Erforderlichkeit der Reise des Pflichtverteidigers zur Revisionshauptverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 161/25
- Datum
- 25.06.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:250625B2STR161.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers durch das Landgericht nach §143 Abs.1 StPO erstreckt sich auf das Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung, sofern die Bestellung hierfür fortbesteht.
Die Teilnahme eines Verteidigers an der Revisionshauptverhandlung ist nach §350 Abs.2 Satz2 StPO erforderlich, wenn sie zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Verteidigungsaufgaben im Revisionsverfahren notwendig ist.
Ist die Teilnahme des Pflichtverteidigers an der Revisionshauptverhandlung erforderlich, ist dem Antrag auf Feststellung der Reiseerforderlichkeit gemäß §46 Abs.2 RVG stattzugeben.
Der Bundesgerichtshof kann die Erforderlichkeit der Reise des Verteidigers für die Revisionshauptverhandlung feststellen und damit die Grundlage für die Abrechnung bzw. Erstattung von Reisekosten legen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 21. August 2024, Az: 5/34 KLs 9/24
nachgehend BGH, 2. Juli 2025, Az: 2 StR 161/25, Urteil
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Reise des Verteidigers Rechtsanwalt K. aus F. zur Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 2. Juli 2025 in Karlsruhe erforderlich ist.
Gründe
Dem Antrag des Verteidigers, dessen Bestellung zum Pflichtverteidiger durch das Landgericht gemäß § 143 Abs. 1 StPO für das Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung gilt, ist gemäß § 46 Abs. 2 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme des Verteidigers an der Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 350 Abs. 2 Satz 2 StPO notwendig.
| Menges | Grube | Zimmermann | |||
| Meyberg | Lutz |