Revision verworfen; Schuldspruch wegen schweren Raubes in Tateinheit geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 159/99
- Datum
- 28.04.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.
Sind Teile der Tatfeststellungen oder des Schuldspruchs durch einen früheren Senatsbeschluss rechtskräftig geworden, kann der Revisionssenat den Schuldspruch entsprechend ändern und diese rechtskräftigen Feststellungen in das Urteil übernehmen.
Bei Zurückweisung der Revision trägt der unterlegene Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels.
Die Nachprüfung der Revision ist an bereits eingetretene Rechtskraftwirkungen gebunden; solche rechtskräftigen Feststellungen sind bei der Beurteilung des Revisionsrechtsgrundes zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 22. Dezember 1998
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtsfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes (insoweit angewandte Strafvorschrift § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung verurteilt ist, da in diesem Umfang durch den Senatsbeschluss vom 5. August 1998 Rechtskraft eingetreten war.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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