Treffer
BGH Urteil

Käfighaltung von Legehennen: keine „erheblichen Leiden“ i.S.d. § 17 Nr. 2b TierSchG

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 159/86
Datum
18.02.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft griff den Freispruch zweier Betreiber einer Legehennen-Käfigbatterie wegen § 17 Nr. 2b TierSchG mit der Revision an. Streitpunkt war, ob die festgestellten Verhaltenseinschränkungen und Beeinträchtigungen der Tiere „länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Leiden“ begründen. Der BGH bestätigte die Verfassungsmäßigkeit und grundsätzliche Anwendbarkeit der Norm auch auf Massentierhaltung, hielt aber die tatrichterliche Verneinung „erheblicher“ Leiden rechtsfehlerfrei. Die Revision wurde daher verworfen; auf Vorsatz und Verbotsirrtum kam es nicht mehr an.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 17 Nr. 2b TierSchG genügt dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, obwohl die Tatbestandsmerkmale auslegungsbedürftig sind.

2

§ 17 Nr. 2b TierSchG gilt grundsätzlich auch für die Intensivhaltung von Nutztieren; eine Verordnungsermächtigung im Tierschutzgesetz schränkt den Anwendungsbereich der Strafnorm nicht ein.

3

„Leiden“ i.S.d. § 17 Nr. 2b TierSchG sind nicht vom Schmerzbegriff erfasste, über bloßes Unbehagen hinausgehende Beeinträchtigungen des Wohlbefindens von gewisser Dauer; „erheblich“ beschreibt dabei die Intensität und ist im Wesentlichen Tatfrage.

4

Bei der Beurteilung, ob Haltungsbedingungen erhebliche Leiden verursachen, darf der Tatrichter sachverständige Kriterien heranziehen und die Erheblichkeitsschwelle an objektivierbare, reproduzierbare Indikatoren des Leidenszustands knüpfen.

5

Das Merkmal „länger anhaltend“ darf nicht nochmals zur inhaltlichen Aufladung des Merkmals „erheblich“ verwendet werden; beide Tatbestandsmerkmale betreffen unterschiedliche Aspekte (Dauer vs. Intensität).

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 29. April 1985

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 159/86 in der Strafsache gegen

1. den Landwirt Winand █████, geboren am ███████ 1923 in ████, aus ████,

2. den Geschäftsführer Dietrich ███, geboren am ███████ 1948 in ██, aus ██████,

wegen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Miller, Dr. Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████ ███ als Verteidiger des Angeklagten Winand █████, Rechtsanwalt Dr. ████████████████ aus ███████ als Verteidiger des Angeklagten Dietrich ████, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. April 1985 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, seit Juni 1979 in ███████ ███ durch Haltung von Legehennen in Käfigbatterien den Tieren länger anhaltende und sich wiederholende erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt zu haben (Vergehen gegen § 17 Nr. 2b Tierschutzgesetz).

Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Den Feststellungen zufolge halten die Angeklagten im Rahmen ihres Betriebes 40.000 bis 60.000 Legehennen in Drahtkäfigen. Die in zwei Hallen untergebrachten Käfige stehen sich in sechs Doppelreihen gegenüber; in jeder Reihe sind vier Käfige übereinandergestellt. Die Käfige finden in zwei verschiedenen Größen Verwendung. Der sogenannte „Viererkäfig“ (vier Hennen) ist 41 cm breit, 42 cm tief, auf der Vorderseite 42 cm und auf der Rückseite 33 cm hoch. Der sogenannte „Fünferkäfig“ (fünf Hennen) weist – bei sonst gleichen Abmessungen – eine Breite von 50 cm auf. Bei Besetzung mit vier bzw. fünf Tieren stehen jeder Henne 430 bzw. 420 cm² zur Verfügung; bei jeweils einem Tier weniger beträgt die anteilige Bodenfläche pro Tier 574 bzw. 525 cm². Der Käfigboden ist zum Abrollen der Eier im Winkel von 12° nach vorne geneigt. Auf der Vorderseite der Käfige befindet sich ein Futtertrog, der aus einem auf Schienen laufenden Wagen bedient wird; an der Rückseite entlang führt eine durch Nippel unterbrochene Wasserleitung. Die Hennen werden im Alter von etwa fünf Monaten in die Käfige gesetzt, bleiben dort für 13 bis 15 Monate und werden danach als Suppenhühner vermarktet.

Das Landgericht hat – beraten durch vier Sachverständige (Prof. Dr. ██ ███, Dr. ███, Prof. Dr. ████ und Dr. ██████) – zu den Auswirkungen der Käfighaltung festgestellt, dass sich die Hennen tiermedizinisch betrachtet in recht gutem Zustand befanden, obgleich sie an geringfügigen Gefiederschäden litten, die sich mit der Zeit etwas verschlimmerten, aber auch bei den am längsten im Käfig gehaltenen Tieren „noch nicht bedeutend“ seien. Die Tiere könnten jedoch in den Käfigen einer Reihe angeborener Verhaltensweisen nicht oder nur eingeschränkt nachkommen. Verwehrt sei es ihnen, ihrem Bedürfnis gemäß pickend vorwärtszuschreiten. Sie hätten keine Möglichkeit, vor dem Eierlegen auf einem Nest zu sitzen; stattdessen zeigten sie vor dem Legen eine besondere motorische Unruhe. Beeinträchtigt seien das Gehen, Laufen, Fliegen und Flattern, auch das Staubbaden, das Gefiederputzen, das Flügel-Beinstrecken und das Flügelschlagen. Der Grad der Beeinträchtigung sei je nach Verhaltensweise verschieden. Federputzen, Flügelliften und Körperschütteln erführen durch die Enge wenig Einschränkungen; Flügelschlagen und Flügel-Beinstrecken seien dagegen nur „im Ansatz“ möglich. Das Staubbaden scheide aus; wesentliche Komponenten dieses Verhaltens fanden sich jedoch in entsprechenden Leerlaufhandlungen. Ungeachtet der zahlreichen Einschränkungen zeigten die Tiere aber nur wenige derjenigen spezifischen Verhaltensmerkmale, aus denen „die empirische Ethologie auf einen Leidenszustand des Tieres zwingend schließen“ könne.

Bei der rechtlichen Würdigung kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, dass den Hennen durch die Art der Haltung Leiden zugefügt würden, diese Leiden aber nicht erheblich im Sinne des § 17 Nr. 2b Tierschutzgesetz seien. Mithin liege schon der objektive Tatbestand dieses Strafgesetzes nicht vor. Die Angeklagten treffe aber auch kein Schuldvorwurf, weil sie ohne Vorsatz gehandelt hätten und ihnen des Weiteren ein unvermeidbarer Verbotsirrtum zustatten komme.

II.

Der Freispruch der Angeklagten hält rechtlicher Prüfung stand.

Nach § 17 Nr. 2b des Tierschutzgesetzes vom 24. Juli 1972 (BGBl. I S. 1277) macht sich strafbar, wer einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Mit Recht hat das Landgericht sowohl die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes als auch seine Anwendbarkeit im Bereich der Intensivhaltung von Nutztieren (Massentierhaltung) inzidenter bejaht.

1. Die Vorschrift, die auch durch das Erste Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S. 1309) keine Änderung erfahren hat, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie genügt den Anforderungen, die an die Bestimmtheit gesetzlicher Straftatbestände zu stellen sind. Art. 103 Abs. 2 GG fordert, dass die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt ist. Jedermann soll vorhersehen können, welches Handeln mit Strafe bedroht ist, um in der Lage zu sein, sein Verhalten entsprechend einzurichten (BVerfGE 28, 175, 183; 64, 389, 393 f.). Deshalb muss der Gesetzgeber das strafrechtlich Verbotene klar vom Erlaubten abgrenzen; er hat die Tatbestandsmerkmale so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (BVerfGE 14, 114; BGHSt 25, 269, 285; 41, 250, 262; 71, 319; NStZ 1984, 510 f.). Diesem Gebot wird § 17 Nr. 2b Tierschutzgesetz gerecht (Lorz, Tierschutzgesetz 2. Aufl. § 17 Rdn. 39; Anhang zu §§ 17, 18 Rdn. 33, 24; Morié, Tierquälerei, Diss. Göttingen 1984 S. 83; wohl auch Pelhak/Weber, AgrarR 1980, 150, 153; OLG Düsseldorf NJW 1980, 411; LG Düsseldorf AgrarR 1980, 169, 171; AG Düsseldorf AgrarR 1979, 228; AG Leverkusen AgrarR 1979, 229; vgl. auch VGH Mannheim NJW 1986, 395).

Die im Schrifttum von einigen Autoren vertretene Gegenansicht (Gündisch AgrarR 1978, 91, 92 f.; Deselaers RdL 1978, 113 ff.; AgrarR 1978, 216 ff.; 1979, 209 ff.; 1984, 125 f.; zuletzt noch Kloepfer AgrarR 1986, 33, 38) trifft nicht zu. Zwar umschreibt das Gesetz den tatbestandsmäßigen Deliktserfolg („länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden“) mit Begriffen, deren Tragweite im Einzelfall zweifelhaft sein mag und erst durch Auslegung bestimmt werden kann. Das begründet jedoch keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot. Es zwingt nicht zum Verzicht auf die Verwendung auslegungsfähiger und -bedürftiger Begriffe, weil der Gesetzgeber sonst nicht in der Lage wäre, mit seinen Regelungen der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden (BVerfGE 11, 234, 237; 28, 175, 183; 48, 48, 56; BGH NStZ 1982, 206). Der Bedeutungsgehalt der hier in Rede stehenden Tatbestandsmerkmale ist zudem durch langjährige Rechtsanwendung weitgehend geklärt und festgelegt (vgl. BVerfGE 26, 41, 43). Schon das Tierschutzgesetz vom 24. November 1933 (RGBl. I S. 987) hatte sich in § 1 Abs. 2 ihrer bedient, um den Begriff der Tierquälerei mit einer Legaldefinition („ein Tier quält, wer –“) zu erläutern. Als mit dem Entwurf eines Strafgesetzbuches aus dem Jahr 1962 (E 1962) der Tatbestand der Tierquälerei als § 233 in das StGB eingefügt werden sollte, hielt man selbst diese Erläuterung für entbehrlich, weil – wie es in der Einzelbegründung zutreffend heißt – „durch die bisherige gesetzliche Beschreibung eine durchaus gefestigte Praxis entstanden“ sei (BTDrucks. IV/650 S. 398).

2. § 17 Nr. 2b Tierschutzgesetz gilt ohne jede Einschränkung auch für den Bereich der sogenannten Intensivhaltung von Nutztieren (Massentierhaltung) einschließlich der Haltung von Legehennen in Käfigbatterien.

a) Der Wortlaut der Vorschrift macht insoweit keine Ausnahme. Eine Einschränkung ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass eine Bestimmung des Tierschutzgesetzes (früher: § 13 Abs. 1, jetzt § 2a Abs. 1 Tierschutzgesetz in der Neufassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986, BGBl. I S. 1320) den zuständigen Bundesminister zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, die sich – nach der gesetzlichen Umschreibung ihres Regelungsgegenstands – auf die Massentierhaltung beziehen. So wenig § 17 Nr. 2b Tierschutzgesetz jede Form der Intensivhaltung ohne Rücksicht auf ihre jeweils konkrete Ausgestaltung verbietet, so wenig lässt sich aus der Ermächtigungsnorm ableiten, dass umgekehrt jede Form der Massentierhaltung gerechtfertigt wäre. Die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen stellt die Intensivhaltung von Nutztieren weder vom Verbot des § 17 Nr. 2b Tierschutzgesetz frei, noch schränkt sie dieses Verbot in irgendeiner Beziehung ein (a.A. Kloepfer NStZ 1985, 274). Auch eine auf der Grundlage dieser Ermächtigung zu erlassende Rechtsverordnung müsste sich daran messen lassen, ob sie den übrigen Vorschriften des Tierschutzgesetzes genügt, insbesondere mit § 17 Nr. 2b Tierschutzgesetz in Einklang steht (v. Loeper AgrarR 1981, 29, 33, 35). Eine hiervon abweichende Auffassung würde dem Zweck des Tierschutzgesetzes – die Verwirklichung eines ethisch begründeten, um des Tieres selbst willen verbürgten Tierschutzes – auf einem wichtigen Sektor verfehlen. Das war nicht gewollt. Jedenfalls findet sich dafür in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes kein Anhalt. Wohl war bei der Einbringung des Gesetzentwurfs die Intensivhaltung von Nutztieren eine bereits vielfach geübte und allseits bekannte Praxis (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs BTDrucks. IV/2559 S. 9), die überdies bei den Beratungen des Entwurfs auch wiederholt zum Gegenstand eingehender Erörterungen gemacht worden ist (vgl. die Nachweise bei Gerold, Tierschutz, 1972 S. 123 ff., 147 f., 156 ff., 167 ff. und passim). Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass diese Form der Tierhaltung vom Geltungsanspruch der materiellen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, insbesondere des § 17 Nr. 2b, ganz oder auch nur teilweise freigestellt werden sollte.

b) Dieser Geltungsanspruch ist, soweit er die Intensivhaltung von Nutztieren einschließt, auch nicht davon abhängig, ob und in welcher Weise der zuständige Bundesminister von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Gebrauch macht (zutreffend: OLG Frankfurt am Main NJW 1980, 409; AG Leverkusen AgrarR 1979, 229). Eine auf Grund der Ermächtigung zu erlassende Verordnung könnte die Strafbestimmung des § 17 Nr. 2b Tierschutzgesetz weder komplettieren noch konkretisieren (a.A. Gündisch, AgrarR 1978, 91, 93; Deselaers RdL 1978, 113, 115; AgrarR 1979, 209, 211; 1978, 227; ders., Tierschutzgesetz 2. Aufl. Anhang zu § 13 Rdn. 75; richtig dagegen: Gottsmann AgrarR 1980, 36 f.; vgl. auch v. Loeper AgrarR 1980, 233 f.; 1984, 126 f.). § 17 Nr. 2b Tierschutzgesetz ist keine ausfüllungsbedürftige Blankettnorm (so aber: Bettermann, Rechtsfragen des Tierschutzes, Teil 2, 1981 S. 30 ff), sondern eine abschließende, keiner Ergänzung im Verordnungswege bedürftige und zugängliche Vollregelung.

Das Landgericht ist im angefochtenen Urteil auf der Grundlage dieser rechtsgültigen und auch im Bereich der Massentierhaltung anwendbaren Regelung zu dem Ergebnis gelangt, das Verhalten der Angeklagten erfülle schon den äußeren Tatbestand des § 17 Nr. 2b Tierschutzgesetz nicht, weil im vorliegenden Fall den Hennen durch die hier festgestellte Art der Käfighaltung keine „erheblichen Leiden“ zugefügt worden seien. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt sowohl für die zugrunde liegende Auslegung des gesetzlichen Straftatbestands als auch für die Verneinung seiner tatsächlichen Voraussetzungen im zu entscheidenden Fall.

a) Zunächst besteht kein Anhalt dafür, dass die Strafkammer den Rechtsbegriff der „erheblichen Leiden“ verkannt haben könnte. „Leiden“ im Sinne des § 17 Nr. 2b Tierschutzgesetz sind alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern (Lorz, Tierschutzgesetz 2. Aufl. § 17 Rdn. 27; ähnlich, unter Verwendung des Merkmals der als „lebensfeindlich empfundenen Einwirkung“: Pelhak/Weber AgrarR 1980, 150 f.; OLG Düsseldorf NJW 1980, 411; OLG Frankfurt am Main NStZ 1985, 130; OLG Zweibrücken OLGSt § 18 Tierschutzgesetz S. 1; LG Düsseldorf AgrarR 1980, 169; AG Düsseldorf AgrarR 1979, 228; Stober, Rechtsfragen zur Massentierhaltung, 1982 S. 64; zu eng („nachhaltige Beeinträchtigungen“): BTDrucks. VI/2559 S. 10; BRDrucks. 524/84 S. 19; VGH Mannheim NJW 1986, 396 f.; zu weit („Unlustgefühle“): OLG Hamm GA 1958, 377; vgl. auch Ennulat/Zoebe, Das Tier im neuen Recht, 1972, § 1 Tierschutzgesetz Anm. b; Gündisch MDR 1986, 529, 533).

Diese Leiden müssen „erheblich“ sein; insoweit wird zur Ausgrenzung von Bagatellfällen ein Merkmal verwendet, das zwar – ebenso wie im Rahmen anderer Gesetzesbestimmungen (vgl. etwa § 184 Nr. 1 StGB) – als Rechtsbegriff zu qualifizieren ist (zutreffend: Ennulat/Zoebe aaO § 3 Anm. 27), wegen seines feststehenden Bedeutungsgehalts (synonym mit „beträchtlich“, „gravierend“, „gewichtig“; vgl. Lorz aaO § 17 Rdn. 36 f.; OLG Zweibrücken aaO S. 2; AG Düsseldorf aaO S. 228) aber keine Auslegungsfragen aufwirft: Ob es im Einzelfall vorliegt, ist im Wesentlichen Tatfrage.

b) Die Beurteilung der Strafkammer, dass die von den Angeklagten betriebene Geflügelhaltung den Hennen einerseits Leiden verursache, diese Leiden andererseits aber nicht erheblich seien, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Was die Revision hiergegen im Einzelnen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Der Einwand, es müsse berücksichtigt werden, dass die Hennen – abgesehen von der Zeit ihrer Aufzucht in nicht natürlicher Umgebung – ihren angeborenen Verhaltensweisen zeit ihres Lebens überhaupt nicht nachkommen könnten, verfangen schon deshalb nicht, weil der Gesetzgeber das Moment der Dauer mit dem besonderen Tatbestandsmerkmal „länger anhaltende (Leiden)“ erfasst hat: Mit Rücksicht darauf ist es nicht zulässig, dasselbe Merkmal zur Auslegung des Begriffs der „Erheblichkeit“ heranzuziehen, der lediglich die Intensität des Leidens als solche beschreibt. Zu der Besorgnis, die Strafkammer habe „naheliegende Anknüpfungspunkte für das Vorliegen erheblicher Leiden“ übersehen, besteht entgegen der von der Beschwerdeführerin geäußerten Ansicht keine Veranlassung. Soweit sie Ausführungen dazu vermisst, ob bei den Tieren „Apathie“ oder „ergebenes Sichdreinfügen in die Lebenssituation“ gegeben seien, verkennt sie, dass es sich hierbei um innerpsychische Reaktionen handelt, die nicht äußerlich wahrnehmbar sind, sondern sich allenfalls als Ergebnis wertender Schlussfolgerung darstellen können. Zu Unrecht rügt die Beschwerdeführerin auch, dass im Urteil nicht erläutert sei, was unter „typischen Anzeichen von Frustration“ verstanden werden solle; einer solchen Erläuterung bedurfte es nicht. Insgesamt enthält das Urteil eine ausreichende Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts; insbesondere gibt es auch die von den Sachverständigen erstatteten Gutachten – sowohl was die Anknüpfungstatsachen, als auch was die daraus gezogenen Schlussfolgerungen anbetrifft – hinlänglich wieder, sodass dem Revisionsgericht die auf Rechtsfehler beschränkte Prüfung möglich ist.

Diese Prüfung deckt keine Rechtsfehler auf. Das Landgericht war bei der Beantwortung der Frage, ob den Hennen „erhebliche Leiden“ zugefügt worden seien, auf sachverständige Hilfe angewiesen. Dieser Hilfe hat es sich bedient. Dabei sah es sich, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, den Vertretern verschiedener Richtungen der Ethologie (Tierverhaltenswissenschaft) gegenüber. Die eine Richtung hebt auf Art und Umfang der Einschränkungen ab, die der Vollzug der den Tieren angeborenen Verhaltensweisen durch die Art ihrer Haltung erfährt; sie beantwortet die Frage nach dem Vorliegen (erheblicher) Leiden nach dem Kriterium des Ausmaßes der ihnen zugemuteten „Entbehrungen“ (vgl. OLG Düsseldorf RdL 1977, 42 f.; OLG Frankfurt am Main NJW 1980, 409; Loeper NJW 1980, 410). Die andere Richtung begnügt sich damit nicht, sondern fordert Anomalien, Funktionsstörungen oder „generell spezifische Indikatoren im Verhalten“ der Tiere, die als schlüssige Anzeichen und Gradmesser eines Leidenszustandes taugen. Das Landgericht ist bei der Beurteilung des vorliegenden Falles insoweit der ersten Richtung folgend zu dem Ergebnis gelangt, dass den Hennen durch die von den Angeklagten betriebene Geflügelhaltung Leiden zugefügt würden. Es hat jedoch – insoweit der zweiten Richtung folgend – die Erheblichkeit dieser Leiden verneint, da „einer so gewichtigen Aussage die Einfühlung in das Tier und Analogieschlüsse zum menschlichen Erleben unzuverlässig“ seien; insoweit vielmehr „objektive und reproduzierbare Daten aus Experimenten“ verlangt werden müssten (UA S. 21).

Darin, dass die Strafkammer methodisch diesem „zweigleisigen Ansatz“ gefolgt ist, liegt kein Rechtsfehler, insbesondere auch kein Widerspruch. Es ist nicht denkfehlerhaft, die Frage, ob überhaupt Leiden vorliegen, nach der Art und dem Umfang der „Entbehrungen“ zu beantworten, dagegen die Entscheidung, ob solche Leiden auch die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, mit Hilfe eines zusätzlichen Kriteriums zu treffen, indem er (symptomatologisch) auf empirisch-objektivierbare Leidensanzeichen abstellt. Die Wahl dieses zweistufigen Verfahrens, das mit der einen Methode eine Grobabschichtung (Leiden – Nichtleiden) erzielt, um die differenziertere Abschichtung (nichterhebliche Leiden – erhebliche Leiden) mit Hilfe eines strengeren Maßstabs vorzunehmen, kann von Rechts wegen nicht beanstandet werden. Da sich auch in der Anwendung dieses Verfahrens kein Rechtsfehler zeigt, ist die Revision – ohne dass es auf die Ausführungen des Tatgerichts zur subjektiven Seite ankommen könnte – als unbegründet zu verwerfen.

TheuneHerdegenNiemöller
MillerGollwitzer
Käfighaltung von Legehennen: keine „erheblichen Leiden“ i.S.d. § 17 Nr. 2b TierSchG — Themis