die Tat ein Ärgernis hervorrufen könne. Alle diese inneren Merkmale hat das Landgericht ohne Rechtsfehler für erwiesen erachtet.

Unrichtig ist die Ansicht der Revision, das Landgericht habe aus Rechtsirrtum unterlassen, zu prüfen, ob nur ein versuchtes Vergehen nach § 183 StGB vorliege. Nach den tatrichterlichen Feststellungen war das Vergehen des Angeklagten schon in dem Augenblick vollendet, in dem er seinen Geschlechtsteil den Kindern geflissentlich zur Schau stellte. Die Nichterfüllung eines weitergehenden Willens könnte rechtlich höchstens bedeuten, dass ein vollendetes Vergehen nicht weiter durchgeführt wurde. Ob der Angeklagte nicht gleichzeitig mit einem Vergehen nach § 183 StGB ein versuchtes Verbrechen nach § 176 Ziff. 3 StGB begangen hat, ist vom Landgericht allerdings nicht ausdrücklich erörtert worden. Doch konnte dies dahinstehen bleiben, weil der Angeklagte durch die Nichtanwendung des § 176 nicht beschwert ist.

2) Zu § 176 Ziff. 3 StGB

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte in zwei Fällen mit Kindern unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vorgenommen hat. Dadurch, dass er zur Befriedigung seiner Geschlechtslust zwei Mädchen anhaltend an ihren Geschlechtsteilen berührte, hat der Angeklagte den Tatbestand des § 176 Ziff. 3 StGB schon im vollen Umfange verwirklicht. Seine Taten waren demnach vollendete Verbrechen, selbst wenn der ursprüngliche Wille des Angeklagten das Ziel gehabt haben sollte, sich noch weiter an den Kindern zu vergehen (RGSt 58, 277).

Strafzumessung:

Die Strafzumessungsgründe des Landgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Wie schon der 1. Strafsenat des BGH in seinem Urteil vom 13. März 1951 (1 StR 62/50) ausgeführt hat, ist für die Höhe der Strafe zwar in erster Linie das Maß der persönlichen Schuld des Täters bestimmend, die Strafe also vom Sühnegedanken beherrscht; jedoch verdient daneben auch der Schutzgedanke volle Beachtung. Dieser grundsätzlichen Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Das Sicherungsbedürfnis im Interesse der Allgemeinheit darf daher in den Strafzumessungsgründen berücksichtigt werden, wenn wegen der Häufigkeit gleichartiger Straftaten, aus Gründen der „Abschreckung“, eine empfindliche Strafe notwendig erscheint. Entgegen der Auffassung der Revision können also im Rahmen des Schutzzwecks auch Umstände berücksichtigt werden, die außerhalb der persönlichen Schuld des Täters liegen. Es ist daher nicht rechtsirrig, wenn das Landgericht die für notwendig erachtete Abschreckung als einen Umstand berücksichtigt, der eine empfindlichere Strafe erfordert. Rechtlich bedenklich wäre es allerdings, wenn unter Berufung auf den Schutzzweck eine außergewöhnlich hohe Strafe erkannt würde, die zur persönlichen Schuld des Täters in einem offenen Missverhältnis stünde. Das trifft jedoch, wie sich aus den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts ergibt, nicht zu. Das Landgericht hat vielmehr zugunsten des Angeklagten weitgehend sein persönliches Schicksal berücksichtigt. Das von der Revision gerügte Strafmaß lässt auf keinen auf Rechtsirrtum beruhenden Ermessensmissbrauch schließen. Es lässt sich auch unter dem Gesichtspunkt des Sühnegedankens vertreten und ist – deshalb nicht „drakonisch“, wie die Revision meint.

DotterweichDr. KirchnerDr. Sauer
LangeHennekaWerner
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