Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zur Mittäterschaft bei einfachem Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 160/56
Datum
15.05.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes und mehrerer Diebstähle verurteilt. Die Revision rügte Verfahrens- und Rechtsfehler; der BGH verwies die Revision insoweit, als die Verurteilung wegen eines einfachen Diebstahls im Rückfall auf unzureichenden Feststellungen beruht. Mangels hinreichender Tatsachenlaufbahn zur Mittäterschaft wird diese Teilverurteilung aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrigen Rügen wurden verworfen. Der BGH betont zudem, dass die bloße fehlende Wiedergabe der Beweiswürdigung in den Urteilsgründen revisionsrechtlich keine selbstständige Angriffsgrundlage bildet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision kann sich nicht allein auf die Verletzung der Ordnungsvorschrift des § 267 Abs. 1 StPO stützen; die bloße unvollständige Wiedergabe der Beweiswürdigung im Urteil begründet kein revisionsrechtlich verwertbares Rechtsmittel.

2

Zur Verurteilung wegen Mittäterschaft müssen die Feststellungen konkret darlegen, in welcher Weise der Angeklagte an der Tat beteiligt war und welchen Willen er hatte; fehlen solche Feststellungen, ist die Verurteilung aufzuheben.

3

Bleibt aus den Urteilsfeststellungen offen, ob der Angeklagte Mittäter, Gehilfe oder gar nicht an einer Tat beteiligt war, kann die Zuordnung zu einer bestimmten Straftat (z. B. Diebstahl) nicht bestehen bleiben und ist die Sache zur erneuten Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Erhebt die Revision gegen andere Verurteilungen keine substantiierten sachlich-rechtlichen Einwendungen, sind diese Teile der Revision zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 20. Oktober 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bicker Josef ███ aus ███, geboren am ███ 1927 in ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen schweren Raubes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Mengés, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █ von der Geschäftsstelle

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Josef █████ wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 20. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen einfachen Diebstahls im Rückfall verurteilt und eine Gesamtstrafe gegen ihn gebildet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes sowie wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen eines einfachen Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden.

Mit seiner Revision rügt er Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

1.) Das Urteil hat nach Ansicht der Revision im Falle der Verurteilung wegen Raubes die Bestimmung des § 267 Abs. 1 StPO nicht beachtet, weil die Folgerungen der Strafkammer über die Beteiligung des Angeklagten an der Tat zum großen Teil nicht von den tatsächlichen Feststellungen des Urteils gedeckt seien. Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. Denn die Wiedergabe der Beweiswürdigung im Urteil ist vom Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben. Auf eine Verletzung der Ordnungsvorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO kann eine Revision nicht gestützt werden (vgl. BGH NJW 1951, 325). Im Übrigen wendet sich die Revision damit nur unzulässig gegen die Beweiswürdigung des Gerichts.

2.) Die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte bei dem ersten Diebstahl zum Nachteil der Eltern ████████████ Mittäter gewesen sei, bezeichnet die Revision als unrichtig. Sie weist darauf hin, dass der Angeklagte und der Verurteilte ████████████ nach ihren nicht widerlegten Einlassungen den Wohnzimmerschrank nicht in Diebstahlsabsicht geöffnet haben, dass dann aber █████ 100 DM aus der unverschlossenen Kassette in dem Schrank an sich genommen und 20 DM hiervon an den Angeklagten gegeben hat. Der Diebstahl selbst sei damit von ████████████ ausgeführt worden, nicht aber gemeinschaftlich mit dem Angeklagten Josef █████.

Dieser Rüge ist der Erfolg nicht zu versagen. Über die Beteiligung des Angeklagten an dieser Tat ergeben die tatsächlichen Feststellungen des Urteils über das Vorbringen der Revision hinaus nichts. Daher bleibt ungewiss, ob der Angeklagte außer durch seine Anwesenheit, die nach dem Sachverhalt ursprünglich nicht schon dem Diebstahl dienen sollte, in einer bestimmten Weise bei der strafbaren Handlung tätig geworden und mit welchem Willen dies geschehen ist. Lässt der Sachverhalt des Urteils nicht erkennen, ob sich der Angeklagte an dem Diebstahl überhaupt beteiligt hat und ob er Mittäter oder Gehilfe an der Tat gewesen ist. Nach dem jetzigen Sachverhalt könnte in Frage kommen, dass er an dem Diebstahl nicht teilgenommen hat, aber durch die Annahme der 20 DM der Hehlerei schuldig geworden ist; diese Straftat könnte auch neben einer Beihilfe zum Diebstahl festzustellen sein (vgl. BGH 7, 134 ff.).

Die Verurteilung des Angeklagten wegen des einfachen Diebstahls zum Nachteil der Eltern ████████████ kann daher nicht bestehen bleiben. Die Feststellungen des Urteils hierzu sind unzureichend.

3.) Die Beteiligung des Angeklagten als Mittäter bei Begehung des zweiten Diebstahls zum Nachteil der Eltern ████████████ ist im Urteil rechtlich einwandfrei dargetan.

Die Revision des Angeklagten ist insoweit offensichtlich unbegründet. Dies gilt auch hinsichtlich der übrigen Straftaten, wegen deren er verurteilt worden ist. Seine Revision erhebt in diesen anderen Fällen des Urteils auch keine besonderen Einwendungen sachlich-rechtlicher Art, sodass sie im Übrigen zu verwerfen ist.

Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Werner Hoepner Mengés

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