Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 160/66
Datum
22.06.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision rügt Verfahrens- und Sachmängel, insbesondere Nichtvernehmung eines Zeugen, Belehrungsfragen (§§55, 60 StPO), Urkundenbeweis und Unterlassung der Belehrung nach §243 Abs.4 StPO. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig bzw. unbegründet; einzelne Verfahrensmängel sind nicht entscheidungserheblich oder wurden nicht substantiiert vorgetragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungsrüge ist nur ordnungsgemäß erhoben, wenn der Beschwerdeführer konkret darlegt, welche Tatsachen dem Kenntnisbereich des nicht vernommenen Zeugen zuzuordnen sind.

2

Eine allgemeine Belehrung nach §55 StPO ist zulässig; die Rüge erfordert vortragsgemäß die Substantiierung, dass die Belehrung in einer bestimmten Frage unrichtig erfolgt ist.

3

Die Vereidigung eines der Teilnahme verdächtigen Zeugen bleibt nach §60 Nr.3 StPO unzulässig, auch wenn die Strafverfolgung verjährt ist.

4

Zur Verlesung eines früheren Urteils als Urkundenbeweis genügt nach §249 StPO grundsätzlich eine Abschrift; eine Verwertungsbeschränkung besteht nur, wenn inhaltliche Abweichungen zur Urschrift vorgetragen werden.

5

Eine Rüge wegen unterlassener Belehrung über das Aussageverhalten nach §243 Abs.4 StPO führt nicht zwingend zur Aufhebung, wenn aus weiteren Umständen und dem Verteidigerverhalten hervorgeht, dass der Angeklagte sein Schweigerecht kannte und sich bewusst zur Aussage entschloss.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 28. September 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 160/66

in der Strafsache gegen den Bauunternehmer Peter Joseph ██ geboren am ███ 1905 in ████ wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Botterweich Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 28. September 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte hat in den Jahren 1955 und 1956 in erheblichem Umfang mit einem Geschäftsfreund Finanzwechsel ausgetauscht, die zur Beschaffung von Barmitteln bei Kreditinstituten untergebracht wurden. Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie bleibt erfolglos.

I. Verfahrensbeschwerden

1.) Die Aufklärungsrüge, mit der die Nichtvernehmung des Zeugen ██████ beanstandet wird, ist nicht ordnungsgemäß erhoben, weil der Beschwerdeführer nicht die Tatsachen bezeichnet, die er in das Wissen dieses Zeugen stellt.

2.) Die Rügen, mit denen die Revision Verstöße in der Anwendung der §§ 55 und 60 Nr. 3 StPO behauptet, gehen fehl. Eine allgemeine Belehrung von Zeugen im Sinne des § 55 StPO ist immer zulässig. Dass die Belehrung hinsichtlich einer bestimmten Frage falschlich stattgefunden habe, hat die Revision nicht vorgetragen.

Im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers steht § 60 Nr. 3 StPO der Vereidigung eines der Teilnahme verdächtigen Zeugen auch dann noch entgegen, wenn die Strafverfolgung verjährt ist. Das ist in der Rechtsprechung seit jeher anerkannt (RGSt 22, 99; BGH NJW 1952, 1146).

3.) Abwegig ist auch die Ansicht des Beschwerdeführers, ein früheres Urteil dürfe nur aus der Urschrift, nicht aber aus einer Abschrift zum Zwecke des Urkundenbeweises verlesen werden. Das Gesetz (§ 249 StPO) verlangt dies nicht. Dass die verlesene Abschrift inhaltlich nicht mit der Urschrift übereinstimmt, was dann Gegenstand einer Aufklärungsrüge sein könnte, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

4.) Unter Berufung auf das Schweigen der Sitzungsniederschrift beanstandet die Revision zutreffend, dass der Vorsitzende § 243 Abs. 4 StPO nicht beachtet, den Angeklagten also nicht darauf hingewiesen habe, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht.

Indessen kann das Urteil auf diesem Mangel nicht beruhen. Der Senat hat keine Zweifel, dass der Angeklagte auch so über sein Recht zu schweigen unterrichtet war und sich bewusst dafür entschieden hat, zur Sache auszusagen. Er gründet diese Überzeugung in erster Linie darauf, dass die Frage des zu wählenden Prozessverhaltens eine der ersten und wichtigsten Fragen ist, welche der Verteidiger mit seinem Mandanten zu erörtern hat, und dass dem Schreiben des Verteidigers vom 19. August 1965 (Bl. 446 d. A.) entnommen werden kann, dass dieser mit dem Angeklagten eine Besprechung zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung hatte. Außerdem ist, wie das Protokoll ausweist, der Mitangeklagte ████████ auf Geheiß des Beschwerdeführers ausdrücklich nach § 243 Abs. 4 StPO belehrt worden, ehe es zur Äußerung des Angeklagten zur Sache kam (vgl. im Übrigen die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung BGH, Urteil vom 26. April 1966 – 2 StR 26/66 –).

II. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.

WillmsBaldusKirchhof
BotterweichHenning
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