Treffer
BGH Urteil

Untreue: Fehlerhafte Schadensberechnung bei Reisekostenabrechnung — teilweise Aufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 161/55
Datum
04.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ehemaliger Oberstadtdirektor und Vorsitzender einer Arbeitsvereinigung, hatte Kilometergeld abgerechnet, obwohl ihm ein Dienstwagen unentgeltlich zur Verfügung stand. Zentrales Rechtsproblem war, ob solche Pauschalabrechnungen zulässig und in welcher Höhe ein Vermögensschaden anzusetzen ist. Der BGH hält Kilometergelder für unzulässig und korrigiert die Schadenshöhe auf 16.000 DM; das Urteil wird insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die übrigen Verfahrensrügen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer einem Dienstwagen ohne eigene Kostentragung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, kann für dienstlich veranlasste Fahrten nur die tatsächlich entstandenen Reisekosten, nicht jedoch pauschales Kilometergeld für seine eigenen Fahrten abrechnen.

2

Der Vermögensschaden bei Untreue bemisst sich nach der tatsächlichen Vermögensminderung der geschädigten Stelle; Überzahlungen sind gegenzurechnen und führen zu einer entsprechenden Herabsetzung des Schadensbetrags.

3

Angriffe der Revision, die im Wesentlichen Zweifel an der Tatsachenwürdigung ausdrücken, sind unzulässig; die Darlegung konkreter Umstände, die die Feststellungen in entscheidungserheblicher Weise in Frage stellen, ist erforderlich.

4

Fehlerhafte Feststellungen zur Schadenshöhe können den Strafausspruch beeinflussen und rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung, damit die Strafkammer die Rechtsfolgen mit korrekter Bemessungsgrundlage neu prüft.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 3. November 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Oberstadtdirektor a. D. Dr. Williv ██ aus ████, geboren ███████████████ in ████████████████, wegen Untreue

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████████████ ███ █████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 3. November 1954 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird seine Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war seit dem Jahre 1946 Oberstadtdirektor in ███████. Ihm stand ein Personenkraftwagen der Stadt mit Fahrer zur unbeschränkten und unentgeltlichen Benutzung zur Verfügung. Seit dem Jahre 1948 war er außerdem Vorsitzender der „Arbeitsrechtlichen Vereinigung der Kreise, Gemeinden und gemeinwirtschaftlichen Unternehmen im Lande Niedersachsen“ (ARV). Für die Zeit vom 19. März 1949 bis zum 1. September 1952 berechnete er „für 174 Reisen pro km 0,25 DM, ohne dass ihm Fahrtkosten entstanden waren, und in einigen wenigen Fällen der Höhe nach nicht mehr feststellbare Tage- und Übernachtungsgelder. Die Gesamtsumme betrug 31.349,25 DM“. Diesen Betrag ließ er sich auszahlen. Seine persönlichen Reiseunkosten beliefen sich höchstens auf 15.000,— DM. Außerdem überwies der Angeklagte für die ARV seit Juli 1948 an die Stadt ██████ jährlich 4.000,— DM. Hiervon waren 2.000,— DM für die übermäßig starke Benutzung des Kraftwagens bestimmt. Am 2. April 1952 wurden die Leistungen der ARV an die Stadt ████ auf jährlich 2.200,— DM festgesetzt. Hiervon waren 2.000,— DM für Sachleistungen und Autounkosten bestimmt.

Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund dieses Sachverhalts wegen Untreue verurteilt. Seine Revision ist zum Strafausspruch begründet.

I. Verfahrensrügen

1. Die Revision weist darauf hin, dass der Zeuge ████████ nicht vereidigt worden ist. Sie meint: „Blieb er unbeeidigt, weil er so liquidiert hat wie Dr. ████████, so wurde § 60 Ziff. 3 StPO bei ihm fehlerhaft angewandt ...“

„Blieb er aber unbeeidigt, weil er dem Kassenprüfungsausschuss angehört und keine Beanstandungen erhoben hat, so hätte dieser Gesichtspunkt auch zur Nichtvereidigung von Dr. ██ ████ führen müssen.“

Mit diesen Erwägungen behauptet die Revision keinen bestimmten Verfahrensmangel. Sie geht vielmehr selbst davon aus, dass die Strafkammer mit Recht davon abgesehen haben kann, ██ ██████ zu vereidigen. Das Vorbringen der Revision ist deshalb unbeachtlich.

2. Die Revision führt an, dass das Urteil Punkt 5 des Protokolls vom 19. März 1949 im Wortlaut wiedergibt, während aus der Sitzungsniederschrift nicht hervorgeht, dass es verlesen worden ist.

„Es kann also nur“, so folgert die Revision, „im Wege des Vorhalts berührt worden sein“.

„War es so“, meint die Revision, „dann durfte es nicht im Wortlaut in den Gründen erscheinen!“

Der Vorsitzende und der Urkundsbeamte haben die Sitzungsniederschrift nach Eingang der Rechtfertigungsschrift dahin berichtigt, dass das Protokoll vom 19. März 1949 verlesen worden ist. Das darf der Senat nicht berücksichtigen, BGHSt 2, 125.

Die Rüge dringt jedoch nicht durch. Der Vorsitzende konnte den Inhalt des Punktes 5 des Protokolls vom 19. März 1949 durch Vorhalt in die Verhandlung einführen, da es sich nicht um ein längeres Schriftstück handelte und der Angeklagte dessen Inhalt offensichtlich nicht bestritt.

3. Die Revision beanstandet es, dass der Vorsitzende mit dem Zeugen Dameron bei seiner Vernehmung Aufstellungen und Reisekostenrechnungen erörtert hat. Sie findet darin zu Unrecht einen Verstoß gegen § 249 StPO. Das Urteil führt im Anschluss an die Sachdarstellung nur die Abrechnungsbelege des Angeklagten als Beweismittel an. Da es sich jeweils um ganz kurze Schriftstücke handelt, durfte sie der Vorsitzende durch Vorhalt in die Verhandlung einführen.

4. Die Rüge, § 267 Abs. 1 StPO sei verletzt, ist offensichtlich verfehlt. Das Urteil gibt die Tatsachen an, in denen es die gesetzlichen Merkmale der Untreue findet. Ob die Feststellungen ausreichen, ist eine Frage des sachlichen Rechts.

5. Die Revision macht geltend, Dr. ███████ hätte nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen. Zur Begründung weist sie zunächst darauf hin, dass das Urteil seine Aussage in einem Punkte als wertlos bezeichne. Darin liegt kein Grund, von einer Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO abzugehen. Auch sonst ist entgegen der Ansicht der Revision nicht ersichtlich, dass die Strafkammer einen Teilnahmeverdacht bei Dr. ███████ aus Rechtsirrtum abgelehnt haben könnte. Sie ist überzeugt, dass er und die Mitglieder des Hauptausschusses die Belege des Angeklagten nur rechnerisch und nicht sachlich geprüft haben. Das schließt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit unter dem Gesichtspunkte einer Teilnahme an der Untreue des Angeklagten aus.

6. Die Rüge, die Wiedergabe des Abkommens vom 5. Oktober 1949 in den Urteilsgründen verstoße gegen § 249 StPO, ist aus den zu 2. angeführten Gründen unzulässig. Im Übrigen handelt es sich hier um einen einzigen Satz und nicht um ein längeres Schriftstück, auf das sich die Entscheidung BGHSt 5, 278 bezieht.

7. Der Schriftsatz vom 19. September 1955 ist nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangen. Die in ihm erhobenen Verfahrensrügen sind daher unzulässig.

II. Die Sachbeschwerde

1. Die Strafkammer legt rechtlich unanfechtbar die Regelung der Reisekosten durch den Hauptausschuss der ARV dahin aus, dass der Angeklagte nur wirklich entstandene Reisekosten und nicht Fahrgelder für sich persönlich berechnen durfte, weil ihm der Kraftwagen unentgeltlich zur Verfügung stand. Sie stellt ferner fest, dass der Angeklagte dies wusste und erkannte,

„dass er sich durch die unzulässige Liquidierung von Kilometergeld um mehr als 50 % besser stellte, als wenn er die ihm zustehenden Tage- und Übernachtungsgelder sowie Nebenkosten geltend machte.“

Das Urteil nimmt deshalb bedenkenfrei einen Schaden von 16.000,— DM an. Soweit die Revision den Vorsatz des Angeklagten in Zweifel zieht, wendet sie sich unzulässigerweise gegen die Feststellungen des Urteils.

2. Die Revision meint, die Strafkammer „scheine anzunehmen zu wollen, der Angeklagte habe in der Sitzung vom 19. März 1949 die Hauptausschussmitglieder durch bewusst laxen Vortrag zu einem Beschluss veranlasst, der ihrem Willen nicht entsprach“.

Daraus folgert die Revision, dass schon in dem Beschluss eine Gefährdung des Vermögens der ARV und damit ein Betrug liege, die Untreue eine straflose Nachtat sei. Indessen ist der Ausgangspunkt der Revision falsch. Der Hauptausschuss hat tatsächlich beschlossen, wie das Urteil feststellt, nur wirklich entstandene Kosten zu berücksichtigen. Das allein ist maßgebend und nicht die unklare Wiedergabe dieses Beschlusses in dem vom Angeklagten verfassten Protokoll.

Auch sonst hat der Angeklagte die Auszahlung der Fahrkosten an sich nicht durch Täuschung erreicht. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob ein Betrug hier den Tatbestand der Untreue überhaupt ausschließen würde.

3. Die Strafkammer sieht ferner eine Untreue des Angeklagten darin, dass er die ARV jährlich etwa 2.000,— DM an die Stadt ████ für die Benutzung des Kraftwagens zahlen ließ, während er eine solche Entschädigung aus den von ihm berechneten Geldern hätte „aufbringen“ müssen.

Die Strafkammer nimmt an, dass hierdurch der ARV ein weiterer Schaden von 7.500,— DM entstanden sei. Das beruht auf einem Denkfehler. Die ARV musste die Reiseunkosten, die der Angeklagte verursachte, tragen: seine Tage- und Übernachtungsgelder in Höhe von 15.000,— DM und die Entschädigung der Stadt ███ im Betrage von 7.500,— DM, insgesamt 22.500,— DM. Sie hat bezahlt: an den Angeklagten rund 31.000,— DM und an die Stadt ████████ 7.500,— DM, insgesamt 38.500,— DM. Zieht man von der Gesamtsumme von 38.500,— DM, die die ARV gezahlt hat, den Betrag von 22.500,— DM ab, den sie tragen musste, so ergeben sich nur 16.000,— DM als Schaden. Damit erledigen sich alle Angriffe, die die Revision gegen das Urteil in diesem Punkte richtet.

Die Strafkammer hat den Schaden zu hoch angenommen. Er beträgt nach den einwandfreien Feststellungen nur 16.000,— DM. Der Strafausspruch kann von diesem Irrtum beeinflusst sein und ist deshalb aufzuheben.

In der neuen Verhandlung hat die Strafkammer Gelegenheit, die Ausführungen der Revision zu § 27 StGB zu berücksichtigen.

Der Senat sieht keinen Anlass, die Sache an ein anderes Landgericht zu verweisen.

Dr. DotterweichDr. WernerMenges
ArndtHoepner
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