BGH: §239a Abs.2 StGB nicht auf vorsätzliche Todesherbeiführung anwendbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 159/78
- Datum
- 26.04.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 239a Abs. 2 StGB ist nur auf Fälle der leichtfertigen Verursachung des Todes anwendbar und nicht auf vorsätzliche Herbeiführung der Todesfolge.
Erfolgt eine fehlerhafte rechtliche Qualifikation im Schuldspruch, hat die Revisionsinstanz den Schuldspruch insoweit zu berichtigen, sofern dies möglich ist.
Bei der Bestimmung der anwendbaren Tatbestandsvariante ist vom Wortlaut der Norm und dessen gesetzlich bestimmter Reichweite auszugehen; eine weiterreichende Auslegung zugunsten einer anderen Tatbestandsvariante ist unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht – Schwurgericht – Saarbrücken, 16. Dezember 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 159/78
in der Strafsache gegen den Waldfacharbeiter Joachim Peter M ██ aus ██, █ geboren am ████ 1955 in HO, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. April 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts – Schwurgerichts – in Saarbrücken vom 16. Dezember 1977 im Schuldspruch dahin klargestellt, dass sich der Angeklagte tateinheitlich mit Mord des erpresserischen Menschenraubes nach § 239a Abs. 1, nicht Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Das gleiche gilt für das Einzelvorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Sachrüge. Jedoch muss auf die allgemeine Sachrüge der Schuldspruch dahin klargestellt werden, dass sich der Angeklagte des erpresserischen Menschenraubes nicht in der qualifizierten Form des § 239a Abs. 2 StGB, sondern nur nach dem Grundtatbestand schuldig gemacht hat.
Der Wortlaut jener Vorschrift lässt deren Anwendung auf einen Fall vorsätzlicher Herbeiführung der Todesfolge nicht zu. Denn nach ihm ist die Bestimmung auf die Fälle leichtfertiger Verursachung des Todes beschränkt (vgl. BGHSt 26, 175 und BGH bei Dallinger MDR 1976, 15). Der Schuldspruch musste deshalb entsprechend geändert werden.
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