Revision: Schuldspruch redaktionell geändert, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 159/87
- Datum
- 19.06.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wendung „in einem besonders schweren Fall“ in § 11 BtMG a.F. begründet keinen selbständigen tatbestandlichen Qualifikationsbestandteil, sondern ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Ist der Besitz einer Betäubungsmittelsache im Erwerb enthalten, kann die tatbestandsbezogene Bezeichnung redaktionell anzupassen sein; der Begriff des Erwerbs kann den Besitz in sich aufnehmen.
Auch bei Vorliegen eines Regelbeispiels nach § 11 Abs. 4 BtMG a.F. muss das Gericht prüfen, ob dessen Anwendung wegen überwiegend mildernder Umstände unangemessen ist und stattdessen der Strafrahmen des Abs. 1 anzuwenden ist.
Rügen einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche Tatsachen hätten festgestellt und welche Beweismittel eingesetzt werden sollen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 29. August 1986
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen █████████████████ aus ████████████, geboren am █████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ████ ███ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. August 1986 wird 1. der Schuldspruch wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und des unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln schuldig; 2. der gesamte Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Haschisch in einem besonders schweren Fall“ und wegen „Besitzes und Abgabe von Haschisch“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Soweit die Revision innerhalb ihrer Ausführungen zur Sachbeschwerde mehrfach beanstandet, dass die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht verletzt habe (§ 244 Abs. 2 StPO), sind die Rügen nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben und deshalb unzulässig: der Beschwerdeführer teilt weder mit, über welche bestimmten Tatsachen hätte Beweis erhoben werden müssen, noch welche Beweismittel dem Tatrichter hierfür zur Verfügung standen (vgl. BGHSt 2, 168; KK-Herdegen § 244 Rdn. 44).
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die von der Revision behaupteten Verstöße gegen die Denkgesetze liegen nicht vor. Ihre Ausführungen hierzu erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Der Urteilstenor musste allerdings, soweit er den Schuldspruch betrifft, neu gefasst werden: Die Worte „in einem besonders schweren Fall“ waren zu streichen, da der Absatz 4 des § 11 BtMG a.F. keine selbständige tatbestandliche Qualifikation begründet, sondern nur für die Strafzumessung Bedeutung hat (vgl. BGHSt 23, 254; 27, 287, 289). Zu ersetzen war außerdem das Wort „Besitzes“ durch das Wort „Erwerbs“, da der Besitz des Haschischs im Erwerb aufgeht.
Nicht bestehenbleiben kann der Strafausspruch. Das Landgericht hat für das Handeltreiben „die Strafe dem angehobenen Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BtMG a.F. entnommen“, da „ein besonders schwerer Fall im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG a.F.“ vorliege. Diese knappe Begründung reicht hier nicht aus. Zwar hatte der Angeklagte im Verlauf der Tat zeitweilig eine nicht geringe Menge Haschisch in Besitz (Abs. 4 Nr. 5 der genannten Vorschrift, vgl. dazu BGHSt 25, 290, 293) und war er überdies, wie allein schon die Besorgung zugeschnittener Rahmenhölzer für das spätere Haschischversteck zeigt, an der Planung, Vorbereitung und Durchführung der Tat nicht nur unwesentlich beteiligt. Dem stehen jedoch so gewichtige zu seinen Gunsten sprechende Umstände gegenüber, dass die Strafkammer von der Erörterung der Frage, ob nicht trotz Vorliegens eines Regelbeispiels die Anwendung des Strafrahmens aus § 11 Abs. 4 BtMG a.F. unangemessen und deshalb die Strafe dem Absatz 1 der Vorschrift zu entnehmen ist, nicht absehen durfte. So hat der Angeklagte erst auf mehrfaches drängendes Zureden hin eingewilligt, die von ihm verlangten Fahrerdienste zu leisten; seine Tat „kam einer Beihilfehandlung nahe und blieb deutlich hinter den Tatbeiträgen der beiden anderen Beteiligten zurück“ (UA S. 24); noch während der Fahrt trennte er sich von den anderen Beteiligten, weil er „mit dem Haschischtransport und dem Absatz von Haschisch in diesen Mengen nichts mehr zu tun haben wollte“ (UA S. 7); schließlich war er Ersttäter und hat er sich auch in der Zeit nach seinen von der Strafkammer als „einmaliges Versagen“ gewerteten Taten straffrei geführt (UA S. 26). Alle diese Umstände hatten die Kammer zu der Prüfung veranlassen müssen, ob trotz
Erfüllung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG a.F. ein besonders schwerer Fall zu verneinen ist (vgl. hierzu Körner, Betäubungsmittelgesetz 2. Aufl. Rdn. 635 zu § 29).
Da die Strafkammer die Mindeststrafe aus § 11 Abs. 4 BtMG a.F. verhängt hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass sie bei Anwendung des in Absatz 1 der Vorschrift vorgesehenen Strafrahmens auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Außer der Strafe wegen unerlaubten Handeltreibens ist auch die Einzelstrafe wegen unerlaubten Erwerbs und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln aufzuheben, da ihre Höhe von der Einzelstrafe wegen Handeltreibens beeinflusst sein kann.
| Maier | Herdegen | Niemöller | |||
| Müller | Gollwitzer |