Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 161/66
Datum
20.05.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall an. Das Revisionsgericht stellte widersprüchliche tatrichterliche Feststellungen zum Tatvorsatz fest. Aufgrund dieser Widersprüche hob der BGH die Verurteilung und die Gesamtstrafenentscheidung auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Widersprüchliche Feststellungen des Tatrichters über den Tatentschluss machen eine Verurteilung in der Revision hinsichtlich dieses Tatbestands unhaltbar.

2

Das Revisionsgericht hebt auf und verweist zurück, wenn die Feststellungen so unklar oder widersprüchlich sind, dass eine erneute Vernehmung und Beweiswürdigung erforderlich ist.

3

Die Revision ist auf die ausdrücklich angegriffenen Verurteilungen beschränkt; die Überprüfung erstreckt sich grundsätzlich nur auf diese beanstandeten Tatbestände.

4

Für die Anwendung strafschärfender Vorschriften (etwa Rückfallstatbestände) bedarf es tragfähiger Feststellungen zur subjektiven Tatseite; unklare Feststellungen verhindern deren verlässliche Feststellung.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 2. November 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 161/66 in der Strafsache gegen den Maschinisten Konrad ██ ████████ aus Köln, dort geboren █████████ 1922, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unterschlagung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 20. Mai 1966 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 2. November 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung und als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeordnet und Diebstahlswerkzeug eingezogen.

Die Revision, welche auf die (für die Anwendung der §§ 20a, 42e StGB maßgebliche) Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall beschränkt ist, dringt mit der Sachrüge durch, weil die Feststellungen des angefochtenen Urteils widersprüchlich sind. Während bei der Sachverhaltsschilderung (S. 8 UA) der Vorgang so dargestellt ist, dass der Angeklagte angesichts der beiden in dem verschlossenen Personenkraftwagen liegenden Koffer den Entschluss gefasst hatte, das Auto aufzubrechen und auszuplündern, wird es bei der Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten (S. 13 UA), der eine Diebstahlsabsicht überhaupt leugnet und behauptet, nur eine Spazierfahrt mit dem Kraftwagen beabsichtigt zu haben, als möglich bezeichnet, dass der Angeklagte die Koffer erst bemerkte, als er sich (nach dem Aufbrechen der Tür) in den Wagen setzte.

WillmsDotterweichHenning
MeyerDr. Müller
Revision führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls und Zurückverweisung — Themis