BGH: Rücktritt vom Mordversuch trotz Entdeckungsfurcht; Beihilfe durch aktives Fördern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 160/64
- Datum
- 01.07.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch ist nicht schon deshalb unfreiwillig, weil der Täter die Entdeckung durch Dritte befürchtet; maßgeblich ist, ob die Tatausführung aus autonomen Motiven aufgegeben wird oder ob der Täter sich durch willensunabhängige Umstände gehindert sieht.
Freiwilligkeit des Rücktritts kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Täter erkennt, die Tat trotz konkreter Bedenken noch an anderer Stelle oder in anderer Weise fortsetzen zu können, und gleichwohl von weiterer Ausführung Abstand nimmt.
Mittäterschaft bei Notzucht kann auch denjenigen erfassen, der selbst keinen Geschlechtsverkehr ausübt oder von vornherein nicht ausüben will, sofern er aufgrund gemeinschaftlichen Tatplans täterschaftlich mitwirkt.
Bei der Prüfung der Beihilfe ist nicht auf eine mögliche Unterstützung durch Unterlassen beschränkt; das Gericht muss auch eine Förderung der Haupttat durch aktives Tun in den Blick nehmen, wenn die Feststellungen hierfür Anhaltspunkte ergeben.
Beihilfe kann bereits in einem Gesamtverhalten liegen, das den Tatentschluss anderer bestärkt, Hemmungen abbaut oder die ungestörte Tatausführung erleichtert, sofern der Gehilfe den Tatplan kennt und billigt.
Vorinstanzen
Schwurgericht Kassel, 11. Oktober 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) ███ ██████ ██████ ██ ███████ █████ in KC, ██ ███████ ██
2.) den Kraftfahrer Heinz ███ in ███, geboren,
beide zur Zeit in Untersuchungshaft,
3.) die Hausfrau Hannelore █████████, geborene █████████, in █████████, wegen gemeinschaftlichen Mordes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Dr. Dotterweich, Bundesrichter,
Scharpenseel, Bundesrichter,
Kirchhof, Bundesrichter,
Henning, als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
1.) Auf die Revisionen der Angeklagten KC und ███████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Kassel vom 11. Oktober 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie und der Mitangeklagte █████ wegen gemeinschaftlichen Mordversuchs (Fall ███████████████) verurteilt worden sind, außerdem in den Gesamtstrafaussprüchen.
2.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte █████████ vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord (Fall ██████████) freigesprochen worden ist.
3.) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
4.) Die Revision der Angeklagten ██ ████████████ und die weitergehenden Revisionen der Angeklagten █████ und ███████ werden verworfen. Die Angeklagte ███ hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten KC, █████ und ██ wegen gemeinschaftlicher Notzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung (Fall KC), wegen gemeinschaftlichen Mordversuchs und wegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung (Fall ███████████████), wegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, gemeinschaftlichem schwerem Raub und gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung (Fall ZC), wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung (Fall St), wegen Mordes und wegen gemeinschaftlicher Notzucht (Fall █████ ███), ferner wegen eines weiteren Notzuchtsverbrechens zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Gegen █████ und ████████ sind außerdem Gesamtstrafen von jeweils zwölf Jahren Zuchthaus und gegen ██ eine Gesamtstrafe von neun Jahren Zuchthaus verhängt worden, die gemäß § 260 Abs. 4 Satz 3 StPO in die Urteilsformel nicht aufgenommen worden sind. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind allen drei Angeklagten auf Lebenszeit aberkannt, dem Angeklagten ████████ ist auch die Fahrerlaubnis für immer entzogen worden. Die Angeklagte ███████ hat das Schwurgericht unter Freisprechung von dem Vorwurf der Beihilfe zum Mord wegen Beihilfe zur gemeinschaftlichen Notzucht (Fall ██████) zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren aberkannt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten █████, KC und ███████ mit der Sachbeschwerde. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich ebenfalls mit der Sachbeschwerde gegen die Freisprechung der Angeklagten ███████████████. Die Revisionen der Angeklagten ████████████ ███████████ haben nur hinsichtlich der Verurteilung wegen Mordversuchs Erfolg; im Übrigen sind sie, ebenso wie die Revision der Angeklagten ██████, unbegründet. Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt durch.
I.
Die Revision des Angeklagten ███
1.) Unrichtig ist die Meinung der Revision, der Angeklagte habe in den Fällen ZC und ████ nicht als Mittäter der versuchten Notzucht verurteilt werden dürfen. Das Schwurgericht hat rechtlich einwandfrei dargelegt, dass der Angeklagte auch insoweit Täter und nicht Gehilfe war. Auch wer selbst nicht mit der vergewaltigten Frau verkehrt und dies auch von vornherein nicht will, kann sich der Notzucht als Mittäter schuldig machen (BGHSt 6, 226).
2.) Die Bedenken, welche die Revision gegen die Annahme des Mordversuchs im Falle ███████████████ erhebt, greifen nicht durch. Zu Recht wendet sich der Beschwerdeführer jedoch gegen die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht die Anwendbarkeit des § 46 Nr. 1 StGB ablehnt. Es verneint einen strafbefreienden Rücktritt, weil die Angeklagten ihre Entdeckung durch etwa hinzukommende Passanten befürchteten und deshalb von der Durchführung ihres Mordplanes Abstand nahmen. Damit ist die Freiwilligkeit des Rücktritts jedoch noch nicht ausgeschlossen. Nach den Feststellungen wollten ███████, ██ und ███ das überfallene Paar töten, weil die Zeugin Sp den Beschwerdeführer erkannt hatte, und sie befürchteten, dass durch deren Strafanzeige diese Tat und frühere Straftaten aufgedeckt würden. Als der Kraftwagen, mit dem zunächst das Paar in die Fulda gefahren werden sollte, steckenblieb und nicht wieder in Gang gebracht werden konnte, erörterten die Angeklagten andere Möglichkeiten für die Tötung. Schließlich wollte ███████ Sp erwürgen, während ███ und ████ ███████ „erledigen“ sollten.
Die beiden Zeugen wurden in einen Wald, der nahe bei einem Friedhof lag, geführt, wo sie getötet werden sollten. Da ██████ jedoch Bedenken äußerte, ob nicht Leute vorbeikämen, die ihr Vorhaben entdecken und ihre Ergreifung herbeiführen könnten, gaben die Angeklagten ihren Tötungsplan auf. Dieser Rücktritt vom Versuch war strafbefreiend im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB, wenn die Angeklagten sich durch diese Bedenken nicht an der Tatausführung gehindert sahen. Da sie zunächst den Mord an der Fulda und erst dann im Wald ausüben wollten, kam es ihnen ersichtlich nicht darauf an, dass die Tat gerade in diesem Wald ausgeführt wurde; vielmehr besteht die Möglichkeit, dass sie sich bewusst waren, den Mord trotz der vom Beschwerdeführer erhobenen Bedenken noch an anderer Stelle durchführen zu können. Dann aber waren sie, soweit ersichtlich, nicht durch Umstände gehindert, welche von ihrem Willen unabhängig waren; sie traten dann freiwillig vom Versuch zurück.
3.) Die Einwendungen, welche die Revision gegen die Verurteilung wegen Mordes erhebt, sind offensichtlich unbegründet.
4.) Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Insbesondere hat das Schwurgericht rechtlich einwandfrei dargelegt, dass die Angeklagten ██, KC und ███████ von dem Notzuchtsversuch im Falle Sy nicht freiwillig zurückgetreten sind (vgl. dazu BGHSt 7, 296 ff.).
5.) Nach alledem war das Urteil aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen Mordversuchs verurteilt worden ist. Damit entfällt auch die vom Schwurgericht in den Gründen seines Urteils aufgeführte aus den zeitlichen Zuchthausstrafen gebildete Gesamtstrafe, über die erneut zu befinden ist. Die in den übrigen Fällen verhängten Einzelstrafen sind durch den Fehler ersichtlich nicht berührt.
6.) Die Aufhebung des Urteils im Falle des Mordversuchs war gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten █████, der keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken.
II.
Die Revision des Angeklagten ███
1.) Wenn die Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift auch nur die Verurteilung wegen Mordes und wegen Mordversuchs betreffen, ist die Revision doch in vollem Umfang eingelegt und durchgeführt, weil Aufhebung des gesamten Urteils beantragt und allgemein Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Sie hat Erfolg, soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist. Allerdings ist entgegen der Ansicht der Revision der Mord bereits versucht worden und nicht im Stadium der Vorbereitungshandlung steckengeblieben, da das geschützte Rechtsgut unmittelbar gefährdet war. Der Vortrag der Revision, der Beschwerdeführer sei nicht zu einem Mord entschlossen gewesen, steht in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen. Danach wusste der Angeklagte, dass zunächst das Paar in die Fulda gefahren werden sollte (UA S. 19). Als der Kraftwagen nicht in Gang gesetzt werden konnte, wurde beraten, was nunmehr geschehen solle. Bei dem Marsch in Richtung Eichwaldsiedlung schlug der Beschwerdeführer vor, man solle das Paar zu einem Splitterbunker bringen und es dort verscharren. Schließlich erteilte ███ dem Angeklagten noch die Aufgabe, mit █████████████ den Zeugen ███████ zu „erledigen“, worauf der Beschwerdeführer sein feststehendes Messer hervorholte (UA S. 21). Auf Grund dieser Tatsachen hat das Schwurgericht den nicht zu beanstandenden Schluss gezogen, dass ██, ███ und der Beschwerdeführer entschlossen waren, das Paar zu töten (UA S. 48).
Auch hinsichtlich dieses Angeklagten ist jedoch ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch des Mordes mit Erwägungen verneint, die der rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten. Auf die unter I 4.) bis 6.) erörterten Gesichtspunkte, die auch hier gelten, wird verwiesen.
2.) Im Übrigen bestehen gegen die Verurteilung des Angeklagten keine rechtlichen Bedenken. Zu Recht ist auch dieser Angeklagte als Täter und nicht als Gehilfe verurteilt worden.
III.
Die Revision der Angeklagten ███████
Die Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand tragen die Verurteilung wegen Beihilfe zur Notzucht. Die von der Revision geltend gemachten Widersprüche bestehen nicht. Wie die Angeklagte selbst vorträgt, ist im Urteil mehrfach festgestellt worden, dass sie von ihrem Beifahrersitz nach ████████████████████████ gerutscht ist. Dass dies nicht freiwillig geschehen, sie vielmehr durch das plötzliche Bremsen nach vorn gefallen sei und ████████ dann durch das Festhalten der nach vorn geneigten Rückenlehne es ihr unmöglich gemacht habe, ihre alte Stellung wieder einzunehmen, ist im Urteil nicht gesagt. Das Vorbringen, ████████ habe sie gehindert, ihren Sitz wieder richtig einzunehmen, ist neu. Ihre widerlegte Einlassung in der Hauptverhandlung ging nur dahin, ████████ habe sie beim Aussteigen durch gewaltsames Vorklappen ihrer Rückenlehne von ihrem Beifahrersitz weggedrängt (UA S. 42).
Im Wesentlichen würdigt die Revision nur die festgestellten Tatsachen anders als der Tatrichter. Das ist unzulässig. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass die Angeklagte möglicherweise zwar bei dem plötzlichen Bremsen durch ██████ nach vorn gerutscht ist, aber bis zu dem Zeitpunkt, in dem ███████ den Wagen zurückgesetzt hatte und KC ausstieg, Gelegenheit hatte, wieder ihre ursprüngliche Stellung einzunehmen. Die Feststellungen S. 29 UA, im Zusammenhang gesehen, besagen gerade entgegen der Ansicht der Revision, dass die Angeklagte sich beim Anhalten des Wagens schon nach vorn gebeugt hatte und nach ███████ hinübergerutscht war, und dass ██ █████ anschließend die Rückenlehne des Beifahrersitzes nach vorn hielt, damit ████████ später auch ████ aussteigen konnten. Die Ausführungen S. 59 UA, auf die sich die Revision zur Begründung der angeblichen Widersprüche beruft, sind nur hilfsweise unter Zugrundelegung der widerlegten Einlassung der Angeklagten gemacht. Deshalb können daraus keine Widersprüche zu den Feststellungen hergeleitet werden. Dass die Beschwerdeführerin sich freiwillig zu ██ ████████████████ gesetzt hat, hat das Schwurgericht rechtlich einwandfrei auf Grund der Einlassung der Mitangeklagten ██ und ███████ festgestellt (UA Bl. 42). Es war nicht verpflichtet, darzulegen, worauf die Feststellung beruht, die Angeklagte habe sehen und miterleben wollen, wie die Männer „arbeiteten“ (§ 267 Abs. 1 StPO).
Da auch der Strafausspruch rechtlich nicht zu beanstanden ist, war die Revision dieser Beschwerdeführerin zu verwerfen.
IV.
Die Revision der Staatsanwaltschaft
Zu Recht rügt der Generalbundesanwalt, der das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft vertreten hat, dass das Schwurgericht nur geprüft hat, ob die Angeklagte sich der Beihilfe zum Mord durch Unterlassen schuldig gemacht habe, nicht aber, ob diese aktiv zum Mord geholfen habe. Der Tatrichter geht davon aus, dass die Angeklagte (UA S. 60) sich an dem Mord nicht bewusst tätig beteiligt habe. Soweit damit eine Beteiligung an der Tathandlung selbst gemeint sein sollte, ist das richtig. Damit ist aber noch nicht ausgeschlossen, dass sie durch aktives Tun die Tat bewusst gefördert und sich dadurch der Beihilfe schuldig gemacht hat. Dafür kommt nach den Feststellungen folgendes Verhalten in Betracht:
Nachdem █████████ vorgeschlagen hatte, Frau ████ zum Zwecke der Tötung einen Backstein über den Kopf zu schlagen, erklärte die Angeklagte sich mit dieser Art der Tötung nicht einverstanden (UA S. 30). Dass sie sich gegen die Tötung als solche wandte, ist nicht festgestellt. Als darauf ██ █████ die Angeklagten aufforderte, wieder einzusteigen und dazu erklärte: „Dann machen wir es anders“, stieg die Angeklagte in den Wagen und fuhr mit. Vorher war Frau ████ wieder in den Wagen gezerrt worden.
Auf der weiteren Fahrt zur Fulda sagte ███████ Frau ████ in Gegenwart der Angeklagten zu ████, sie müsse verschwinden (UA S. 55). Nach dem Anhalten erklärte KC: „Steigt aus, ich erledige das bisschen.“ Darauf stieg die Angeklagte aus und entfernte sich allein mit ███████, wobei sie nach den früheren Äußerungen der Mitangeklagten und ihren eigenen Erklärungen darüber im Klaren war, dass ███ nun Frau █████████ im Wagen töten werde.
Durch dieses Gesamtverhalten, das nicht nur eine Unterlassung bildet, hat sie möglicherweise den Tatentschluss der Mitangeklagten gefördert, letzte Hemmungen und Bedenken beseitigt sowie dem Mitangeklagten KC die ungestörte Durchführung der Tat in dem verlassenen Wagen erleichtert. Nach den bisherigen Feststellungen ist auch davon auszugehen, dass die Angeklagte den Tatplan genau kannte und ihn billigte. Denn als ███ zunächst vorschlug, Frau ███ einen Backstein über den Kopf zu schlagen, wandte sie sich nicht gegen die Tötung, sondern nur gegen die vorgeschlagene Tatausführung, und während der Tat selbst warf sie noch dem Angeklagten ██ vor, ob er sich nicht schäme, ████, der zum Wagen gelaufen war, in dem KC die Frau erwürgte, alles allein machen zu lassen. Da demnach sowohl der äußere wie der innere Tatbestand der Beihilfe zum Mord entgegen der Ansicht des Schwurgerichts nach den Feststellungen vorliegen kann, war das Urteil aufzuheben, soweit die Angeklagte von diesem Vorwurf freigesprochen worden ist.
Was die Frage der richterlichen Überzeugung angeht, genügt es, auf die Entscheidung BGHSt 10, 208 zu verweisen.
| Justizangestellter | Scharpenseel | Kirchhof | |||
| Baldus | Dotterweich | Henning |