Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 160/66
Datum
22.06.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges. Das BGH-Senat weist Verfahrensrügen zurück: Aufklärungsrüge nicht hinreichend substantiiert, §55- und §60-StPO-Rügen unbegründet, Verlesung einer Abschrift nach §249 StPO zulässig. Unterlassene Belehrung nach §243 Abs.4 StPO erweist sich als unschädlich, Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist nur ordnungsgemäß, wenn der Beschwerdeführer konkret darlegt, welche Tatsachen dem Zeugniswissen des betroffenen Zeugen zuzurechnen sind.

2

§ 55 StPO erlaubt eine allgemeine Belehrung von Zeugen; die Rüge einer fehlerhaften Belehrung zu einer konkreten Frage erfordert substantiierten Vortrag.

3

§ 60 Nr. 3 StPO steht der Vereidigung eines teilnahmeverdächtigen Zeugen entgegen, auch wenn die Strafverfolgung verjährt ist.

4

Nach § 249 StPO kann zum Urkundenbeweis eine Abschrift verlesen werden; nur bei behaupteter inhaltlicher Abweichung begründet dies eine Beanstandung.

5

Ein Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO ist unschädlich, wenn aus der Aktenlage hervorgeht, dass der Angeklagte über sein Schweigerecht unterrichtet war und bewusst auf die Aussage verzichtet hat.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 28. September 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Bauunternehmer Peter Joseph aus ████, geboren am █████ in ██████, wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 1966, an der teilgenommen haben:

Baldus Senatspräsident Dr., als Vorsitzender,

Dotterweich Bundesrichter, Willms Bundesrichter, Kirchhof Bundesrichter, Henning Bundesrichter, als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 28. September 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat in den Jahren 1955 und 1956 in erheblichem Umfang mit einem Geschäftsfreund Finanzwechsel ausgetauscht, die zur Beschaffung von Barmitteln bei Kreditinstituten untergebracht wurden. Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie bleibt erfolglos.

I. Verfahrensbeschwerden

1.) Die Aufklärungsrüge, mit der die Nichtvernehmung des Zeugen ████ beanstandet wird, ist nicht ordnungsgemäß erhoben, weil der Beschwerdeführer nicht die Tatsachen bezeichnet, die er in das Wissen dieses Zeugen stellt.

2.) Die Rügen, mit denen die Revision Verstöße in der Anwendung der §§ 55 und 60 Nr. 3 StPO behauptet, gehen fehl. Eine allgemeine Belehrung von Zeugen im Sinne des § 55 StPO ist immer zulässig. Dass die Belehrung hinsichtlich einer bestimmten Frage fälschlich stattgefunden habe, hat die Revision nicht vorgetragen.

Im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers steht die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO der Vereidigung eines teilnahmeverdächtigen Zeugen auch dann noch entgegen, wenn die Strafverfolgung verjährt ist. Das ist in der Rechtsprechung seit jeher anerkannt (RGSt 22, 99; BGH NJW 1952, 1146).

3.) Abwegig ist auch die Ansicht des Beschwerdeführers, ein früheres Urteil dürfe nur aus der Urschrift und nicht aus einer Abschrift zum Zwecke des Urkundenbeweises verlesen werden. Das Gesetz (§ 249 StPO) verlangt dies nicht. Dass die verlesene Abschrift inhaltlich nicht mit der Urschrift übereinstimmt, was dann Gegenstand einer Aufklärungsrüge sein könnte, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

4.) Unter Berufung auf das Schweigen der Sitzungsniederschrift beanstandet die Revision zutreffend, dass der Vorsitzende § 243 Abs. 4 StPO nicht beachtet, den Angeklagten also nicht darauf hingewiesen habe, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.

Indessen kann das Urteil auf diesem Mangel nicht beruhen. Der Senat hat keine Zweifel, dass der Angeklagte auch so über sein Recht zu schweigen unterrichtet war und sich bewusst dafür entschieden hat, zur Sache auszusagen. Er gründet diese Überzeugung in erster Linie darauf, dass die Frage des zu wählenden Prozessverhaltens eine der ersten und wichtigsten Fragen ist, welche der Verteidiger mit seinem Mandanten zu erörtern hat, und dass dem Schreiben des Verteidigers vom 19. August 1965 (Bl. 446 d. A.) entnommen werden kann, dass dieser mit dem Angeklagten eine Besprechung zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung hatte. Außerdem ist, wie das Protokoll ausweist, der Mitangeklagte ██ ███ – ein Zeuge des Beschwerdeführers – ausdrücklich nach § 243 Abs. 4 StPO belehrt worden, ehe es zur Äußerung des Angeklagten zur Sache kam (vgl. im Übrigen die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung BGH, Urt. v. 5. April 1966 – 1 StR 26/66).

II. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.

BaldusWillmsHenning
DotterweichKirchhof
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