Revision teilweise erfolgreich: Einstellung weiterer Einbruchsanklage wegen Rechtshängigkeit ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 1/60
- Datum
- 12.03.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht hat Verfahrenshindernisse von Amts wegen zu beachten und kann die Einstellung eines Verfahrens wegen anderweitiger Rechtshängigkeit nachholen sowie den Kostenausspruch entsprechend ergänzen.
Das Vorliegen anderweitiger Rechtshängigkeit gebietet die Einstellung des später eröffneten Verfahrens, sofern keine Ausnahmegründe für den Vorrang des jüngeren Verfahrens vorliegen.
Eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, die sich auf eine Sachleitungsanordnung des Vorsitzenden bezieht, ist im Revisionsverfahren regelmäßig unzulässig, wenn Partei oder Verteidiger nicht gemäß § 238 Abs. 2 StPO in der Sitzung die Entscheidung des Gerichts herbeigeführt haben.
Der Vorsitzende darf das letzte Wort beschränken und abschweifende Ausführungen unterbinden; eine derartige Beschränkung begründet nicht ohne Weiteres eine Gehörsverletzung.
Ein Beweisantrag auf Vernehmung namentlich benannter, aber nur vage lokalisierbarer und nachweislich unerreichbarer Zeugen kann wegen Unerreichbarkeit abgelehnt werden, sofern Ermittlungen keine Aussicht auf Erfolg bieten.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 12. März 1959
Rubrum
in der Strafsache gegen den Schlosser ████ dort geboren am ███ ███ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter;
Oberstaatsanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 12. März 1959 in Absatz 3 ergänzt und wie folgt neu gefasst:
„Der Angeklagte ███████ wird wegen schweren Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Das durch Beschluss der Strafkammer vom 15. Dezember 1958 gegen den Angeklagten eröffnete Verfahren wegen eines Einbruchsdiebstahls in der Nacht zum 14. Mai 1958 zum Nachteil der Firma ███ und wegen eines Einbruchsdiebstahls in der Nacht vom 4./5. Mai 1958 in dem Hause ██ Allee ██ wird eingestellt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.“
Die in Absatz 6 des Urteilsspruchs festgestellte Kostenpflicht der Staatskasse bezieht sich auch auf die Einstellung des durch Beschluss der Strafkammer vom 15. Dezember 1958 eröffneten Verfahrens im Falle ██████.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 13. März 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung und Einstellung des Verfahrens im Übrigen wegen schweren Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in einem Nebenpunkt Erfolg.
I. Verfahrenshindernis
Das Urteil bedarf einer Ergänzung hinsichtlich der Einstellung. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass sich diese nur auf das durch den Beschluss der Strafkammer vom 15. Dezember 1958 eröffnete Hauptverfahren wegen Einbruchsdiebstahls in der Nacht zum 14. Mai 1958 zum Nachteil der Firma ███ bezieht. Die Strafkammer hat dieses Verfahren eingestellt, da wegen derselben Tat bereits das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 22. September 1958 das Hauptverfahren vor dem erweiterten Schöffengericht eröffnet hatte. Sie hat aber übersehen, dass das Verfahrenshindernis der anderweiten Rechtshängigkeit auch für den in der Nacht vom 4./5. Mai 1958 begangenen Einbruchsdiebstahl im Hause ██ Allee ██ gegeben ist. Auch hier hatte bereits das Amtsgericht Düsseldorf das Hauptverfahren am 22. September 1958 vor dem Schöffengericht eröffnet. Es war daher das Verfahren, das die Strafkammer durch Beschluss vom 15. Dezember 1958 nochmals eröffnet hat, auch hinsichtlich dieser Tat einzustellen. Gründe, die eine Ausnahme von dem Grundsatz des Vorranges des früher anhängig gemachten Verfahrens rechtfertigten, liegen nicht vor (RGSt 67, 53; BGHSt 5, 381; BGH NJW 1953, 273 Nr. 17). Bei der gegebenen Sachlage durfte das Revisionsgericht, das Verfahrenshindernisse von Amts wegen zu beachten hat, die Einstellung selbst nachholen und auch den Kostenausspruch insoweit ergänzen. Es erscheint aber angezeigt, zur Klarstellung im Urteilsspruch deutlich zum Ausdruck zu bringen, worauf sich die Einstellung bezieht.
II. Verfahrensrügen
1.) Die Revision trägt vor, dem Angeklagten sei das rechtliche Gehör versagt worden, da ihm der Vorsitzende keine ausreichende Gelegenheit gegeben habe, die Gründe darzulegen, die ihn zum Widerruf seines früheren Geständnisses bestimmten. Die Rüge bleibt erfolglos.
Das Urteil führt eingehend die Gründe an, die der Angeklagte für den Widerruf seines Geständnisses vorgebracht hat. Daraus ergibt sich, dass er ausreichend Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äußern. Im Übrigen kann der Angeklagte die Gesetzwidrigkeit einer sich auf die Sachleitung beziehenden Anordnung des Vorsitzenden mit der Revision regelmäßig nicht geltend machen, wenn er oder der Verteidiger es unterlassen haben, nach § 238 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen (BGHSt 3, 368).
Aus diesem Grunde ist auch die Rüge, der Angeklagte sei bei seinem letzten Wort unzulässigerweise durch den Vorsitzenden beschränkt worden, unbeachtlich. Der Vorsitzende hat zudem dafür zu sorgen, dass die Verhandlung nicht durch abschweifende Ausführungen des Angeklagten gestört wird (RGSt 68, 110).
2.) Der Verteidiger hatte hilfsweise den Antrag gestellt, als Zeugen „den Josef ███ und den Johann ████, die von der Interpol gesucht werden und deren Anschriften nicht bekannt sind, als Zeugen darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte ███ die Diebstähle nicht ausgeführt hat.“ Die Strafkammer hat den Antrag zulässigerweise in den Urteilsgründen beschieden und ihn abgelehnt, da die benannten Zeugen unerreichbar seien und der Antrag nach ihrer Überzeugung zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt worden sei. Die Revision bemängelt die Ablehnung als rechtlich fehlerhaft.
Die Rüge greift nicht durch.
Der Angeklagte hatte zwar die Namen der Zeugen angegeben, wusste im Übrigen aber nur, dass sie von der Interpol gesucht werden. Bei diesen unzulänglichen Angaben durfte die Strafkammer die Zeugen mit Recht als unerreichbar erachten, da Ermittlungen keine Aussicht auf Erfolg boten (RGSt 52, 42). Soweit die Revision nun vorträgt, der Angeklagte habe nähere Angaben gemacht, ist dies gegenüber dem sich aus der Sitzungsniederschrift ergebenden Wortlaut des Beweisantrags unbeachtlich. Da die Ablehnung wegen Unerreichbarkeit der benannten Beweismittel begründet ist, kann es dahingestellt bleiben, ob der Beweisantrag, der von dem Verteidiger gestellt worden war, auch wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt werden durfte (BGH NJW 1953, 1314).
3.) Unverständlich ist die Rüge, die Strafkammer habe gegen § 244 StPO verstoßen, da sie die Entstehung von Fettflecken auf der Lederjacke des Angeklagten nicht näher aufgeklärt habe; denn das Urteil erwähnt diese Fettflecken nicht. Die Strafkammer hat demnach ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten hierauf nicht gestützt.
Weitere Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
III. Sachbeschwerde
Die Verurteilung lässt weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
| Baldus | Dr. Schalscha | Kirchhof | |||
| Dotterweich | Menges |