Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben – besonders schwerer Fall der Beihilfe fehlerhaft bewertet

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 161/85
Datum
05.07.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt und legte Revision ein. Der BGH hält den Schuldspruch im Revisionszugang für unbegründet, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht einen besonders schweren Fall der Beihilfe allein aus Menge und Gewerbsmäßigkeit der Haupttat ableitete. Es hätte vielmehr die Bedeutung und das Ausmaß der konkret geleisteten Beihilfe geprüft werden müssen. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Strafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beurteilung, ob bei Beihilfe zum Betäubungsmittelhandel ein besonders schwerer Fall vorliegt, ist auf die Bedeutung und Intensität der geleisteten Beihilfe abzustellen; die bloße Heranziehung der Menge der von den Haupttätern gehandelten Betäubungsmittel oder deren Gewerbsmäßigkeit genügt nicht.

2

Das Gericht hat bei der Strafzumessung im engeren Sinne die individuelle Leistung des Gehilfen und entlastende bzw. mildernde Umstände zu würdigen; daraus darf nicht ohne gesonderte Prüfung automatisch auf einen besonders schweren Fall geschlossen werden.

3

Liegt ein Rechtsfehler in der Feststellung eines besonders schweren Falls der Beihilfe und ist nicht auszuschließen, dass bei richtiger Würdigung eine geringere Strafe verhängt worden wäre, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.

4

Die Revision kann hinsichtlich des Schuldspruchs ohne Erfolg bleiben, gleichwohl kann der Strafausspruch wegen Verfahrens- oder Bewertungsfehlern aufgehoben werden, sodass eine getrennte Überprüfung von Schuldspruch und Strafzumessung möglich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 6. April 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 161/85 in der Strafsache gegen geborene ██████ aus ███, die Kellnerin Renate █████████████, geboren am █████████ 1935 in [REDACTED], wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 6. April 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Revision der Angeklagten, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Strafkammer hat allein deswegen, weil die Haupttat eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln betraf und die Täter gewerbsmäßig handelten, einen besonders schweren Fall der Beihilfe angenommen und die Strafe dem gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BtMG aF entnommen. Das war rechtsfehlerhaft. Denn es kommt darauf an, ob sich bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat – die Unterstützung selbst als besonders schwerer Fall darstellt (ständige Rechtsprechung; siehe die Rechtsprechungsnachweise bei Mezger, NStZ 1981, 134, Fußn. 37; ferner BGH NStZ 1982, 206; BGH, Beschluss vom 3. August 1984 – 2 StR 345/84). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Gericht diese Frage verneint und eine geringere Strafe ausgesprochen hätte, zumal es der Angeklagten bei der Strafzumessung im engeren Sinne zugute gehalten hat, dass die „von ihr geleistete Beihilfe zum Handeltreiben mit Heroin auch nicht besonders weitgehend und umfangreich“ war (UA S. 21).

HerdegenMaierGollwitzer
MillerNiemöller
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