Revision des Angeklagten abgewiesen; Tagessatz der Geldstrafe auf 1 € festgesetzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 160/22
- Datum
- 07.12.2022
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:071222B2STR160.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist abzuweisen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergibt.
Das Revisionsgericht kann das angefochtene Urteil mit Maßgabe bestätigen und erforderliche Klarstellungen an Strafmaßen vornehmen.
Bei Geldstrafen muss der Tagessatz hinreichend bestimmt sein; ist dies nicht der Fall, kann das Revisionsgericht die Höhe des Tagessatzes festsetzen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Unterlegene zu tragen, wenn das Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 19. Januar 2022, Az: 60 KLs 13/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Januar 2022 wird mit der Maßgabe, dass der Tagessatz für die im Fall II.2 der Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke Appl Eschelbach Zeng Schmidt