Revision gegen Betrugsverurteilung: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 159/88
- Datum
- 06.05.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach der begangenen Tat ergangene Verurteilung darf bei der Strafzumessung nicht straferschwerend berücksichtigt werden.
Lang zurückliegende Vorstrafen (nahezu 20 Jahre) sind bei der Strafzumessung regelmäßig ohne wesentliches Gewicht.
Bei der Frage der Milderung der Strafe nach §49 Abs.1 i.V.m. §13 Abs.2 StGB sind tatrichterliche Würdigungen zu treffen und zu berücksichtigen, ob der Angeklagte nicht Initiator oder Haupttäter war.
Entscheidet das Gericht über die Strafaussetzung zur Bewährung nach §56 Abs.2 StGB, sind alle wesentlichen Umstände in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise darzulegen; eine pauschale Verweisung auf fehlende besondere Umstände genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 26. November 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 159/88 in der Strafsache gegen ██ Walter Wolfgang aus ███, geboren am ___ Mai 1928 in [REDACTED], wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts angeführten Gründen zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Das Landgericht hat straferschwerend gewertet, dass der Angeklagte bereits mehrfach zum Teil einschlägig vorbestraft ist“ (UA S. 21). Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte mit Urteil vom 1. September 1983 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; diese Tat hatte er im Juli 1980 begangen (UA S. 6). Weitere Verurteilungen resultieren aus den Jahren 1962 und 1963 (UA S. 5).
Die Strafkammer hätte die Verurteilung vom September 1983 nicht straferschwerend bewerten dürfen; denn diese lag nach der hier abzuurteilenden Tat (UA S. 10 ff.). Da die übrigen Vorstrafen fast 20 Jahre zurückliegen, fallen sie für die Strafzumessung nicht mehr ins Gewicht (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl., Rdn. 24a zu § 46).
Das Landgericht hat auch nicht berücksichtigt, dass die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden kann (§ 13 Abs. 2 StGB). Eine solche Milderung lag hier nahe, weil „der Angeklagte weder der Initiator der Tat noch der Haupttäter war“ (UA S. 21).
Eine Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkammer mit der Begründung – „nach der Gesamtwürdigung der Tat und Persönlichkeit des Angeklagten sind besondere Umstände nicht ersichtlich“ (UA S. 21) – abgelehnt. Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft.
Der Tatrichter muss bei der Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB alle wesentlichen Umstände in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise darlegen. Dem wird das Urteil nicht gerecht. In ihm ist weder dargetan, dass die in § 56 Abs. 1 StGB genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, noch warum die Kammer trotz der genannten Milderungsgründe besondere Umstände für nicht gegeben erachtet (vgl. Dreher/Tröndle a.a.O. Rdn. [REDACTED] zu § 56).“
Dem stimmt der Senat zu.
| Maier | Herdegen | Niemöller | |||
| Müller | Gollwitzer |