Revision verworfen: Jugendlicher wegen Totschlags – §213 StGB nicht angewandt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 1/62
- Datum
- 16.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des § 213 StGB ist erforderlich, dass der Täter ohne eigene Schuld durch die Handlung des Opfers zum Zorn gereizt wurde; Erwartung oder Vorbereitung auf eine tätliche Auseinandersetzung schließen das Fehlen eigener Schuld aus.
Wut, die auf dem eigenen Verhalten oder einer Neigung des Täters beruht, begründet keinen schuldlosen Affekt im Sinne des § 213 StGB.
Die Jugendkammer hat mildernde Umstände (Geständnis, Jugend, Straflosigkeit) zu prüfen; das Vorliegen solcher Umstände verpflichtet jedoch nicht zur Anwendung des Strafrahmens des § 213 StGB, wenn die Maßlosigkeit des Tuns eine Ablehnung rechtfertigt.
Das Unterlassen einer ausdrücklichen Prüfung eines einzelnen Gesichtspunkts (z. B. ob der Täter ohne eigene Schuld zum Zorn gereizt wurde) gefährdet das Urteil nicht, wenn die Urteilsfeststellungen die Überzeugung des Tatrichters in dieser Hinsicht erkennen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 3. Oktober 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Junglandwirt Werner ███ █, ███ ████, Kreis FF, geboren am [REDACTED] 1940 in ███, in Untersuchungshaft, wegen Totschlags hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 16. Mai 1962 in der Sitzung vom 18. Mai 1962, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 3. Oktober 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 4. Oktober 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags in Anwendung des § 106 Abs. 1 JGG zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren verurteilt und das zur Tat benutzte Messer eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision mit der Sachrüge. Sie ist auf die Nichtanwendung des § 213 StGB und damit auf den Strafausspruch beschränkt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Ohne Rechtsfehler hat die Jugendkammer die Voraussetzungen für die Anwendung des § 213 StGB verneint. Allerdings hat sie nicht ausdrücklich erörtert, ob der Angeklagte ohne eigene Schuld durch die ihm von Elm zugefügte Misshandlung zum Zorn gereizt worden war. Das gefährdet jedoch den Bestand des Urteils nicht. Den Urteilsfeststellungen ist nämlich die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, dass der Angeklagte durch Elm nicht zum Zorn gereizt, sondern höchstens bei dem letzten Teil der Messerstichserie in Wut geraten war. Bei seiner im Urteil näher dargelegten Wesensart und inneren Einstellung hat er von vornherein mit einer tätlichen Auseinandersetzung gerechnet und sich darauf vorbereitet. In diesem Bewusstsein hat er auf Elms Angriff gewartet und bei dessen Angriff sofort sein Messer gezogen. Dass er am Schluss seines Tuns in Wut geraten war, beruht auf seinem eigenen Verhalten und seiner Neigung zum Aufbrausen. Elm hatte nach seinem Stoß mit dem Kopf nichts mehr unternommen.
Zu Unrecht vermisst die Revision eine Prüfung, ob andere mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB vorlagen. Die Jugendkammer hat, ausdrücklich im Hinblick auf § 213 StGB, dargelegt, dass dem Angeklagten eine Notwehrlage zugestanden werden müsse, dass er in diese aber nicht ohne eigene Schuld geraten sei. Sie hat weiter das abgelegte Geständnis, die bisherige Straflosigkeit, das Alter des Angeklagten sowie dessen spätere Wut berücksichtigt. Darin, dass sie trotzdem den Strafrahmen des § 213 StGB, insbesondere wegen der Maßlosigkeit seines Tuns, nicht als ausreichend angesehen hat, liegt aus rechtlichen Erwägungen nicht zu beanstandende Versagung mildernder Umstände.
Da auch sonst keine Rechtsfehler zur Strafzumessung erkennbar sind, war die Revision zu verwerfen.
| Dotterweich | Baldus | Henning | |||
| Menges | Kirchhof |