Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilungen nach §175a Nr.3 wegen unzureichender Feststellungen zur Verführung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 160/58
Datum
14.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidiert gegen ein Urteil des Landgerichts wegen mehrerer Sexualstraftaten nach §§ 175, 175a StGB. Der BGH hebt die Verurteilungen in zwei Fällen auf, weil das Merkmal der ‚Verführung‘ nicht hinreichend festgestellt worden ist; in einem Fall bleibt die Verurteilung bestehen. Die Gesamtstrafe wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung, auch zur Prüfung des Alters und des bedingten Strafausstands, an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Verführung im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Volljährige auf den Willen des Jugendlichen einwirkt und dessen geschlechtliche Unerfahrenheit oder geringe Widerstandskraft ausnutzt, sodass der Jugendliche erst durch diese Beeinflussung zur Unzucht geneigt wird.

2

Ergibt die Urteilsfeststellung nicht, ob der Jugendliche zunächst widerstrebt und erst durch die Beeinflussung des Täters gefügig geworden ist, fehlt eine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung wegen Verführung.

3

Bei einer Reihe gleichartiger, gegen dasselbe Rechtsgut gerichteter Handlungen bildet in der Regel jede einzelne Handlung einen selbständigen Vorsatz; ein umfassender Gesamtvorsatz (Tateinheit) ist nur bei konkreten Anhaltspunkten anzunehmen.

4

Die Revision ist auf den Umfang der in der Revisionsbegründung tatsächlich gerügten Rechtsverletzungen beschränkt; eine ausdrückliche oder durch Ermächtigung des Verteidigers bewirkte Beschränkung ist wirksam.

5

Widersprüchliche oder unklare Feststellungen über das Alter eines beteiligten Jugendlichen erfordern widerspruchsfreie Feststellungen, da bei Unterschreitung bestimmter Altersgrenzen andere strafrechtliche Bewertungen (z. B. § 176 StGB) in Betracht kommen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 9. Oktober 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Krankenpfleger ████ August ██████, geboren am ██ 1928 in ██████, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter als beisitzende Richter,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 9. Oktober 1957 aufgehoben, soweit er in den Fällen ███ wegen Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vier vollendeter Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB, davon in einem Falle in sich fortgesetzt, wegen eines versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB sowie wegen fortgesetzten Vergehens nach § 175 StGB in drei Fällen – nach Abzug einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 23. Dezember 1952 – zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt und hierauf die Untersuchungshaft angerechnet.

1.) Die Revision des Angeklagten ist auf die Verurteilung in den Fällen ███ und █████ sowie auf die Nichtgewährung eines bedingten Strafausstandes gemäß § 13 des Gesetzes Nr. 6 zur Durchführung der französisch-saarländischen Justizkonvention vom 3. April 1948 (Amtsblatt des Saarlandes 1948 S. 383) beschränkt. Zwar ist das Rechtsmittel ohne Beschränkung eingelegt worden; auch lautet der Revisionsantrag auf Aufhebung des landgerichtlichen Urteils schlechthin. Indessen wird zur Rechtfertigung des Antrags schon in dem einleitenden Satz der Revisionsbegründung gesagt, daß die Revision sich „gegen die im angefochtenen Urteil erkennbaren Rechtsverletzungen der §§ 175 a, 74 und 23 StGB, sowie § 23 i. V. mit § 2 StGB und § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO“ wende. In der folgenden Darlegung wird dann unter namentlicher Anführung der Fälle ███ und █████ allein zu diesen Stellung genommen, █████ die Feststellungen der Strafkammer zu dem Tatbestandsmerkmal des „Verführens“ im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB als unzureichend und außerdem in den Fällen ███ und █████ die jeweilige Annahme von zwei rechtlich selbständigen Handlungen – Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB und Vergehen nach § 175 StGB – als rechtlich fehlerhaft beanstandet werden. Im übrigen wird nur beanstandet, daß die Strafkammer den Antrag der Verteidigung auf Strafaussetzung zur Bewährung allein unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 23 StGB, nicht aber unter den Voraussetzungen des § 13 des Gesetzes vom 3. April 1948 geprüft und beschieden und damit zugleich gegen § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO verstoßen habe. Diese Begründung, in der an keiner Stelle zum Ausdruck kommt, daß darüber hinaus in den Fällen ███ und ██████ eine Überprüfung des Urteils erstrebt wird, läßt nur die Annahme zu, daß das zunächst uneingeschränkt eingelegte Rechtsmittel in dem eingangs umschriebenen Umfange beschränkt worden ist. Die Beschränkung ist auch wirksam erfolgt, weil der Verteidiger von dem Angeklagten zur Zurücknahme ausdrücklich ermächtigt war.

2.) Die so beschränkte Revision ist teilweise begründet.

a) Zutreffend macht der Beschwerdeführer geltend, daß die Strafkammer in den Fällen ███ und █████ die Merkmale der Verführung im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB nicht ausreichend dargetan hat. Zum Begriff der Verführung gehört, daß der Volljährige irgendwie auf den Willen des Jugendlichen einwirkt, um diesen zu der Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen, und dabei die geschlechtliche Unerfahrenheit oder die geringe Widerstandskraft des Jugendlichen ausnutzt. Von einer Verführung kann daher keine Rede sein, wenn der Minderjährige ohne Beeinflussung seines Willens schon von sich aus zur Unzucht bereit gewesen ist (RGSt 70, 199; 71, 111).

Das Urteil gibt in allen drei Fällen nur die Handlungen wieder, die der Angeklagte und die Jugendlichen vorgenommen haben. Wie diese sich jeweils zu den erstmaligen unzüchtigen Vorgehen des Angeklagten gestellt haben, ob sie etwa zunächst widerstrebt haben und erst durch dessen Beeinflussung gefügig geworden sind, ist nicht festgestellt. Bei der rechtlichen Würdigung heißt es zwar, der Angeklagte sei den Jugendlichen als der reifere und erfahrenere Mann gegenübergetreten; von ihm, dem Erwachsenen, sei die Initiative ausgegangen. Hiermit ist aber nur zum Ausdruck gebracht, daß er den Anstoß zur Vornahme der unzüchtigen Handlungen gegeben hat; es besagt nichts darüber, welche Einstellung die Minderjährigen der Anregung des Angeklagten gegenüber gezeigt haben. Daher kann auch in der die rechtliche Würdigung abschließenden Erklärung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich „dadurch“ die sexuelle Unreife oder Unerfahrenheit der Jugendlichen zunutze gemacht, keine zureichende Darlegung des Merkmals der Verführung gesehen werden. Die Aufhebung des Urteils ist deshalb insoweit geboten, als der Angeklagte in den Fällen ███ und █████ wegen Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB verurteilt worden ist.

b) Anders ist es hingegen im Falle ██████. Hier hat sich die Strafkammer bei der Schilderung des Sachverhalts zwar auch auf die Wiedergabe der unzüchtigen Handlungen zwischen dem Angeklagten und dem minderjährigen ██████ beschränkt. Indessen hat sie ihre Feststellungen durch die Angabe weiterer Tatsachen im Rahmen der rechtlichen Erörterungen ergänzt. Danach war ██████ „in keinem der Fälle von sich aus zur Unzucht bereit“. Jedoch verstand es der Angeklagte jeweils, ihn „trotz seines anfänglichen Sträubens durch Berührung des Geschlechtsteils in geschlechtliche Erregung zu versetzen, so daß er schließlich dem Angeklagten nachgab und in die Unzuchtshandlungen einwilligte“. Hierin kommt entgegen der Ansicht der Revision hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß der Jugendliche von sich aus die Unzucht nicht gewollt hat, sondern jedesmal erst durch die Beeinflussung des Angeklagten dazu gebracht worden ist.

Auch sonst hat im Falle ██████ die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Durch die Annahme der Tateinheit zwischen den beiden zeitlich weit auseinanderliegenden Handlungen ist er nicht beschwert.

c) Die Verurteilung des Angeklagten wegen je eines Vergehens nach § 175 StGB in den Fällen ███ und █████ begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer in beiden Fällen die der ersten Unzuchtstat nachfolgenden unzüchtigen Handlungen neben dieser jeweils als eine rechtlich selbständige Tat beurteilt hat. Die Revision übersieht, daß auch bei einer Reihe gleichartiger, gegen dasselbe Rechtsgut gerichteter Rechtsverletzungen in der Regel jede Handlung auf einem selbständigen Vorsatz des Täters beruht und vor allem bei Straftaten gegen die Sittlichkeit ein den Gesamterfolg von vornherein umfassender Gesamtvorsatz nur ganz ausnahmsweise gegeben ist (BGHSt 2, 163, 167). Sein Vorliegen mußte daher hier nicht, wie die Revision meint, schon um deswillen bejaht werden, weil die im Urteil getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte erkennen lassen, die eine „Vorsatzerneuerung“ des Angeklagten stützen könnten. Nur wenn die Strafkammer Tatsachen festgestellt hätte, aus denen sich ergeben hätte, daß der Angeklagte jeweils schon bei der ersten Unzuchtshandlung mit einem sein späteres unzüchtiges Vorgehen umfassenden Gesamtvorsatz tätig geworden wäre, hätte sie auch die erste Tat in den Fortsetzungzusammenhang einbeziehen müssen, wobei bemerkt sei, daß ein solcher zwischen einem Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB und einem Vergehen nach § 175 StGB rechtlich möglich ist. Da aber Tatsachen, die einen derartigen Gesamtvorsatz rechtfertigen könnten, im Urteil nicht angeführt sind, auch von der Revision nicht einmal behauptet werden, stellt sich die Auffassung der Strafkammer, in beiden Fällen bildeten nur die späteren Unzuchtshandlungen jeweils eine selbständige Tat, nicht als rechtlich fehlerhaft dar.

3.) Die teilweise Aufhebung des Urteils in den Fällen ███ und █████ zieht den Fortfall der Gesamtstrafe nach sich, die aus den bestehengebliebenen und aus den auf Grund der neuen Verhandlung etwa festzusetzenden weiteren Einzelstrafen erneut zu bilden sein wird. Damit erhält die Strafkammer auch Gelegenheit, die Frage der Gewährung eines bedingten Strafausstandes gemäß § 13 des Gesetzes vom 3. April 1948 zu prüfen und zu entscheiden. Hierzu wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 3. April 1957 2 StR 79/57 verwiesen.

Des weiteren wird die Strafkammer im Falle ███ zu dem Alter des Jugendlichen widerspruchsfreie Feststellungen treffen müssen. Bei der Schilderung des Sachverhalts ist als Geburtstag der 14. September 1939 angegeben; danach wäre der Minderjährige bei der ersten Unzuchtstat im Jahre 1951 erst elf oder zwölf Jahre alt gewesen. In der rechtlichen Würdigung wird dagegen gesagt, der Angeklagte habe den damals „15-jährigen“ Zeugen verführt. Sollte der Jugendliche das Alter von 14 Jahren noch nicht erreicht gehabt haben, so würde das Vorgehen des Angeklagten auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu würdigen sein.

Busch Dr. Dotterweich Senatspräsident Dr. Baldus ist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

JustizangestellterDr. Schalscha
BuschScharpenseel
Revision: Verurteilungen nach §175a Nr.3 wegen unzureichender Feststellungen zur Verführung aufgehoben — Themis