Revision wegen unzureichender Feststellungen bei Betrug – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 161/86
- Datum
- 09.04.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Betrugs ist erforderlich, dass konkrete Feststellungen vorliegen, die belegen, dass der Geschädigte durch Täuschungshandlungen veranlasst wurde, einen Vermögensnachteil zu erleiden.
Die Höhe des eingetretenen Vermögensschadens muss durch konkrete, tragfähige Feststellungen belegt werden; pauschale oder unzureichend begründete Angaben reichen nicht aus.
Wenn der Geschädigte über die Nichterfüllung oder Zahlungsunfähigkeit des Täters Kenntnis hat und trotzdem weitere Leistungen erbringt, spricht dies gegen die für den Betrug erforderliche Veranlassung durch Täuschung.
Fehlen wesentliche tatsächliche Feststellungen oder ist die Beweiswürdigung lückenhaft, hebt das Revisionsgericht das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 13. Dezember 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 161/86 vom 9. April 1986
in der Strafsache gegen den Kaufmann Armin Peter L ████ aus ████████████, dort geboren am ███████ 1941, wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs verurteilt.
Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Strafkammer lastet dem Angeklagten an, den Zeugen K. durch Täuschung über seine Erfüllungsbereitschaft zum Abschluss zweier Verträge veranlasst zu haben, nach denen K. für ihn gegen Entgelt zunächst fünf und später sechs Traberfohlen aufziehen sollte. Dem Zeugen K. sei durch Vertragsschluss und Vertragserfüllung ein Schaden in Höhe von insgesamt 88.700 DM entstanden, der sich aus einer Kautionszahlung in Höhe von 27.500 DM und den Futterkosten für die Tiere bis Anfang Juni 1985 ergebe.
Diese Schadensberechnung wird nicht in vollem Umfang durch die bisherigen Feststellungen getragen.
Nach dem zweiten Vertrag vom 2. Januar 1982 sollte ███████ die Fohlen lediglich 12 Monate lang aufziehen. Noch im Jahre 1982 wurden die Tiere dem Zeugen übereignet, dieser erhielt fünf Fohlenscheine und wurde beim Hauptverband für Traber-Zucht- und Rennen e.V. als Eigentümer eingetragen.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Übereignung der Pferde nur zum Schein erfolgte und ██████ die Tiere weiter für den Angeklagten betreute, so lässt sich den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen, dass er hierzu durch Täuschungshandlungen des Angeklagten veranlasst worden ist.
Der Angeklagte zahlte bis Ende 1982 lediglich 3.000 DM, obgleich er allein für die Aufzucht von fünf Fohlen aus dem ersten Vertrag im Jahre 1981 noch 18.000 DM schuldete und auch die Kaution von 27.500 DM noch nicht zurückgezahlt hatte.
K. wusste danach, dass der Angeklagte seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllte. Er war seinerseits auch nicht verpflichtet, die Tiere über die vertraglich vereinbarte Zeit hinaus weiter zu betreuen. Er hätte sie unter Umständen sogar verwerten können, um seine Forderung ganz oder zumindest teilweise zu realisieren. Was ihn stattdessen dazu veranlasste, die Pferde trotz einer offenen Forderung von mehr als 60.000 DM über das Jahr 1982 hinaus bis Juni 1985 zu betreuen, diese dann an den Angeklagten herauszugeben und ihm sogar das notarielle Schuldanerkenntnis über 94.700 DM wieder zu überlassen, macht das Urteil nicht deutlich. Auch die insoweit nur pauschalen Ausführungen hierzu im Rahmen der Beweiswürdigung reichen nicht aus (UA S. 32).
Dass K. den Angeklagten auch Ende des Jahres 1982 noch für einen zahlungsfähigen und zahlungswilligen Geschäftspartner hielt und deswegen weitere Vorleistungen erbrachte, erscheint nach den bisherigen Feststellungen ausgeschlossen.
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