Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 160/59
- Datum
- 20.05.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unbegründet, wenn sie im Wesentlichen Sachrügen gegen tatrichterliche Feststellungen und die Beweiswürdigung enthält, da die Revision nicht der erneuten Tatsachenprüfung dient.
Schwere passive Bestechung setzt voraus, dass ein Amtsträger für pflichtwidrige Amtshandlungen die Zusage oder Annahme eines Vorteils verlangt oder entgegennimmt; auch ein mittelbarer Vorteil erfüllt den Tatbestand.
Ein Vorteil kann einem Dritten versprochen oder gewährt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser Dritte Angehöriger ist, sofern der Vorteil mittelbar auch dem Amtsträger zugutekommt.
Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung ist gegeben, wenn der Amtsträger durch pflichtwidrige Mitwirkung die Hinterziehung von Steuern oder Abgaben fördert; dabei gelten die allgemeinen Voraussetzungen der äußeren und inneren Tatseite der Beihilfe.
Die Einziehung erlangter Bestechungssummen und die Anordnung von Wertersatz sind zulässig und entsprechen den gesetzlichen Anforderungen; das Gericht hat hier die Voraussetzungen hinreichend festgestellt.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 17. September 1958
Rubrum
2 StR 160/59
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zollsekretär Wilhelm D. C. ———— aus ███, geboren am ███████ 1906 in ██████████, wegen schwerer passiver Bestechung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Bundesrichter Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████, Justizangestellter █████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. September 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung, davon in einem Falle zugleich in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Vergehen gegen das Viehseuchengesetz, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu Geldstrafen von 300 DM und 100 DM verurteilt. Außerdem hat sie ihm die Zahlung eines Wertersatzes in Höhe von 3.360 DM und 3.600 DM auferlegt. Die Bestechungssumme von 150 DM ist für den Staat für verfallen erklärt worden.
Die Revision des Angeklagten, die nur die Sachbeschwerde erhebt, ist unbegründet.
Die Nachprüfung läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Vorbringen der Revision erschöpft sich im Wesentlichen in Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters; dies ist im Revisionsverfahren unzulässig.
Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, der Angeklagte habe sich einer schweren passiven Bestechung schuldig gemacht, indem er sich für die Hilfe bei dem Schmuggel von Kaffee und von Sittichen Entgelt für sich selbst oder eine geldliche Zuwendung an seine Freundin, Frau ███████████, versprechen ließ. Er hat jeweils durch seine Hilfeleistung seine Amts- und Dienstpflicht verletzt. Die Strafkammer hat dies zutreffend bejaht, auch soweit er den Schmuggel der Sittiche ermöglichte. Der Angeklagte hat hier, obwohl er zu dieser Zeit nicht mehr am Zollamt ██████████████ tätig war, seiner allgemeinen Pflicht als Zollbeamter, die Hinterziehung von Steuern und Abgaben zu verhindern und einer solchen entgegenzuwirken, zuwidergehandelt; denn er hat unter Ausnutzung seiner Stellung als Zollbeamter und seiner Kenntnisse von den dienstlichen Verhältnissen bei dem Zollamt in ██████████████ den ahnungslosen zuständigen Zollbeamten bestimmt, das Schmuggelfahrzeug des █████ keiner Kontrolle zu unterziehen.
Für seine Hilfe beim Schmuggel von Kaffee hat der Angeklagte sich selbst eine Vergütung versprechen lassen und schließlich auch erhalten. Dass darin ein Vorteil liegt, bedarf keiner Erörterung und bestreitet die Revision auch nicht. Die Strafkammer hat einen Vorteil zu Recht auch angenommen, soweit der Angeklagte bei dem Schmuggel der Sittiche mitwirkte und hierbei auf ein Entgelt zugunsten seiner Freundin verzichtete; aus dem Urteil ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Revision eindeutig, dass der Angeklagte seine Hilfe zusagte und später auch leistete, weil die für ihn vorgesehene Vergütung der Frau ████████ zukommen sollte und zugekommen ist. Hiernach ist dem Angeklagten selbst eine Vergütung in Aussicht gestellt worden; dieses Versprechen hat er angenommen. Damit war der Tatbestand der schweren passiven Bestechung vollendet. Der Verzicht zugunsten der Freundin ändert daran nichts. Selbst wenn man aber mit der Revision annimmt, der Angeklagte habe kein Entgelt versprochen erhalten, die Hilfe vielmehr geleistet, weil eine Vergütung seiner Freundin zugesagt wurde, läge ein Vorteil für ihn vor. Dieser kann nach der ständigen Rechtsprechung auch ein mittelbarer sein. Er braucht nicht dem Bestochenen, kann vielmehr auch einem Dritten versprochen oder gewährt werden, um hierdurch den Beamten zu einer pflichtwidrigen Handlung zu bestimmen, wobei es nicht darauf ankommt, ob dieser Dritte ein Angehöriger ist oder nicht. Voraussetzung ist nur, dass der Vorteil mittelbar auch dem Beamten zukommt (RGSt 13, 396; RG HRR 1940, 872; vergleiche auch für Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung RGSt 58, 15, für Hehlerei BGHSt 6, 59). Dies wäre hier der Fall gewesen. Der Angeklagte stand in näheren Beziehungen zu Frau █████████. Er hatte verschiedentlich materielle Vergünstigungen von ihr erhalten, indem sie ihn verköstigte und beschenkte. Hierfür wollte er sich erkenntlich zeigen, indem er ihr die Vergütung für seine Schmuggelbeihilfe zukommen ließ. Er hat auf diese Weise eine Dankesverpflichtung abtragen wollen, ohne selbst Aufwendungen aus seinem Vermögen oder seinem Einkommen zu machen. Damit hat er selbst einen Vorteil gezogen und aus Eigennutz die Amtspflichtverletzung begangen.
Diese Grundsätze gelten auch, soweit die Strafkammer die äußere und innere Tatseite der Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung in beiden Fällen bejaht hat.
Die Verurteilung wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach dem Viehseuchengesetz ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs in beiden Fällen beschwert den Angeklagten nicht. Er ist auch dadurch nicht benachteiligt, dass die Strafkammer zwischen der Bestechung und der Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung Tateinheit und nicht Tatmehrheit für gegeben hält (BGHSt 7, 149).
Die Strafzumessungserwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Das Urteil muss nach § 267 Abs. 3 StPO nur die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände angeben; dies ist geschehen. Dass ein anderer Zollbeamter infolge seiner Tätigkeit bei der Aufdeckung eines späteren Schmuggels von Sittichen, bei dem der Angeklagte nicht mitgewirkt hat, sich die Papageienkrankheit zugezogen hat, ist von der Strafkammer nicht straferschwerend berücksichtigt worden.
Die Einziehung des Bestechungsgeldes besteht zu Recht. Der Ausspruch über den Wertersatz entspricht dem Gesetz (BGHSt 3, 40, 43; 4, 13). Die Strafkammer hat hier auch berücksichtigt, dass der Angeklagte für den Wertersatz von 3.600 DM im Falle des Schmuggels der Sittiche nur gesamtschuldnerisch mit den bereits abgeurteilten Mittätern ██ und ███ haftet (BGHSt 5, 352).
| Baldus | Scharpenseel | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha |