Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Ablehnung der Unterbringung wegen fehlender Gefährdung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 160/68
Datum
29.05.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, psychisch krank und schuldunfähig, versandte antisemitische Flugblätter; die Staatsanwaltschaft beantragte seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB. Zentral war, ob von seinen Äußerungen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht. Das Gericht verneinte dies, weil die Schriften als wirre wahnhafte Machwerke erkennbar und ohne Einfluss blieben. Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Verhalten des Täters voraus.

2

Die Möglichkeit, dass ein psychisch Kranker sein gefährliches Verhalten fortsetzt, reicht nicht aus, wenn die Äußerungen aufgrund ihres wirren und wahnhaften Inhalts erkennbar nicht geeignet sind, Dritte zu beeinflussen.

3

Das Fehlen jeglicher Resonanz auf verbreitete Schriften spricht gegen die Annahme einer realen Gefährdung und kann die Anordnung der Unterbringung ausschließen.

4

Bei der Gefährlichkeitsbewertung kommt es nicht auf die bloße Zahl der Adressaten an, sondern auf die tatsächliche Eignung der Äußerungen, bei Dritten gefährdende Wirkungen zu entfalten.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 23. November 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 160/68

in dem Sicherungsverfahren gegen den Musiklehrer Hans M. geboren am ████ 1904 in ████, wegen Unterbringung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Mai 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 23. November 1967 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Beschuldigte, der an einer Geisteskrankheit leidet und schuldunfähig ist, hat von ihm verfasste Flugblätter und andere Schriftstücke beleidigenden antisemitischen Inhalts an Stellen und Personen im In- und Ausland versandt. Die Strafkammer hat den Antrag der

Staatsanwaltschaft, ihn gemäß § 42b Abs. 1 StGB in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen, zurückgewiesen, wie dies schon mit einem Antrag am 4. Oktober 1960 geschehen war. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird.

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Die Strafkammer geht davon aus, dass die öffentliche Sicherheit durch den Beschuldigten und sein Treiben nicht gefährdet sei. Sie verkennt zwar nicht, dass er in seinem Tun wahrscheinlich fortfahren werde; sie legt indessen dar, es sei ausgeschlossen, dass irgendjemand den Schriften Glauben schenke, weil diese ohne weiteres in ihrem wirren und wahnhaften Inhalt erkennen ließen, dass hier das Machwerk eines Geisteskranken vorliege, den man nicht ernst nehmen und dem man nicht folgen könne, ohne sich selbst der Lächerlichkeit preiszugeben. Dies folge auch daraus, dass der Beschuldigte auf seine zahllosen Briefe keine Resonanz gefunden habe.

In den Erwägungen der Strafkammer ist ein Rechtsirrtum nicht zu sehen. Auch der von der Staatsanwaltschaft gerügte Widerspruch in den Feststellungen besteht in Wirklichkeit nicht: Soweit die Strafkammer die Möglichkeit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bejaht, geschieht dies ersichtlich allgemein und abstrakt unabhängig von dem konkreten übrigen Inhalt der Schriftstücke. Zur Beurteilung der Frage kann es schließlich entscheidend auch nicht auf die Zahl derer ankommen, an die sich der Beschuldigte wendet.

Abgesehen davon, dass diese Zahl immer eine beschränkte bleiben wird, ist festgestellt, dass sich bisher seit Jahren niemand hat von ihm beeinflussen lassen.

Die Revision ist demnach als unbegründet zu verwerfen.

KirchhofBaldusMüller
MeyerHenning
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