Revision: Aufhebung des Verfalls bei unzureichender Ermittlung des Vermögensvorteils
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 159/81
- Datum
- 22.04.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Verfall nach den strafrechtlichen Vorschriften dient der Entziehung des durch die Tat erlangten Vermögensvorteils und setzt Feststellungen voraus, aus denen sich der dem Täter verbleibende Netto-Vermögensvorteil ergibt.
Bei Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist ein Vermögensvorteil nicht anzunehmen, wenn es nicht zur Veräußerung gekommen ist.
Bei der Bemessung des Verfalls sind abzugsfähige Unkosten (z. B. Einkaufspreis oder sonstige Aufwendungen) zu berücksichtigen; fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten, ist eine Schätzung nach § 73b StGB nicht zulässig.
Der Besitz einer Betäubungsmittelsubstanz geht als unselbständiges Teilstück in das Handeltreiben auf; eine ergänzende Heranziehung der Vorschrift über den bloßen Besitz ist bei Verurteilung wegen Handeltreibens entbehrlich.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 17. November 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 159/81
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Omer TC ███ aus █████, █████ geboren am 1. Januar 1944 in ████, Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Arbeiter Emin TC ██ aus ██████████████, geboren im Mai 1962 in ████, Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. den Arbeiter Bekir ████████ aus Bad ███████ ██, ██████ geboren am ████ ██ 1959 in ████ ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Omer TC ████████ wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 17. November 1980 im Ausspruch über den Verfall mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Omer ████████ sowie die Revisionen der Angeklagten Emin ███████ und Bekir ███ werden mit der Maßgabe verworfen, dass in der Liste der angewandten Vorschriften die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Nr. 4 BtMG gestrichen wird. Die Angeklagten Emin ████████ und Bekir ███ haben die Kosten ihrer Revisionen zu tragen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Omer ███████ zu entscheiden hat.
Gründe
1. Die Revision des Angeklagten Omer ███████ führt zur Aufhebung des Urteils insoweit, als das Landgericht den Verfall des bei diesem Angeklagten sichergestellten Betrages von 730 DM angeordnet hat. Die dafür gegebene Begründung reicht nicht aus. Die Maßnahme des Verfalls dient lediglich dazu, dem Täter den durch die Tat erlangten Vermögensvorteil zu entziehen. In den Fällen II und III der Urteilsgründe hat der Angeklagte keinen Vermögensvorteil erlangt, da es nicht zur Veräußerung des Rauschgifts gekommen ist. Im Falle IV der Urteilsgründe hat er zwar Teilzahlungen von dem Zeugen ██████ erhalten; was ihm davon jedoch als Gewinn verblieb, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen, da nicht mitgeteilt ist, welche Unkosten ihm entstanden sind, insbesondere, welchen Preis er an den Lieferanten des Heroins gezahlt hat. Solche Unkosten sind abzuziehen (BGHSt 28, 369). Für eine Schätzung nach § 73b StGB fehlt es an genügenden Anhaltspunkten. Das Urteil war deshalb im Ausspruch über den Verfall aufzuheben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Omer ███ sowie die Revisionen der Angeklagten Emin ███ und Bekir ███████ sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; jedoch war aus der Liste der angewandten Vorschriften die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zu streichen, weil die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt sind und der Besitz als unselbständiges Teilstück des Geschehens im Handeltreiben aufgeht (BGHSt 25, 290).
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