Revision: Strafausspruch aufgehoben – besonders schwerer Fall der Beihilfe fehlerhaft bewertet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 161/85
- Datum
- 05.07.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung, ob bei Beihilfe zum Betäubungsmittelhandel ein besonders schwerer Fall vorliegt, ist auf die Bedeutung und Intensität der geleisteten Beihilfe abzustellen; die bloße Heranziehung der Menge der von den Haupttätern gehandelten Betäubungsmittel oder deren Gewerbsmäßigkeit genügt nicht.
Das Gericht hat bei der Strafzumessung im engeren Sinne die individuelle Leistung des Gehilfen und entlastende bzw. mildernde Umstände zu würdigen; daraus darf nicht ohne gesonderte Prüfung automatisch auf einen besonders schweren Fall geschlossen werden.
Liegt ein Rechtsfehler in der Feststellung eines besonders schweren Falls der Beihilfe und ist nicht auszuschließen, dass bei richtiger Würdigung eine geringere Strafe verhängt worden wäre, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.
Die Revision kann hinsichtlich des Schuldspruchs ohne Erfolg bleiben, gleichwohl kann der Strafausspruch wegen Verfahrens- oder Bewertungsfehlern aufgehoben werden, sodass eine getrennte Überprüfung von Schuldspruch und Strafzumessung möglich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 6. April 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 161/85 in der Strafsache gegen geborene ██████ aus ███, die Kellnerin Renate █████████████, geboren am █████████ 1935 in [REDACTED], wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 6. April 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Revision der Angeklagten, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Strafkammer hat allein deswegen, weil die Haupttat eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln betraf und die Täter gewerbsmäßig handelten, einen besonders schweren Fall der Beihilfe angenommen und die Strafe dem gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BtMG aF entnommen. Das war rechtsfehlerhaft. Denn es kommt darauf an, ob sich bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat – die Unterstützung selbst als besonders schwerer Fall darstellt (ständige Rechtsprechung; siehe die Rechtsprechungsnachweise bei Mezger, NStZ 1981, 134, Fußn. 37; ferner BGH NStZ 1982, 206; BGH, Beschluss vom 3. August 1984 – 2 StR 345/84). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Gericht diese Frage verneint und eine geringere Strafe ausgesprochen hätte, zumal es der Angeklagten bei der Strafzumessung im engeren Sinne zugute gehalten hat, dass die „von ihr geleistete Beihilfe zum Handeltreiben mit Heroin auch nicht besonders weitgehend und umfangreich“ war (UA S. 21).
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