Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 161/63
- Datum
- 23.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme voller Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB) müssen sowohl Einsichts- als auch Steuerungsfähigkeit (Hemmungsvermögen) erörtert werden; die Feststellung der bloßen Fähigkeit, Verstandesfragen zu lösen, ist hierfür nicht ausreichend.
Liegt aufgrund von Persönlichkeitscharakteristika oder der Tatausführung der Verdacht einer Triebstörung oder Persönlichkeitsentartung nahe, hat das Gericht den möglichen Einfluss solcher Störungen auf die Schuldfähigkeit konkret zu untersuchen und zu begründen.
Fehlen im Urteil ausreichende Feststellungen zur (erheblich) verminderten Schuldfähigkeit, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten – gegebenenfalls vertieften gutachterlichen – Untersuchung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorherige psychiatrische Gutachten sind bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit zu berücksichtigen; das Gericht kann gegebenenfalls ergänzende Begutachtungen durch einen Fachpsychiater anordnen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 23. November 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Platzarbeiter Adalbert ███ ██, geboren am ████ 1936 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 23. November 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde unter Einbeziehung von neun Monaten Gefängnis wegen Rückfalldiebstahls zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf vier Jahre aberkannt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Feststellungen und Erörterungen des Landgerichts zur vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen Oberregierungsmedizinalrats Dr. med. Hindringer ist im Urteil ausgeführt, dass es sich bei dem Angeklagten um einen primitiven, haltlosen Einzelgänger handle, der zu Unzuchtshandlungen neige, aber im übrigen durchaus in der Lage sei, Verstandesfragen zu lösen. Da größere Alkoholmengen mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten, sei – so folgert das Landgericht – er voll für seine Tat verantwortlich.
Entgegen der Ansicht der Revision ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht mangels näherer Anhaltspunkte für einen vorangegangenen Alkoholgenuss eine Blutentnahme unterblieben und einer Trunkenheit des Angeklagten für seine Zurechnungsfähigkeit keine Bedeutung beigemessen hat. Gleichwohl reichen die Darlegungen nicht aus, um die Annahme voller Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu rechtfertigen. Mit dem Hinweis auf sein Vermögen, „Verstandesfragen zu lösen“, soll offenbar nur zum Ausdruck gebracht werden, dass er die volle Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB besessen habe. Über sein Hemmungsvermögen im Sinne dieser Vorschrift ist damit aber nichts ausgesagt. Angesichts der Charakterisierung seiner Persönlichkeit und nach der Art und Weise der Tatausführung lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass er an einer Triebstörung in Verbindung mit einer Persönlichkeitsentartung leidet, und dass infolgedessen unabhängig von einer alkoholischen Beeinflussung seine Handlungsfähigkeit zur Zeit der Tat erheblich vermindert, wenn nicht ausgeschlossen war. Darüber fehlen Erörterungen im Urteil.
Schon auf Grund dieses Mangels ist es im ganzen mit den Feststellungen aufzuheben.
Der Senat hat von der Möglichkeit in § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung ist auf folgendes hinzuweisen:
In einer früheren Strafsache gegen den Angeklagten ebenfalls wegen Unzucht mit einem Kinde ist bereits ein Gutachten über seinen Geisteszustand erstattet worden. Nach dem Revisionsvortrag hat der Gutachter damals bei ihm sexuelle Entwicklungsstörungen und Fehlsteuerungen festgestellt und, da Alkohol eine Rolle spielte, eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließen können. Zu demselben Ergebnis wäre er möglicherweise auch unabhängig von einer Alkoholbeeinflussung des Angeklagten gekommen. Das Landgericht wird sich mit diesem Gutachten auseinanderzusetzen haben. Auch wird es sich unter Umständen empfehlen, den Angeklagten noch einmal durch einen Fachpsychiater untersuchen zu lassen.
Das Landgericht wird schließlich Gelegenheit haben, die Gründe der Revision gegen die Höhe der Strafe, die nicht ohne Gewicht sind, zu berücksichtigen.
| Baldus | Kirchhof | Mayr | |||
| Scharpenseel | Henning |