Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Verwertung früherer Verurteilungen (BZRG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 160/77
Datum
08.06.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Das Landgericht hatte frühere Verurteilungen trotz Verwertungsverbots des § 49 BZRG strafschärfend berücksichtigt. Der BGH stellt klar, dass § 50 Abs. 1 Nr. 2 BZRG lediglich die Berücksichtigung früherer Taten im Rahmen sachverständiger Begutachtung erlaubt, nicht aber deren Verwertung zur Strafschärfung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorstrafen, die dem Verwertungsverbot des § 49 BZRG unterliegen, dürfen im Strafzumessungsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

2

§ 50 Abs. 1 Nr. 2 BZRG gestattet dem Sachverständigen die Berücksichtigung früherer Straftaten zur umfassenden Begutachtung, erweitert jedoch nicht die Verwertungsbefugnis des Gerichts.

3

Das Gericht darf Vortaten, die unter das Verwertungsverbot fallen, nicht strafschärfend verwerten; eine solche Verwertung begründet einen Rechtsfehler im Strafausspruch.

4

Wird der Strafausspruch auf der Grundlage unzulässiger Verwertung früherer Verurteilungen getroffen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht (Schwurgericht) Bonn, 21. September 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 160/77 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den ████████████ Fritz Walter R ——, aus ████, geboren am █████ in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1977 **gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Bonn vom 21. September 1976 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

Die Strafkammer meint, frühere Verurteilungen des Beschwerdeführers, die an sich dem Verwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG unterfallen, gleichwohl gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 BZRG zum Nachteil des Beschwerdeführers verwerten zu dürfen, *„weil die diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Tatgeschehen im Rahmen der Begutachtung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten von Bedeutung waren“* (UA S. 33). Diese Auffassung ist unzutreffend. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 BZRG wird das Verwertungsverbot nur eingeschränkt, um dem Sachverständigen die Möglichkeit zu eröffnen, im Interesse einer umfassenden Begutachtung Erkenntnisse aus früheren Straftaten und aus den durch sie ausgelösten Strafverfahren zu berücksichtigen. Diese Ausnahmeregelung gestattet es jedoch dem Gericht nicht, die in Frage stehende Vortat strafschärfend zu berücksichtigen (BGHSt 25, 141, 142).

WillmsMayerBuddenberg
MüllerBaumgarten
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