Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 160/55
- Datum
- 01.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge wegen Nichtzustellung des Urteils führt nur dann zur Aufhebung, wenn daraus eine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung hervorgeht.
Ist aus den Urteilsgründen klar ersichtlich, dass die Kammer eine fortgesetzte Tat und gemeinschaftliche Begehung annimmt, genügt dies trotz unpräziser Urteilsformel.
Das Gericht darf bei der Strafzumessung die häufigere und aktivere Beteiligung eines Angeklagten gegenüber Mitbeschuldigten berücksichtigen, sofern sich dies aus der Darstellung der Taten ergibt.
Redaktionelle Fehler oder fehlerhafte Aufzählungen von Anklagepunkten sind unbeachtlich, wenn sie offensichtlich sind und die Strafzumessung nicht beeinflussen.
Das Unterlassen einer ausdrücklichen Feststellung des Strafantrags ist unschädlich, wenn der Strafantrag aus der Verfahrensakte eindeutig hervorgeht.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 1. Dezember 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███████ █████, geboren am [REDACTED], aus [REDACTED], in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 1. Dezember 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 2. Dezember 1954 erlittene Untersuchungshaft ist auf die erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten, teils gemeinschaftlichen schweren und einfachen Diebstahls, wegen Sachbeschädigung und wegen Vergehens gegen § 24 Ziff. 1 StVG zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Ihr ist der Erfolg zu versagen.
1. Verfahrensrügen
Auf die Rüge, dass das Urteil dem Verteidiger trotz seiner Bitte nicht zugestellt worden ist, kann die Revision schon darum nicht gestützt werden, weil die Entscheidung der Strafkammer darauf nicht beruhen kann.
Ebenso unbegründet ist die Rüge, dass die Urteilsformel nicht erkennen lasse, ob wegen gemeinsamer Sachbeschädigung bestraft wird und ob eine fortgesetzte Handlung gemeint ist oder nicht. Aus den Urteilsgründen ergibt sich klar, dass die Angeklagten nach der Ansicht der Strafkammer im Laufe ihrer als fortgesetzte Handlung angesehenen Diebeszüge in einem Einzelfall gemeinschaftlich eine Sachbeschädigung begangen haben.
2. Die Sachrüge
Das Landgericht hat zu Ungunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass er sich bei der zur Aburteilung stehenden Straftat neben dem früheren Mitangeklagten ██████ „nicht nur am häufigsten, sondern auch am aktivsten beteiligt“ hat. Die Revision vermisst zu Unrecht in den Urteilsgründen die Feststellung von Umständen, die diese Annahme rechtfertigen. Sie ergibt sich aus der Darstellung der einzelnen Taten.
Die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene Nachprüfung des Urteils ergab zwar, dass das Landgericht unter anderem auch wegen tateinheitlich begangener Sachbeschädigung bestraft, in den Gründen aber nicht ausdrücklich festgestellt hat, dass ein Strafantrag des Verletzten vorliegt. Die Nachprüfung dieser Prozessvoraussetzung ergab jedoch, dass der Tankstelleninhaber [REDACTED] bei seiner polizeilichen Vernehmung ausdrücklich Strafantrag wegen vorsätzlicher Sachbeschädigung gestellt hat (Bd. I, Bl. 34 G.A.). Ein Bedenken könnte darin liegen, dass bei der Zusammenfassung auf Seite 9 unten der Urteilsgründe u. a. gesagt wird, der Angeklagte habe „demnach zugegebenermaßen an zwei versuchten schweren Diebstählen“ teilgenommen.
Aus der Aufzählung der als bewiesen angenommenen Anklagepunkte sowie aus dem übrigen Inhalt der Urteilsgründe ergibt sich, dass der Angeklagte nur überführt ist, an einem versuchten schweren Diebstahl teilgenommen zu haben. Es handelt sich hier aber offenbar nur um einen Fehler bei der Aufzählung der Straftaten, der auf die Strafzumessung keinerlei Einfluss gehabt hat. Für diese war vielmehr die tatsächliche Bedeutung der im Einzelnen festgestellten Straftaten, die alle in Fortsetzungszusammenhang stehen, maßgebend.
Da auch im Übrigen das Urteil keine Rechtsmängel erkennen lässt, die sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, muss die Revision verworfen werden.
Dr. Menges Maas Dr. Dotterweich ist in Urlaub, ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert.
| Dr. Dotterweich | Hoepner | ||
| Dr. Wiefels |