Treffer
BGH Urteil

Revision: Kein nachgewiesener Vermögensschaden bei erfüllungshalber hingegebenem Scheck

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 159/82
Datum
03.11.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Scheckbetrügereien verurteilt; die Revision hatte teilweise Erfolg. Das Urteil hinsichtlich einer Betrugshandlung wurde aufgehoben, weil aus den Feststellungen nicht hervorgeht, dass dem Gläubiger durch die erfüllungshalber angenommene ungedeckte Scheckübergabe ein Vermögensschaden entstanden ist. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrigen Verurteilungen blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) genügt nicht allein die Täuschung und die dadurch veranlasste Vermögensverfügung; erforderlich ist ein daraus resultierender Vermögensschaden.

2

Wird ein Scheck erfüllungshalber hingegeben, ist der Gläubige nur dann im Sinne des § 263 StGB geschädigt, wenn er durch die Annahme schlechter gestellt ist gegenüber der Lage, in der er durch sofortige zwangsweise Befriedigung gestanden hätte.

3

Für die Beurteilung des Schadensmaßes kommt es auf die Vermögenslage zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung (Scheckhingabe) an; spätere Veränderungen begründen ohne besondere Feststellungen keinen Schadensnachweis.

4

Zur Annahme einer fortgesetzten Handlung bedarf es hinreichender Feststellungen für einen vorweggenommenen Tatplan mit Gesamtvorsatz; Zeitnähe und Gleichartigkeit der Taten allein genügen nicht.

5

Die revisionsgerichtliche Prüfung darf die tatrichterlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht durch eigene, abweichende Tatsachenfeststellungen ersetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 6. November 1981

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Wilhelm ██ aus ████, geboren am █ 1924 in ███, wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1982, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt C___ aus ███████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte S. E. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. November 1981 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Betrugs zum Nachteil Wo. verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.

1. Nach den Feststellungen übergab der Angeklagte, der sich damals in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befand, dem jetzigen Zeugen Wo. zur Begleichung einer Forderung einen ungedeckten Scheck über 15.000 DM. Er wusste dabei, dass die Sparkasse, auf die der Scheck gezogen war, diesen mangels Deckung nicht einlösen würde. Die Bank verweigerte dann auch die Einlösung.

Die Ansicht der Strafkammer, dass sich der Angeklagte des Betrugs schuldig gemacht habe, wird von diesen Feststellungen nicht getragen. Insoweit genügt es nicht, dass der Angeklagte seinen Gläubiger getäuscht und dadurch zu einer Vermögensverfügung veranlasst hat; es muss vielmehr durch die Vermögensverfügung auch ein Vermögensschaden verursacht worden sein. Dafür bietet das angefochtene Urteil jedoch keinen Anhalt. Da der Scheck erfüllungshalber hingegeben wurde, ist ███ nur dann im Sinne des § 263 StGB geschädigt, wenn er, hätte er den Scheck nicht angenommen und stattdessen die sofortige zwangsweise Befriedigung seiner Forderung betrieben, bessergestellt gewesen wäre (vgl. BGHSt 1, 262, 264).

Dass der Angeklagte zur Zeit der Scheckhingabe – auf diesen Zeitpunkt allein kommt es hier an – zahlungsfähiger war als später, kann auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen werden.

Der Senat kann andererseits auch nicht ausschließen, dass insoweit noch weitere Feststellungen getroffen werden können. Dies zwingt zur Aufhebung des Urteils im Fall und damit zugleich zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Im Übrigen ergibt die Prüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

Insbesondere bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Strafkammer die vom Angeklagten gegenüber der Darmstädter Volksbank begangenen Scheckbetrügereien als vier selbständige Handlungen und nicht als Fortsetzungstat gewertet hat. Wie ihre Ausführungen erkennen lassen, konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, „dass der Angeklagte auf Grund eines vorweggefassten Tatplanes mit Gesamtvorsatz tätig geworden ist“; der Angeklagte habe sich vielmehr von Fall zu Fall entschieden, was er tun könne, um seine finanzielle Misere zu verdecken, und sich der jeweils bestehenden Situation angepasst verhalten (UA S. 7). Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Kammer mit Recht das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung verneint. Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ gilt in diesem Zusammenhang nicht (BGHSt 23, 33, 35).

Die auf eindeutigen Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten beruhende rechtliche Würdigung des Tatrichters kann vom Revisionsgericht nicht durch eine andere ersetzt werden, die ihrerseits andere Feststellungen zum Vorsatz voraussetzen würde.

Der enge zeitliche Zusammenhang der Taten und ihre Gleichartigkeit allein reichen für die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht aus.

Auch die für die vier Betrugstaten verhängten Einzelfreiheitsstrafen bleiben bestehen. Die Erwägungen der Strafkammer hierzu sind frei von Rechtsfehlern.

Dass die Höhe dieser Strafen durch die im Fall Wo. verhängte Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist, kann der Senat ausschließen.

MüllerMeyerGollwitzer
TheuneNiemöller
Revision: Kein nachgewiesener Vermögensschaden bei erfüllungshalber hingegebenem Scheck — Themis